Hauptbereich
B-Plan Nr. 77, Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre
für das Plangebiet Bebauungsplan Nr. 77 „Burgstraße / Silcherstraße / Neue Bahnhofstraße“ in Weingarten (Baden)
Aufgrund der §§ 14,16,17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner Sitzung am 12.06.2023 die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen:
§ 1 (Gegenstand der Satzung)
Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 77 „Burgstraße / Silcherstraße / Neue Bahnhofstraße“ vom 06.07.2021 (Bekanntmachung am 08.07.2021 in der Turmbergrundschau Nr. 27) wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des 07.07.2023. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre stimmt mit dem Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans überein. Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.
§ 2 (Inkrafttreten)
Die Satzung tritt mit Ablauf des vorgesehenen ursprünglichen Fristendes in Kraft (§ 16 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Auf diese Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum abzurechnen.
Hinweis:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Weingarten (Baden), den 14.06.2023
gez. Eric Bänziger
Bürgermeister
- öffentlich bekannt gemacht am 15.06.2023 -