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Einwohnerversammlung • 21.11.2024
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(keine barrierefreie PDF-Datei, 110 Seiten)
Grundsteuerreform 2025
Wissenswertes
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass die Bewertung von Grundstücken nach dem (veralteten Immobilien-)Einheitswert gegen das Grundgesetz verstößt. Daher war eine Reform der Grundsteuer erforderlich, welche nun ab dem Jahr 2025 bundesweit umgesetzt wird.
Das Land Baden-Württemberg hat hierzu am 04.11.2020 des Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) verkündet, in dem es für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) dem Bundesmodell folgt, jedoch für das Grundvermögen (Grundsteuer B) einen landesspezifischen Sonderweg einschlägt.
Baden-Württemberg entschied sich bei der Grundsteuer B als einziges Bundesland für das Bodenwertmodell, welches als einfach, transparent und leicht nachvollziehbar gilt. Demnach hängt die neue Grundsteuerhöhe hauptsächlich von zwei Faktoren ab: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Dieser wurde für alle Grundstücke in Weingarten (Baden) von dem Gutachterausschuss Bruchsal festgelegt wurde.
Das Finanzamt multipliziert den Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) mit der Steuermesszahl, welche gemäß des LGrStG bei zu Wohnzwecken nutzbaren Grundstücken bei 0,091 % und sonst bei 0,13 % liegt. Zu Wohnzwecken nutzbare Grundstücke werden somit niedriger besteuert.
Die Position, mit welcher die Gemeinde Weingarten (Baden) die Grundsteuerhöhe beeinflussen kann, ist weiterhin der Hebesatz.
Der Hebesatz liegt in Weingarten (Baden) derzeit bei 420%-Punkten. Der Gemeinderat ist sich jedoch einig, dass eine Absenkung mit dem Ziel der Aufkommensneutralität erfolgen soll. Aufkommensneutralität bedeutet, dass die Grundsteuereinnahmen insgesamt gleich hoch bleiben sollen. Durch die neue Berechnungsmethode wirkt sich die Veränderung der Steuer jedoch unterschiedlich auf die Grundstücke aus.
Stärker belastet werden nach Aussage des Gemeindetags je nach Bodenrichtwert insbesondere große Grundstücke mit wenig Bebauung wie z.B. Einfamilienhäuser mit Garten, unbebaute Grundstücke, sowie Grundstücke, welche in Bodenrichtwertzonen mit höheren Bodenrichtwerten liegen.
Tendenziell weniger belastet werden Mehrfamilienhäuser (Grundstücke mit Teileigentum), verhältnismäßig kleinere Grundstücke mit einem hohen Grad baulicher Nutzung und Grundstücke in Bodenrichtwertzonen mit niedrigeren Bodenrichtwerten.
Der Gemeinderat wird für 2025 erstmalig eine gesonderte Hebesatz-Satzung erlassen und dabei die notwendigen Anpassungen vornehmen. Die öffentliche Diskussion und der Beschluss der Satzung sollen in der Sitzung am 09.12.2024 erfolgen.