Leistungen: Gemeinde Weingarten (Baden)

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Energetische Sanierung von Wohngebäuden - Investitionszuschuss beantragen

Für eine energetische Sanierung können Sie bis zu 30.000 Euro Zuschuss pro Wohneinheit erhalten. Eine Wohneinheit ist eine Wohnung oder ein Haus, in dem Menschen zusammenwohnen.

Für folgende Maßnahmen können Sie eine Förderung erhalten:

  • Komplettsanierung eines Gebäudes zum KfW-Effizienzhaus
  • Wärmedämmung von
    • Wänden,
    • Dachflächen und
    • Geschossdecken,
  • neue Fenster und Außentüren,
  • Erneuern und Einbauen einer Lüftungsanlage,
  • Erneuern und Optimieren von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Art und den Kosten der Sanierung. Beispielsweise werden 10 Prozent der Kosten für einzelne Maßnahmen bezuschusst, maximal aber 5.000 Euro. Wenn Sie Ihre komplette Wohneinheit entsprechend des KfW-Effizienzhaus-55-Standards sanieren, erhalten Sie 30 Prozent der Kosten erstattet, maximal aber 30.000 Euro. Der KfW-Effizienzhaus-Standard bewertet eine Sanierung entsprechend der Energieeinsparungen, die durch sie erzielt werden können.

Wenn die Fördersumme weniger als 300 Euro beträgt, erhalten Sie keine Förderung.

Sie können einen Zuschuss für Ihre Wohneinheit bekommen, wenn der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige für sie vor dem 1. Februar 2002 gestellt wurde. Für Boardinghäuser als Beherbergungsbetrieb mit hotelähnlichen Leistungen und für Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser können Sie keine Förderung erhalten. Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten nach der Sanierung. Wenn Sie also im Zuge der Sanierungen zwei Wohnungen zu einer zusammenlegen, erhalten Sie die Förderung nur für eine Wohnung. Wenn Sie eine große Wohnung aufteilen, können Sie zwei Förderbeträge erhalten. Auch für die Umwidmung von Flächen können Sie einen Zuschuss erhalten, zum Beispiel für den Ausbau eines Dachgeschosses.

Vor Beginn der Maßnahmen muss ein Energieeffizienz-Experte ihre geplanten Maßnahmen bewerten. Nach Abschluss der Sanierung bestätigt er die Umsetzung. Ihre Sanierung muss technische Mindestanforderungen erfüllen, damit die KfW sie fördert. Sie müssen ein Fachunternehmen mit der Sanierung beauftragen.

Voraussetzungen

Sie sind eine Privatperson und

  • Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung (Selbstnutzer und Vermieter) oder
  • Ersterwerber eines sanierten Ein- oder Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.

Verfahrensablauf

Um die Förderung zu erhalten, müssen Sie folgende Schritte vornehmen:

  • Vor Beginn der Baumaßnahmen müssen Sie einen unabhängigen Energieeffizienz-Experten beauftragen. Dieser berät Sie zu ihrem Sanierungsvorhaben und prüft, ob die Sanierungsmaßnahmen technisch förderfähig sind. Er erstellt eine "Bestätigung zum Antrag" (BzA).
  • Mit der BzA können Sie die Förderung im KfW-Zuschussportal beantragen.
  • Sie führen die Sanierung mithilfe eines Fachunternehmens durch.
  • Nach Abschluss der Sanierung prüft der Energieeffizienz-Experte die Durchführung der geförderten energetischen Maßnahmen gemäß der technischen Mindestanforderungen und erstellt die "Bestätigung nach Durchführung" (BnD).
  • Sie geben die Identifikationsnummer der BnD im KfW-Zuschussportal ein und bestätigen die Sanierung sowie die Höhe der geleisteten Zahlungen.
  • Nachdem Ihre Angaben erfolgreich durch die KfW geprüft wurden, überweist die KfW den Zuschuss auf Ihr Konto.

Fristen

Sie müssen den Antrag vor Beginn der Baumaßnahmen stellen.

Unterlagen

  • Vor der Sanierung: "Bestätigung zum Antrag", ausgestellt vom Energieeffizienz-Experten
  • Nach der Sanierung: "Bestätigung nach Durchführung", ausgestellt vom Energieeffizienz-Experten

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

In der Regel erhalten Sie das Geld zum Ende des auf die abschließende Prüfung der BnD folgenden Monats.

Zuständigkeit

KfW Bankengruppe
Palmengartenstraße 5-9
60325 Frankfurt am Main

Telefon: 069 74 31 - 0
Fax: 069 74 31 - 29 44

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dessen ausführliche Fassung am 10.04.2019 freigegeben.