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B-Plan Nr. 77 “Burgstraße/Silcherstraße/Neue Bahnhofstraße“
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
des Bebauungsplans zum Bebauungsplan Nr. 77 “Burgstraße/Silcherstraße/Neue Bahnhofstraße“ und der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan.
Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 30.01.2024 den Bebauungsplan Nr. 77 “Burgstraße/Silcherstraße/Neue Bahnhofstraße“ in Weingarten nach § 10 BauGB i.V.m. § 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 und 7 LBO i.V.m. § 4 GemO als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet mit einer Fläche von etwa 15.400 m² liegt innerhalb der Ortslage und ist derzeit dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB zuzurechnen. Demnach möchte die Gemeinde Weingarten als Planungsziel eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen, einer unkontrollierten und unmaßstäblichen Bauentwicklung vorbeugen und die Freiflächen im Inneren des Baublocks erhalten.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 12731 (Silcherstraße), 3140, 3140/1, 3140/2, 3140/3, 3141, 3142, 3143, 3143/1, 3143/2, 3143/3, 3143/4, 3143/5, 3143/6, 3143/7 (Spielplatz), 3143/8, 3143/9, 3143/10, 3143/11, 3143/12, 3143/13 ganz und teilweise das Flurstück Nr. 1996 (Burgstraße). Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan und ist maßgebend.
Der Bebauungsplan Nr. 77 “Burgstraße/Silcherstraße/Neue Bahnhofstraße“ in Weingarten (Baden) und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer jeweiligen Begründung, ihres städtebaulichen Konzepts und dem Fachbeitrag Schall können auf der Internetseite unter https://www.weingarten-baden.de/wirtschaft-bauen/bauen-wohnen/rechtsverb-bebauungsplaene sowie im Rathaus Weingarten, Bauamt Marktplatz 4, 76356 Weingarten (Baden) während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise
I. Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB (bei den örtlichen Bauvorschriften i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO) werden unbeachtlich:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde gelten gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach §214 Absatz 2a beachtlich sind.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften.
II. Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Weingarten (Baden), den 07.02.2024
gez. Eric Bänziger
Bürgermeister
- öffentlich bekannt gemacht am 14.02.2024 -