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B-Plan Nr. 17 „Wochenendgebiet Im Gehren ”, Veränderungssperre für den Bereich der geplanten 3. Änderung
Veränderungssperre
für den Bereich der geplanten 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Wochenendgebiet Im Gehren ” in Weingarten (Baden)
Aufgrund von §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner Sitzung am 12.06.2023 die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 12.06.2023 den Aufstellungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Wochenendgebiet Im Gehren” gefasst. Zur Sicherung der Planung dieses Bebauungsplans wird im geplanten Geltungsbereich eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 89.300 m² und die Flurstück-Nrn. 16323, 16324, 16325, 16326, 16327, 16328, 16329, 16330, 16331, 16331/1, 16332, 16333, 16333/1, 16333/2, 16334, 16334/1, 16336, 16336/1, 16337, 16338, 16338/1, 16338/2, 16338/3, 16338/4, 16339, 16340, 16340/1, 16341, 16341/1, 16346, 16347, 16348,16349, 16350, 16351, 16352, 16353, 16354, 16355, 16356, 16359, 16360, 16361, 16362, 16362/1, 16363, 16364, 16365, 16365/1, 16366, 16367, 16368, 16369, 16370, 16371, 16372, 16373, 16373/1, 16373/2, 16373/3, 16373/4 ganz sowie die Flurstücke Nr. 16318, 16321, 16335, 16357 und 16358 teilweise.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre stimmt mit dem Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung überein. Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.
§ 3
Inhalt und Rechtwirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
(2) Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.
§ 4
Ausnahmen
Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der geplanten 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 „Wochenendgebiet Im Gehren” in der Gemeinde Weingarten (Baden) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB).
§ 6
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Weingarten (Baden) geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Weingarten (Baden), 15.06.2023
gez. Eric Bänziger
Bürgermeister
- öffentlich bekannt gemacht am 15.06.2023 -