Leistungen: Gemeinde Weingarten (Baden)

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googleanalytics
  • _ga - Speicherdauer beträgt 2a
  • _gid - Speicherdauer beträgt 24h
  • weiteres Cookie mit dem Präfix: _gat_gtag_ - Speicherdauer beträgt 1min
  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Weingarten (Baden)
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Leistungen

Hauptbereich

Vorlesen

Berufskrankheit feststellen lassen

Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Sie durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind.

Ursache dafür können verschiedene gesundheitsschädliche Einwirkungen sein, denen Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit in höherem Maße ausgesetzt sind als der Rest der Bevölkerung. Diese Einwirkungen können beispielsweise sein:

  • bestimmte Chemikalien
  • physikalische Einwirkungen wie Lärm
  • schwere Lasten
  • Krankheitserreger

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Nicht bei jeder Erkrankung ist das möglich. Die Liste der Berufskrankheiten finden Sie in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung.

Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise:

  • Behandlungskosten
  • Kosten für notwendige Umgestaltungen des Arbeitsplatzes
  • Rente
    Eine Rente wird allerdings nur gezahlt, wenn die Schädigung eine bestimmte Schwelle (MdE) übersteigt.
  • Umschulungsmaßnahmen

Hinweis: Wenn eine Krankheit nicht als Berufskrankheit anerkannt wird, werden die notwendigen medizinischen Leistungen gegebenenfalls von der Krankenversicherung und etwaige Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.

Voraussetzungen

  • Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt,
  • die Unternehmerin oder der Unternehmer oder
  • die Krankenkasse

meldet Ihre vermutliche Berufskrankheit an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Hinweis: Bisher war es für einige in der Liste aufgeführten Erkrankungen (zum Beispiel Haut-, Asthma- und Wirbelsäulenerkrankungen oder Sehnenscheidenentzündung) Voraussetzung, dass die krankmachende Tätigkeit aufgegeben wurde. Die Voraussetzung fällt seit Januar 2021 weg.

Verfahrensablauf

Ärztinnen und Ärzte, Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.

Alle anderen (zum Beispiel Betroffene, Angehörige des Betroffenen oder Arbeitskollegen) haben das Recht, den Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Es ist ratsam, den behandelnden Arzt zu bitten, die Meldung vorzunehmen.

Über das digitale Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung ist für alle genannten Personengruppen die Meldung des Verdachts auf eine Berufskrankheit auch online möglich.

Der Unfallversicherungsträger informiert den Staatlichen Gewerbeärztlichen Dienst im Regierungspräsidium Stuttgart über den Verdacht.

Im weiteren Verfahren müssen zwei Fragen beantwortet werden:

  • Besteht ein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung? Dazu wird Ihre Arbeitsgeschichte erhoben. Dabei soll nachgewiesen werden, welchen Belastungen Sie während Ihres Arbeitslebens ausgesetzt waren. Geschehen kann das durch Fragebögen, die an die Betriebe, bei denen Sie beschäftigt waren, versendet werden, aber auch durch persönliche Befragungen oder durch das Einsehen von Unterlagen. In der Regel sollten alle maßgebenden Personen (zum Beispiel Betriebsärztlicher Dienst, Betriebsrat, Sicherheitsbeauftragte, Arbeitskolleginnen und -kollegen) miteinbezogen werden. Auch Sie selbst können eine Stellungnahme abgeben, die so detailliert wie möglich sein sollte und die Arbeitsbelastungen von Kolleginnen und Kollegen am selben Arbeitsplatz einbeziehen kann. Die Unterlagen über die Erhebung der Arbeitsgeschichte bilden die Grundlage für das anschließende medizinische Gutachten. Achten Sie deshalb darauf, dass keine falschen Angaben gemacht werden und alle Angaben vollständig sind. Kommt die Erhebung zu dem Ergebnis, dass kein Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung besteht, ist das Verfahren beendet und Sie erhalten einen Ablehungsbescheid.
  • Hat die schädigende Einwirkung die Krankheit hervorgerufen? Das stellt eine Gutachterin oder ein Gutachter fest. Der Unfallversicherungsträger muss Ihnen mehrere medizinische Gutachter zur Auswahl stellen. Sie können auch selbst einen Gutachter vorschlagen. Der Unfallversicherungsträger muss sich nicht an Ihren Vorschlag halten. Zum Gutachtertermin dürfen Sie sowohl eine Vertrauensperson als auch - wenn nötig - einen Dolmetscher mitbringen. Das Gutachten wird an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermittelt. Sie erhalten auf Wunsch eine Kopie davon. Überprüfen Sie, ob alle Angaben vollständig und richtig sind. Sollten Sie Mängel entdecken, können Sie diese dem Unfallversicherungsträger schriftlich mitteilen. Zusätzlich kann der Unfallversicherungsträger auch ein Gutachten des Staatlichen Gewerbeärztlichen Dienstes im Regierungspräsidium Stuttgart erhalten haben, da sich Gewerbeärztinnen und -ärzte im Regierungspräsidium Stuttgart als ärztliche Sachverständige zu einzelnen Berufskrankheiten äußern können. Der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers erkennt aufgrund dieser Unterlagen die Krankheit als Berufskrankheit an oder lehnt Ihren Antrag ab.

Fristen

Aufgrund des Amtsermittlungsprinzips in der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Einleitung eines Berufskrankheitenfeststellungsverfahrens nicht an Fristen gebunden. Ansprüche können aber verjähren.

Unterlagen

Fragen Sie Ihren zuständigen Unfallversicherungträger, welche Dokumente Sie benötigen.

Kosten

Für den Versicherten entstehen in der Regel keine Kosten.

Sonstiges

Der Staatliche Gewerbeärztlicher Dienst ist Teil eines Netzwerks von staatlichen, körperschaftlichen (zum Beispiel Berufsgenossenschaften) und betrieblichen Stellen. Mehr dazu finden Sie im Kapitel "Staatlicher Gewerbeärztlicher Dienst" auf den Internetseiten des Regierungspräsidiums Stuttgart.

Rechtsgrundlage

Berufskrankheitenverordnung

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII):

  • § 9 Berufskrankheit
  • § 193 Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
  • § 200 Auswahl der Gutachter
  • § 202 Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten

Zuständigkeit

für die Entscheidung über die Anerkennung als Berufskrankheit: die Unfallversicherungsträger, die auch Entschädigungsleistungen zu erbringen haben - diese sind

Freigabevermerk

11.09.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg