Neuigkeiten: Gemeinde Weingarten (Baden)

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B-Plan Nr. 38 “Bruch östlich I“, 3. Änderung

Artikel vom 25.04.2024

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

des Bebauungsplans Nr. 38 “Bruch östlich I“, 3. Änderung und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 15.04.2024 den Bebauungsplan Nr. 38 “Bruch östlich I“, 3. Änderung in Weingarten nach § 10 BauGB i.V.m. § 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 74 Abs. 1 und 7 LBO i.V.m. § 4 GemO als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet mit einer Fläche von etwa 4.210 m² liegt innerhalb der Ortslage und schafft die planungsrechtliche Grundlage für die Sicherung und weitere Entwicklung des Kindergarten St. Franziskus im Bereich der Kanalstraße und Ringstraße. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 19038 und Nr. 19039 ganz sowie das Flurstück Nr. 19047/1 teilweise. Maßgebend für die Gebietsabgrenzung ist der nachstehende Lageplan.

Gemeinde die bauleitplanerischen Grundlagen für die Sicherung und weitere Entwicklung des Kindergarten St. Franziskus im Bereich der Kanalstraße und Ringstraße schaffen, um einen bedarfsgerechten Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung des Kindergartens zu erhalten.

Der Bebauungsplan Nr. 38 “Bruch östlich I“, 3. Änderung in Weingarten (Baden) und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer jeweiligen Begründung und der Fachbeitrag Schall können auf der Internetseite unter https://www.weingarten-baden.de/wirtschaft-bauen/bauen-wohnen/rechtsverb-bebauungsplaene bzw. über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) sowie im Rathaus Weingarten, Bauamt Marktplatz 4, 76356 Weingarten (Baden) während der Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Hinweise

I. Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans.

II. Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Weingarten (Baden), den 22.04.2024

   

gez. Eric Bänziger

Bürgermeister

   

- öffentlich bekannt gemacht am 25.04.2024 -