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Gemeinde Weingarten (Baden)

B-Plan Nr. 67 “Gewerbegebiet Sandfeld“

Artikel vom 30.06.2022

Inkrafttreten

des Bebauungsplanes Nr. 67 “Gewerbegebiet Sandfeld“ und den örtlichen Bauvorschriften.

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 07.06.2021 gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 67 “Gewerbegebiet Sandfeld“ und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 1 und 7 LBO BW in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Sandfeld“ ist in nachstehender Abbildung (ohne Maßstab) dargestellt. Das Planungsgebiet liegt in nord-westlicher Randlage des Kernortes, nord-westlich der Bahnlinie Karlsruhe-Bruchsal und umfasst eine Fläche von ca. 13,5 ha.

Die genaue, maßgebliche zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.

Der Bebauungsplan Nr. 67 “Gewerbegebiet Sandfeld“ und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO).

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer Begründungen und dem Gestaltungsplan können im Rathaus Weingarten (Baden}, Bauamt, Marktplatz 4, während der Dienstzeiten sowie auf der Internetseite www.weingarten-baden.de eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen. Das gleiche gilt für die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan.

Hinweise

I.    Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  4. Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans.

II.    Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.


Weingarten, den 28.06.2022

             

gez. Eric Bänziger

Bürgermeister                                            

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