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Gemeinde Weingarten (Baden)

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerber-/Flüchtlingsunterkünften, 2. Änderungssatzung

Artikel vom 26.10.2023

2. Änderungssatzung

zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerber-/Flüchtlingsunterkünften vom 01.08.2020.

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten am 23.10.2023 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Änderungen

Die Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerber /Flüchtlingsunterkünften vom 01.08.2020 wird wie folgt geändert:

§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. Die Benutzungsgebühr beträgt je m² Wohnfläche und Kalendermonat 14,83 €.
  2. Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Kalendermonat 149,15 €.
     

Artikel II

Inkrafttreten

  1. Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben.
  2. Die Satzungsänderung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
 

- öffentlich bekannt gemacht am 26.10.2023 -

 

Weingarten, den 23.10.2023

 

gez. Eric Bänziger
(Bürgermeister)

 

Hinweis nach § 4 (4) Gemeindeordnung (GemO): Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.

Downloadbereich

HIER geht es zur 2. Änderungsatzung zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerber-/Flüchtlingsunterkünften (PDF-Format) 

http://www.weingarten-baden.de//weingarten-baden/aktuelle-meldungen/oeffentliche-bekanntmachungen