Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Weingarten (Baden)

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Veränderungssperre für den Bereich der geplanten 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Bruch Östlich II B“

Artikel vom 27.11.2025

Öffentliche Bekanntmachung - Satzung

- öffentlich bekannt gemacht am 27.11.2025 -

Aufgrund von §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner Sitzung am 24.11.2025 die folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

§ 1
Anordnung der Veränderungssperre

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 24.11.2025 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Bruch Östlich II B ” gefasst. Zur Sicherung der Planung dieses Bebauungsplans wird im geplanten Geltungsbereich – aufgeführt in § 2 dieser Satzung – eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 8.391 m² und die Flurstück-Nrn. 19500 (Straße), 19501 (Weg), 19502, 19503, 19504, 19505, 19506, 19508, 19509, 19510, 19511, 19512, 19513, 19514, 4276/4, 4274/3, 4274/4 (Weg) ganz sowie die Flurstück-Nrn. 459/2 und 19507 teilweise. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre stimmt mit dem Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung überein. Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.

§ 3
Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

1. Vorhaben i. S. d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a)  Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und

b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.

2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Satzung über die Veränderungssperre für den Bereich der geplanten 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Bruch Östlich II B ” in der Gemeinde Weingarten (Baden) tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 GemO).

Die Satzung über den Erlass der Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren nach dem erstmaligen Inkrafttreten. Die Gemeinde kann die Satzung um ein Jahr und, wenn besondere Umstände es erfordern, nochmals um ein weiteres Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 und 2 BauGB).

Hinweise:

1. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn

a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

b) der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

4. Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Weingarten (Baden) (Marktplatz 2, 76356 Weingarten), eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Weingarten (Baden), 25.11.2025

 

gez. Eric Bänziger
Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung der Beschlussfassung des Gemeinderates vom

24.11.2025 entspricht. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Gemeinde Weingarten (Baden), den 25.11.2025

 

gez. Eric Bänziger
Bürgermeister

Rechtskraftvermerk

Die Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung am 28.11.2025 in Kraft.

Gemeinde Weingarten (Baden), den 25.11.2025

 

gez. Eric Bänziger
Bürgermeister

Begründung zur Veränderungssperre
für den Bereich der geplanten 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Bruch Östlich II B“ in Weingarten (Baden)

Die Gemeinde Weingarten (Baden) befindet sich im baden-württembergischen Landkreis Karlsruhe und umfasst ca. 10.600 Einwohner.

Bereits seit längerer Zeit kann eine erhöhte Nachfrage nach Wohnraum verzeichnet werden, was auch in Zukunft zu erwarten ist. Damit einhergehed muss sich die Gemeinde zunehmend mit der Thematik einer geordneten Innenentwicklung beschäftigen.

Im Geltungsbereich des benannten Bebauungsplans wurden in den vergangenen Jahren mehrmals jährlich Befreiungen zur Sockel- und Traufhöhe erteilt, welche Anlass zur Überarbeitung des Bebauungsplans geben. Zudem ist im Plangebiet ein Mindestmaß für Baugrundstücke von 350 m² festgelegt, das teilweise von den noch bebaubaren Grundstücken nicht eingehalten werden kann.

Im Rahmen dieser städtebaulichen Entwicklung gilt es ferner bauplanungsrechtliche Lücken im Innenbereich der Gemarkung zu schließen.

Um in diesem Zusammenhang eine steuernde Wirkung zu erzielen sowie die Festsetzungen hinsichtlich des Mindestbaumaßes an den Bestand anzupassen, soll der bereits bestehende Bebauungsplan Nr. 43 „Bruch Östlich II B“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung geändert und erweitert werden. Darüber hinaus wird ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 42 „Bruch Östlich II A“ überplant und dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 43 zugeordnet.

Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 8.391 m² und die Flurstück-Nrn. 19500 (Straße), 19501 (Weg), 19502, 19503, 19504, 19505, 19506, 19508, 19509, 19510, 19511, 19512, 19513, 19514, 4276/4, 4274/3, 4274/4 (Weg) ganz sowie die Flurstück-Nrn. 459/2 und 19507 teilweise. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre stimmt mit dem Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung überein.

Durch die Änderung dieses Bebauungsplans kann somit eine geordnete und einheitliche städtebauliche Entwicklung im betroffenen Bereich gewährleistet werden.

Nach § 14 Baugesetzbuch (BauGB) kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre erlassen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Um baulichen Entwicklungen bzw. Nutzungsänderungen, diesem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan entgegenstehen und mit dessen Ziel und Zweck nicht vereinbar sind, vorzubeugen, wird von dem Instrument der Veränderungssperre Gebrauch gemacht und dieser zur Sicherung der Planungsziele erlassen.