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Benutzungs- und Entgeltordnung
für die Benutzung der Walzbachhalle, Schulturnhalle und der sonstigen, zu kulturellen oder sportlichen Zwecken überlassenen Räume der Gemeinde Weingarten (Baden)
- öffentlich bekannt gemacht am 30.05.2025 -
Die vom Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) am 19.05.2025 beschlossene Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle Hallen und Räumlichkeiten, welche zu kulturellen oder sportlichen Zwecken überlassen werden.
§ 1 Zweckbestimmung
(1) Die Gemeinde Weingarten (Baden) unterhält Sporthallen sowie Räumlichkeiten, welche für sportliche und kulturelle Zwecke genutzt werden können, als öffentliche Einrichtungen, fortlaufend als Halle bezeichnet.
(2) Die Hallen dienen vorrangig dem lehrplanmäßigen Sportunterricht der Schule, dem Übungsbetrieb der örtlichen Sportvereine sowie Sportveranstaltungen der Schulen und Vereine. Anderen Nutzergruppen (so auch auswärtigen Vereinen) kann die Nutzung auf Anfrage ermöglicht werden, wenn und solange kein örtlicher Bedarf vorhanden ist.
(3) Eine als Versammlungsstätte zugelassene Halle kann auf Antrag örtlichen Vereinen und Organisationen, eingetragenen Religionsgemeinschaften oder Dritten zur Abhaltung von Veranstaltungen kultureller oder gesellschaftlicher Art (Jubiläen, Tagungen, sonstige Vereinsfeiern und dgl.) mietweise überlassen werden.
(4) Politische Veranstaltungen sind in den Hallen nur zulässig, wenn ein entsprechender Ortsverband der jeweiligen Partei der Mieter und Veranstalter ist und den Medien (Fernsehen, Radio, Zeitung, Internet) der Zutritt und die Berichterstattung gewährt werden.
§ 2 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für den Gesamtbereich der Halle (Anbauten, Außenanlagen). Sie ist für alle Personen verbindlich, die sich in der Halle und in den Außenanlagen aufhalten. Mit dem Betreten des Gesamtbereichs der Halle unterwerfen sich Nutzende, Veranstaltende, Mitwirkende und Besuchende den Bestimmungen der Benutzungs- und Entgeltordnung sowie aller sonstigen in diesem Zusammenhang erlassenen Anordnungen.
§ 3 Vergabe der gemeindlichen Einrichtungen
(1) Zuständig für die Vergabe gemeindlicher Einrichtungen ist die Gemeindeverwaltung (Hallenbelegung). Die Vergabe der Lagerräume erfolgt durch die Gemeindeverwaltung (Liegenschaftsamt). Klassenzimmer, Säle und Fachräume in Schulen können davon unabhängig nur in Abstimmung mit der verantwortlichen Schulleitung vergeben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf die Vergabe gemeindlicher Einrichtungen. Vorrang bei der Vergabe haben zunächst die örtlichen Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, sofern sie in der örtlichen Bedarfsplanung aufgenommen sind.
(3) Die Verwaltung vergibt Belegungszeiten auf schriftlichen Antrag der einzelnen Vereine. Erst- und Änderungsanträge sollen möglichst frühzeitig von den Vereinen übermittelt werden. Die Vergabe der Hallen erfolgt durch Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages (Mietvertrag) der Gemeinde mit dem jeweilig Nutzenden. Diesem Vertrag liegt die aktuell gültige Benutzungs- und Entgeltordnung zugrunde. Der Vertrag bedarf der Schriftform.
(4) Stornierungen von Belegungszeiträumen durch den Nutzenden wirken sich nicht auf die Abrechnung aus. Die Gemeindeverwaltung (Hallenbelegung) ist weiterhin über Ausfallzeiten zu informieren.
(5) Sollten die Hallen für interne Veranstaltungen der Gemeinde benötigt werden, haben diese Vorrang und werden bei der Abrechnung (§10 Abs. 4) berücksichtigt.
§ 4 Nutzungszeiten
(1) Die täglich in den einzelnen Einrichtungen möglichen Belegungszeiten (Zeitspanne) werden im Einzelfall abgestimmt und vereinbart.
(2) Während der Winterferien und der ersten vier Wochen der Sommerferien (Baden-Württemberg) sind die Hallen grundsätzlich geschlossen. Eine Belegung ist daher nur nach ausdrücklich positiver Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung möglich. Die Nutzung hat dann in der Regel bei eigener Reinigung zu erfolgen. Die Nutzung von Klassenzimmern, Sälen und Fachräumen in Schulen ist während der Schulferien davon unabhängig nur in Abstimmung mit der verantwortlichen Schulleitung (außerhalb der Schulferien) möglich.
(3) Reparatur-, Instandhaltungs- und eventuelle Reinigungsmaßnahmen haben Vorrang vor einer Belegung. Die Gemeindeverwaltung informiert die betroffenen Vereine oder sonstige Nutzende längstmöglich im Voraus.
§ 5 Aufsicht / Hausrecht
(1) Der Hausmeister hat die Aufsicht über den laufenden Betrieb in den Hallen. Er hat für die Einhaltung der Benutzungsordnung zu sorgen. Das Hausrecht wird grundsätzlich vom Hausmeister ausgeübt. Er hat das Recht, den Benutzenden insoweit Weisungen zu erteilen. Personen, die seinen Anordnungen nicht nachkommen oder gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können vom Hausmeister sofort aus den Hallen und von den Außenanlagen verwiesen werden.
(2) Den Beauftragten der Gemeinde und dem Hausmeister ist Zutritt zur Halle während einer Veranstaltung jederzeit und ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes zu gestatten.
§ 6 Überlassungsverfahren für Veranstaltungen
(1) Die Überlassung der Einrichtung für Veranstaltungen bedarf eines schriftlichen Antrages, der mindestens 4 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin bei der Gemeindeverwaltung (Hallenbelegung) gestellt werden muss. Der Antrag muss genaue Angaben über den Veranstalter, die Art, den Beginn und die Zeitdauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau enthalten. Der Veranstalter hat der Gemeindeverwaltung die Veranstaltungsleitung (Verantwortliche) mit Anschrift und Telefonnummer zu benennen, der jederzeit während der Veranstaltung vor Ort ist. Die Überlassung gilt erst dann als zustande gekommen, wenn eine schriftliche Genehmigung der Gemeindeverwaltung erteilt ist. Eine Terminvormerkung für die Überlassung der Einrichtung ist für die Gemeinde unverbindlich.
(2) Handelt es sich um Klassenzimmer oder um die Aula, ist für die Genehmigung die Schulleitung, für die Verträge und Abrechnungen die Gemeindeverwaltung (Hallenbelegung) zuständig.
(3) Bei Rücktritt des Veranstalters vom Vertrag innerhalb 4 Wochen vor der Veranstaltung ist an die Gemeinde das halbe Benutzungsentgelt zu entrichten.
§ 7 Überlassungsende
(1) Das Überlassungsverhältnis endet durch:
- Ablauf der Überlassungsdauer,
- Kündigung seitens der Gemeinde aus einem wichtigen Grund,
- Rücktritt oder Verzicht seitens des Nutzenden.
(2) Das Überlassungsverhältnis kann aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn
a) die überlassenen Räume für schulische Zwecke benötigt werden,
b) die Nutzenden oder deren Mitglieder, Beauftragte etc. trotz Abmahnung gegen die Überlassungsbedingungen verstoßen,
c) die Nutzenden mehr als zwei Abrechnungszeiträume im Zahlungsrückstand sind,
d) die überlassenen Räume nicht ausgelastet sind oder anderweitig benötigt werden,
e) die Nutzenden gegen Ordnungsvorschriften verstoßen.
(3) Falls die fristlose Kündigung aufgrund der Ziffern 2 b, c oder e erfolgte, bleibt der Anspruch der Gemeinde auf evtl. festgesetztes Entgelt bestehen. Der Nutzende kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
§ 8 Besondere Pflichten des Veranstalters
(1) Soweit zu Veranstaltungen zusätzlich Anmeldungen oder Genehmigungen erforderlich sind, hat dies der Veranstalter auf seine Kosten und Verantwortung zu veranlassen (bspw. GEMA). Die Veranstaltungsleitung ist insbesondere für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden feuer-, sicherheits- sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich (insbesondere Einhaltung der Sperrstunde). Des Weiteren hat die Veranstaltungsleitung für die Einhaltung der Höchstzahl der zugelassenen Besuchenden zu sorgen.
(2) Ist für die Veranstaltung ein Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswache) gem. § 2 Abs. 2 FwG oder ein Sanitäts- bzw. Ordnungsdienst erforderlich, sind diese vom Veranstalter zu beauftragen. Die Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters.
(3) Das Aufstellen von Tischen und Stühlen sowie weiterer Aufbauten ist Aufgabe des Veranstalters. Die Bestuhlungspläne sind zwingend zu beachten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung (Hallenbelegung).
(4) Zur Gestaltung und Ausschmückung der Hallen dürfen nur Materialien verwendet werden, die schwer entflammbar sind. Die Dekoration ist nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Das Abbrennen von Feuerwerk sowie das Anbringen von brennbarem Kunststoffschmuck ist grundsätzlich verboten.
(5) Sämtliche Flucht- und Rettungswege sind für die gesamte Zeit komplett freizuhalten. Die rauchdichten Brandschutztüren sind auch während der Veranstaltung und bei sportlicher Nutzung stets geschlossen zu halten. Es ist untersagt, die Türen mittels eines Keiles offenzuhalten.
(6) Wird die Halle vor Ablauf der vorgesehenen Zeit verlassen, so ist der Hausmeister rechtzeitig zu verständigen. Wenn auf die zugeteilte Zeit ganz verzichtet wird, ist die Gemeinde rechtzeitig zu benachrichtigen.
(7) Die Hallen sind besenrein zu verlassen, die Arbeitsflächen des Küchenraumes sind zu reinigen. Gläser, Geschirr sowie benutzte Geräte sind sauber zu spülen bzw. zu reinigen. Angefallener Müll ist umweltgerecht nach den geltenden Abfallentsorgungsregeln zu entsorgen. Bei gröberen Verunreinigungen behält sich die Gemeindeverwaltung vor, die Reinigungskosten pauschal mit 100,00 € in Rechnung zu stellen.
§ 9 Ordnungsvorschriften
(1) Räume, Einrichtungen und Geräte der Hallen sowie der Außenanlagen sind schonend und sachgemäß zu behandeln bzw. zu benutzen.
(2) In den Umkleideräumen ist auf Ordnung und Sauberkeit besonders zu achten. Die Duschen dürfen nur nach Beendigung des Übungs- bzw. Spielbetriebs im notwendigen Rahmen genutzt werden.
(3) Die Anlagen für Heizung, Beleuchtung, Klimatisierung und die Trennvorhänge dürfen nur durch fachkundig eingewiesene Personen bedient werden.
(4) Beschädigungen sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden. Werden Beschädigungen nicht angezeigt, fallen sie dem Veranstalter zur Last, der die Halle vor Feststellung des Schadens zuletzt benutzt hat.
(5) In den Hallen ist grundsätzlich untersagt:
- zu rauchen,
- das Mitbringen von Tieren,
- das Abstellen von Fahrrädern und anderen Beförderungsmitteln,
- das Anbringen von Anschlägen an Innen- und Außenwänden.
(6) Bei Veranstaltungen sind Ausnahmen möglich.
§ 10 Benutzungsentgelte
(1) Die Entgelte richten sich nach der Anlage 1.
(2) Entgeltschuldner sind die Benutzenden oder der Antragssteller. Benutzende und Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Entgeltschuld entsteht mit der Zusage zur Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, im Übrigen mit dem Betreten der Halle.
(4) Die Entgelte werden jährlich oder halbjährlich rückwirkend abgerechnet.
(5) Die Entgelte sind innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
(6) Die Entgelte sind seitens der Verwaltung jährlich an die Preisentwicklung anzupassen. Gemessen wird diese anhand der jahresdurchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex für Deutschland für das vorangegangene Kalenderjahr.
§ 11 Haftung
(1) Die Gemeinde Weingarten überlässt dem Nutzenden die Halle, deren Einrichtungen und die Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Nutzende ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungen und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister zu melden.
(2) Die Nutzenden stellen die Gemeinde Weingarten von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räumen stehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die Nutzenden verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichten die Nutzenden auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die Nutzenden haben bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(3) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Weingarten als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
(4) Die Nutzenden haften für alle Schäden, die der Gemeinde Weingarten an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen, soweit die Schädigung nicht in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt.
(5) Die Gemeinde Weingarten übernimmt keine Haftung für Gegenstände, insbesondere Wertsachen, die von Nutzenden, deren Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern der Veranstaltungen eingebracht werden.
(6) Können die überlassenen Sachen in Folge höherer Gewalt oder notwendiger baulicher Maßnahmen oder aus sonstigen unvorhersehbaren, im öffentlichen Interesse liegenden Gründen oder wegen Mängel oder Schäden nicht oder nur teilweise zur Verfügung gestellt werden, entsteht kein Anspruch auf Entschädigung sowie auf gleichzeitiges oder späteres Überlassen von anderen Gebäuden, Räumen usw.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 30.05.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 30.01.2024 außer Kraft.
Weingarten (Baden), 20.05.2025
gez. Eric Bänziger
Bürgermeister
Anlage 1: Benutzungsentgelte
1. Walzbachhalle (kulturelle und sportliche Übungs- und Trainingszeiten)
1.1 Sporthalle (Übungs-/ Trainingszeiten)
1.1.2 Örtliche Vereine – Erwachsene | Hallen-Drittel | Ganze Halle |
13:00 – 16:00 Uhr | 5,00 €/Std. | 12,50 €/Std. |
16:00 – 20:00 Uhr | 10,00 €/Std. | 25,00 €/Std. |
20:00 – 22:00 Uhr | 15,00 €/Std. | 37,50 €/Std. |
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1.1.2 Örtliche Vereine – Jugend | Hallen-Drittel | Ganze Halle |
13:00 – 16:00 Uhr | 2,50 €/Std. | 6,25 €/Std. |
16:00 – 20:00 Uhr | 5,00 €/Std. | 12,50 €/Std. |
20:00 – 22:00 Uhr | 15,00 €/Std. | 37,50 €/Std. |
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1.1.2 Auswärtige Vereine | Hallen-Drittel | Ganze Halle |
13:00 – 16:00 Uhr | 10,00 €/Std. | 25,00 €/Std. |
16:00 – 20:00 Uhr | 20,00 €/Std. | 50,00 €/Std. |
20:00 – 22:00 Uhr | 30,00 €/Std. | 75,00 €/Std. |
1.2 Veranstaltungen (vermietet wird nur die ganze Halle)
1.2.1 | Örtliche Vereine |
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1.2.1.1 | ohne Zuschauer bzw. bei nur geringen Zuschauerzahlen |
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| Erwachsene | 37,50 €/Std. |
| Jugendliche bis 18 Jahre | 18,75 €/Std. |
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1.2.1.2 | Bei mehr als 200 (zahlenden) Zuschauern |
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| Erwachsene | 50,00 €/Std. |
| Jugendliche bis 18 Jahre | 25,00 €/Std. |
1.2.2 | Auswärtige Vereine | 100,00 €/Std. |
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1.2.3 | Auf- und Abbau |
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| Für den Auf- und Abbau werden folgende Gebühren berechnet, wobei jeweils mindestens 1 Stunde angesetzt wird. |
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| Erwachsene | 12,50 €/Std. |
| Jugendliche | 6,25 €/Std. |
| Auswärtige | 25,00 €/Std. |
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1.2.4 | Sonstige Veranstaltungen (gewerbliche Veranstaltungen, Tanz- und Faschingsveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen) |
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1.2.4.1 | Örtliche Veranstalter |
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1.2.4.2 | Bis 5 Stunden Veranstaltungsdauer | 500,00 €/Tag |
1.2.4.3 | Ganztägige Veranstaltungen | 1.000,00 €/Tag |
1.2.4.4 | Auswärtige Veranstalter | 1.250,00 €/Tag |
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1.2.4.5 | Besondere Veranstaltungen (z.B. Vereinsjubiläen örtlicher Vereine, Winter-/Weihnachtsfeier) |
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| Pauschalbetrag einschl. Hausmeister (1 Std. Aufbau + 1 Std. Abbau), Gebühr für Auf- und Abbauzeiten sowie Bewirtschaftungsgebühr | 125,00 €/Tag |
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1.2.5.1 | Kulturraum (Gymnastikraum) |
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1.2.5.2 | Örtliche Vereine |
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| Erwachsene | 12,50 €/Std. |
| Jugendliche bis 18 Jahren | 6,25 €/Std. |
| Auswärtige | 25,00 €/Std. |
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1.2.5.3 | Vereinsjubiläen örtlicher Vereine | 75,00 €/Tag |
| Pauschalbetrag einschl. Hausmeister (1 Std. Aufbau + 1 Std. Abbau), Gebühr für Aufbau- und Abbauzeiten sowie Bewirtschaftungsgebühr |
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1.2.6 | Bewirtschaftung der Halle bzw. des Küchenraumes |
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1.2.6.1 | Bei Bewirtschaftung der Halle wird auf die Gebühr ein Zuschlag erhoben. Dieser beträgt: |
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| bei Getränkeausschank und/oder Ausgabe von kalten Speisen unabhängig von der Benutzung des Küchenraumes | 62,50 €/Tag |
| bei Ausgabe von warmen Speisen und Benutzung des Küchenraumes | 125,00 €/Tag |
1.2.6.2 | Die Gebühren nach 2.61 schließen die Benutzung der Gläser, des Geschirrs sowie der Küchengeräte ein. Fehlende oder beschädigte Teile sind zu ersetzen. |
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1.2.7 | Geräte und Einrichtungen |
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1.2.7.1 | Benutzung der Spülmaschine | kostenlos |
1.2.7.2 | Verleih von Gegenständen |
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| Tische | kostenlos |
| Stühle | kostenlos |
| Geschirr | kostenlos |
| Festbühne für Festplatz | kostenlos |
| *) Ersatz für Personal Bauhof nach tatsächlichem Aufwand |
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1.2.8 | Hausmeister |
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| Bei Veranstaltungen wird für den Auf- und Abbau jeweils mindestens 1 Stunde angesetzt. Auf Anfrage ist der Hausmeister auch während der Veranstaltung zugegen. Die Berechnung erfolgt dann pro angefangener Stunde. Der Verrechnungssatz des Hausmeisters beträgt | 47,50 €/Std.
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1.2.9 | Reinigungspauschale (bei grober Verschmutzung) | 100,00 €/ Tag |
2. Mineralix-Arena und Kulturraum SV Germania (kulturelle und sportliche Übungs- und Trainingszeiten)
2.1 Sporthalle (Übungs-/ Trainingszeiten)
2.1.1 Örtliche Vereine – Erwachsene | Hallen-Hälfte | Ganze Halle |
13:00 – 16:00 Uhr | 5,00 €/Std. | 9,00 €/Std. |
16:00 – 20:00 Uhr | 10,00 €/Std. | 18,00 €/Std. |
20:00 – 22:00 Uhr | 15,00 €/Std. | 27,00 €/Std. |
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2.1.2 Örtliche Vereine – Jugendliche bis 18 Jahre | Hallen-Hälfte | Ganze Halle |
13:00 – 16:00 Uhr | 2,50 €/Std. | 4,50 €/Std. |
16:00 – 20:00 Uhr | 5,00 €/Std. | 9,00 €/Std. |
20:00 – 22:00 Uhr | 15,00 €/Std. | 27,00 €/Std. |
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2.1.3 Auswärtige Vereine | Hallen-Hälfte | Ganze Halle |
13:00 – 16:00 Uhr | 10,00 €/Std. | 18,00 €/Std. |
16:00 – 20:00 Uhr | 20,00 €/Std. | 36,00 €/Std. |
20:00 – 22:00 Uhr | 30,00 €/Std. | 54,00 €/Std. |
2.2 Veranstaltungen (vermietet wird nur die ganze Halle)
2.2.1 | Örtliche Vereine |
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2.2.1.1 | Ohne Zuschauer bzw. bei nur geringen Zuschauerzahlen |
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| Erwachsene | 25,00 €/Std. |
| Jugendliche bis 18 Jahre | 12,50 €/Std. |
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2.2.1.2 | bei mehr als 100 (zahlenden) Zuschauern |
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| Erwachsene | 35,00 €/Std. |
| Jugendliche bis 18 Jahre | 17,50 €/Std. |
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2.2.1.3 | Auswärtige Vereine | 70,00 €/Std. |
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2.2.2 | Auf- und Abbau |
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| Für den Auf- und Abbau werden folgende Gebühren berechnet, wobei jeweils mindestens 1 Stunde angesetzt wird. |
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| Erwachsene | 8,80 €/Std. |
| Jugendliche | 4,40 €/Std. |
| Auswärtige | 17,50 €/Std. |
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2.2.3 | Sonstige Veranstaltungen (z.B. Tanz- u . Faschingsveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen) | ) |
2.2.3.1 | Örtliche Veranstalter |
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2.2.3.1.1 | Bis 5 Stunden Veranstaltungsdauer | 312,50 €/Tag |
2.2.3.1.2 | Ganztägige Veranstaltungen | 625,00 €/Tag |
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2.2.3.2 | Auswärtige Veranstalter | 937,50 €/Tag |
2.2.3.3 | Besondere Veranstaltungen (z.B. Vereinsjubiläen örtlicher Vereine oder Winter-/Weihnachtsfeiern) | 125,00 €/Tag *) |
| *) Pauschalbetrag einschl. Auf- und Abbauzeiten |
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2.4 | Kulturraum (Gymnastikraum) |
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2.4.1 | Örtliche Vereine |
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| Erwachsene | 12,50 €/Std. |
| Jugendliche bis 18 Jahren | 6,25 €/Std. |
| Auswärtige | 25,00 €/Std. |
2.4.2 | Vereinsjubiläen örtlicher Vereine | 75,00 €/Tag *) |
| *) Pauschalbetrag einschl. Auf- und Abbauzeiten |
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3. Schulturnhalle, Gymnastikraum im E-Bau, Aula, Schul- und sonstige Räume
3.1 Schulturnhalle (nur Sportbetrieb zugelassen)
3.1.1 Örtliche Vereine – Erwachsene |
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13:00 – 16:00 Uhr | 5,00 €/Std. |
16:00 – 20:00 Uhr | 10,00 €/Std. |
20:00 – 22:00 Uhr | 15,00 €/Std. |
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3.1.2 Örtliche Vereine – Jugendliche bis 18 Jahre |
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13:00 – 16:00 Uhr | 2,50 €/Std. |
16:00 – 20:00 Uhr | 5,00 €/Std. |
20:00 – 22:00 Uhr | 15,00 €/Std. |
3.2 Gymnastikraum im E-Bau
Erwachsene | 12,50 €/Std. |
Jugendliche bis 18 Jahre | 6,25 €/Std. |
3.3 Aula
| 31,25 €/Tag |
4.4. Schul- und sonstige Räume
| 7,00 €/Abend |
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Öffentliche Bekanntmachung: Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung der Walzbachhalle, Schulturnhalle und der sonstigen, zu kulturellen oder sportlichen Zwecken überlassenen Räume der Gemeinde Weingarten (Baden) - (keine barrierefreie PDF-Datei, 13 Seiten inklusive Anlage 1)