Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Weingarten (Baden)

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Vorlesen

Inkraftreten der Satzung über die Stellplatzverpflichtung von Wohnungen (Stellplatzsatzung)

Artikel vom 26.02.2025

- öffentlich bekannt gemacht am 26.02.2025 -

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) hat in seiner Sitzung am 24.02.2025 die „Satzung über die Stellplatzverpflichtung von Wohnungen (Stellplatzsatzung)“ gemäß § 74 Abs. 2 und 6 LBO BW in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als Satzung beschlossen.

Anlass und Ziele der Planung:

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sieht vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohneinheit pauschal mindestens ein geeigneter Stellplatz für Kfz herzustellen ist. Zur Anpassung an die städtebaulichen Erfordernisse hat sie jedoch in § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO die Möglichkeit geschaffen, die Stellplatzverpflichtung auf bis zu zwei Stellplätze für Kfz je Wohneinheit zu erhöhen. Eine Satzung über die Erhöhung der Stellplatzverpflichtung darf jedoch nur beschlossen werden, wenn Gründe des Verkehrs, städtebauliche Gründe oder Gründe sparsamer Flächennutzung dies rechtfertigen.

Da in der Gemeinde Weingarten örtliche Bereiche mit unterschiedlichem Regelungsbedarf bestehen, ist die Stellplatzsituation in der Ortslage untersucht worden. Die Untersuchung lokalisiert konkrete Bereiche mit einer angespannten Parkplatzsituation und städtebauliche Einflüsse, für die Regelungsbedarf durch eine Stellplatzsatzung bestehen. Ausgenommen sind manche Bereiche, für die bereits durch örtliche Bauvorschriften zu einem Bebauungsplan eine speziellere Regelung getroffen ist. Die Ergebnisse und unterschiedlichen Regelungsbedarfe der einzelnen Geltungsbereiche sind im Planteil der Stellplatzsatzung (Teil A-2) dargestellt und in der Offenlage zu entnehmen.

Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ist im Planteil der Stellplatzsatzung (Teil A-2) eingezeichnet und gilt für die insgesamt ca. 201,8 ha große Ortslage von Weingarten (Baden). Der Geltungsbereich beinhaltet dabei insbesondere Flurstücke an folgenden Straßen:

In Weingarten (Baden):

Am Alten Friedhof, Am Bildhäusle, Am Gipfelsberg, Am Graben, Apothekenstraße, Auf der Setz, Bachstraße, Bahnhofstraße, Bärentalweg, Beethovenstraße, Berliner Straße, Bertha-von-Suttner-Straße, Blumenstraße, Breitwiesenweg (Haus-Nrn. 10-38), Breslauer Straße, Bruchsaler Straße, Brunnenstraße, Burgstraße, Burgunderweg, Clara-Schumann-Straße, Danziger Straße, Dr.-Wohnlich-Straße, Dresdner Ring, Durlacher Straße (bis Haus-Nrn. 76), Eisbergweg, Elly-Heuss-Knapp-Straße, Engelstraße, Ernst-Vögele-Straße, Fliederweg, Fontanestraße, Friedrich-Wilhelm-Straße, Gartenstraße, Georgstraße, Goethestraße, Gutedelweg, Hans-Thoma-Weg, Haydnstraße, Hebelstraße, Hegelstraße, Heglachweg, Heidengaß, Heinrich-Brunner-Straße, Hirschstraße, Höhefeldstraße (bis Haus-Nrn. 38), Hölderlinstraße, Im Brügel, Im Herrschaftsbruch, Jöhlinger Straße (bis Haus-Nrn. 112/2), Josef-Wolf-Straße, Kanalstraße (bis Haus-Nrn. 65), Kantstraße, Karlstraße, Käthe-Kollwitz-Straße, Katzenbergweg, Keltergasse, Kirchbergstraße (bis Haus-Nrn. 44), Kirchgässle, Kirchstraße, Königsberger Straße, Körnerstraße, Kraichbachweg, Leipziger Straße, Lessingweg, Lise-Meitner-Straße, Liverdunplatz, Lohmühlwiesen, Luisenstraße, Marie-Curie-Straße, Marktplatz, Mittelweg, Mozartstraße, Mühlbergerstraße, Mühlstraße, Müller-Thurgau-Weg, Mützenau, Nelkenweg, Neue Bahnhofstraße (bis Haus-Nrn. 20a), Paulusstraße, Pfarrer-Nikolaus-Straße, Pfinzweg, Potsdamer Straße, Ricarda-Huch-Straße, Rieslingweg, Ringstraße, Rosenstraße (bis Haus-Nrn. 42), Ruländerweg, Saalbachweg, Schafstraße, Schillerstraße, Schmalensteinweg, Schopenhauerstraße, Schubertstraße, Schulstraße, Silcherstraße, Silvanerweg, Sohlweg, Sophie-Scholl-Straße, Spitalstraße, Steingassweg, Steinstraße, Stettiner Straße, Traminerweg, Tulpenstraße, Uhlandplatz, Uhlandstraße, Umkehrstraße, Walzbachweg, Wiesenstraße, Wilhelm-Martin-Straße, Wilzerstraße und Winkelpfad.

In Waldbrücke:

Ahornweg, Amselweg, Birkenweg, Buchenweg (bis Haus-Nrn. 36), Bussardweg, Drosselweg, Eichenweg, Elsterweg, Erlenweg, Eulenweg, Falkenweg, Fasanenweg, Fichtenweg, Finkenweg, Forlenweg, Holunderweg, Kiefernweg, Lärchenweg, Lindenweg, Meisenweg, Schwalbenweg, Sperberweg, Sperlingweg, Tannenweg und Ulmenplatz.
 

Die Satzung über die Stellplatzverpflichtung von Wohnungen (Stellplatzsatzung) kann einschließlich ihrer Begründung während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus Weingarten, Bauamt, Marktplatz 4, 76356 Weingarten (Baden) oder im Internet (unter: https://www.weingarten-baden.de/wirtschaft-bauen/bauen-wohnen/rechtsverb-bebauungsplaene) eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen.

 

Hinweise

I. Verletzung von Vorschriften

Nach § 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2.   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
  3.   Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB,

wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung.

II. Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Weingarten (Baden), den 25.02.2025

 

gez. Eric Bänziger
Bürgermeister