Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Weingarten (Baden)

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Stellplatzverpflichtung von privaten Wohnungen (Stellplatzsatzung) im Entwurf

Artikel vom 14.11.2024

Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellplatzverpflichtung von privaten Wohnungen (Stellplatzsatzung) gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 04.11.2024 den Entwurf der Satzung über die Stellplatzverpflichtung von Wohnungen (Stellplatzsatzung) gebilligt und die Verwaltung beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Gemäß §§ 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 LBO wird das Verfahren zur Aufstellung der Stellplatzsatzung als örtliche Bauvorschrift entsprechend der geltenden Vorschriften nach § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt.

Anlass und Ziele der Planung:
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sieht vor, dass bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohneinheit pauschal mindestens ein geeigneter Stellplatz für Kfz herzustellen ist. Zur Anpassung an die städtebaulichen Erfordernisse hat sie jedoch in § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO die Möglichkeit geschaffen, die Stellplatzverpflichtung auf bis zu zwei Stellplätze für Kfz je Wohneinheit zu erhöhen. Eine Satzung über die Erhöhung der Stellplatzverpflichtung darf jedoch nur beschlossen werden, wenn Gründe des Verkehrs, städtebauliche Gründe oder Gründe sparsamer Flächennutzung dies rechtfertigen.

Da in der Gemeinde Weingarten örtliche Bereiche mit unterschiedlichem Regelungsbedarf bestehen, ist die Stellplatzsituation in der Ortslage untersucht worden. Die Untersuchung lokalisiert konkrete Bereiche mit einer angespannten Parkplatzsituation und städtebauliche Einflüsse, für die Regelungsbedarf durch eine Stellplatzsatzung bestehen. Ausgenommen sind manche Bereiche, für die bereits durch örtliche Bauvorschriften zu einem Bebauungsplan eine speziellere Regelung getroffen ist. Die Ergebnisse und unterschiedliche Regelungsbedarfe der einzelnen Geltungsbereiche sind im Planteil der Stellplatzsatzung (Teil A-2) dargestellt und in der Offenlage zu entnehmen.

Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ist im Planteil der Stellplatzsatzung (Teil A-2) eingezeichnet und gilt für insgesamt ca. 202 ha große Ortslage von Weingarten. Der Geltungsbereich beinhaltet dabei insbesondere Flurstücke an folgenden Straßen:

In Weingarten:

Am alten Friedhof, Am Bildhäusle, Am Gipfelsberg, Am Graben, Apothekenstraße, Auf der Setz, Bachstraße, Bahnhofstraße, Bärentalweg, Beethovenstraße, Berliner Straße, Bertha-von-Suttner-Straße, Blumenstraße, Breitwiesenweg (Haus-Nrn. 10-38), Breslauer Straße, Bruchsaler Straße, Brunnenstraße, Burgstraße, Burgunderweg, Clara-Schumann-Straße, Danziger Straße, Dr.-Wohnlich-Straße, Dresdner Ring, Durlacher Straße (bis Haus-Nrn. 76), Eisbergweg, Elly-Heuss-Knapp-Straße, Engelstraße, Ernst-Vögele-Straße, Fliederweg, Fontanestraße, Friedrich-Wilhelm-Straße, Gartenstraße, Georgstraße, Goethestraße, Gutedelweg, Hans-Thoma-Weg, Haydnstraße, Hebelstraße, Hegelstraße, Heglachweg, Heidengaß, Heinrich-Brunner-Straße, Hirschstraße, Höhefeldstraße (bis Haus-Nrn. 38), Hölderlinstraße, Im Brügel, Im Herrschaftsbruch, Jöhlinger Straße (bis Haus-Nrn. 112/2), Josef-Wolf-Straße, Kanalstraße (bis Haus-Nrn. 65), Kantstraße, Karlstraße, Käthe-Kollwitz-Straße, Katzenbergweg, Keltergasse, Kirchbergstraße (bis Haus-Nrn. 44), Kirchgässle, Kirchstraße, Königsberger Straße, Körnerstraße, Kraichbachweg, Leipziger Straße, Lessingweg, Lise-Meitner-Straße, Liverdunplatz, Lohmühlwiesen, Luisenstraße, Marie-Curie-Straße, Marktplatz, Mittelweg, Mozartstraße, Mühlbergerstraße, Mühlstraße, Müller-Thurgau-Weg, Mützenau, Nelkenweg, Neue Bahnhofstraße (bis Haus-Nrn. 20a), Paulusstraße, Pfarrer-Nikolaus-Straße, Pfinzweg, Potsdamer Straße, Ricarda-Huch-Straße, Rieslingweg, Ringstraße, Rosenstraße (bis Haus-Nrn. 42), Ruländerweg, Saalbachweg, Schafstraße, Schillerstraße, Schmalensteinweg, Schopenhauerstraße, Schubertstraße, Schulstraße, Silcherstraße, Silvanerweg, Sohlweg, Sophie-Scholl-Straße, Spitalstraße, Steingassweg, Steinstraße, Stettiner Straße, Traminerweg, Tulpenstraße, Uhlandplatz, Uhlandstraße, Umkehrstraße, Walzbachweg, Wiesenstraße, Wilhelm-Martin-Straße, Wilzerstraße und Winkelpfad.

In Waldbrücke:

Ahornweg, Amselweg, Birkenweg, Buchenweg (bis Haus-Nrn. 36), Bussardweg, Drosselweg, Eichenweg, Elsterweg, Erlenweg, Eulenweg, Falkenweg, Fasanenweg, Fichtenweg, Finkenweg, Forlenweg, Holunderweg, Kiefernweg, Lärchenweg, Lindenweg, Meisenweg, Schwalbenweg, Sperberweg, Sperlingweg, Tannenweg und Ulmenplatz.


Förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung:

Der Entwurf der Satzung über die Stellplatzverpflichtung von Wohnungen (Stellplatzsatzung) mit Begründung und Stellplatzuntersuchung können in der Zeit vom

15.11.2024 bis einschließlich 20.12.2024

unter

www.weingarten-baden.de/wirtschaft-bauen/bauen-wohnen/bebauungsplaene-im-verfahren

bzw. über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) abgerufen werden. Zudem liegen die Unterlagen im Rathaus Weingarten, Bauamt Marktplatz 2, 76356 Weingarten (Baden) während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Die Öffentlichkeit kann sich bei der Einsichtnahme sowie der Online-Einsichtnahme über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und während der Auslegungsfrist zur Planung äußern. Während der Auslegungsfrist sollen Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an beteiligung@weingarten-baden.deoder auch schriftlich oder mündlich abgegeben werden.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Weingarten geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 

Weingarten (Baden), den 12.11.2024

 

gez. Eric Bänziger
Bürgermeister

 

- öffentlich bekannt gemacht am 14.11.2024 -

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