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Gemeinde Weingarten (Baden)

B-Plan Nr. 81 „Wohnquartier Buchenweg“, Aufstellungsbeschluss

Artikel vom 11.01.2024

Aufstellungsbeschluss

des Bebauungsplans und örtliche Bauvorschriften Nr. 81 „Wohnquartier Buchenweg“ - Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 12, 13a BauGB.

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat in seiner Sitzung am 18.12.2023 den Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 81 „Wohnquartier Buchenweg“ als vorhabenbezogener Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 12, 13a BauGB und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gemäß § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung beschlossen.

Hiermit wird der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans mit einer Größe von ca. 4.925 m² liegt innerhalb der Ortslage Weingartens, im Ortsteil Waldbrücke und umfasst das Flurstück Nr. 14583 ganz und sowie das kommunale Flurstück Nr. 14584 teilweise. Maßgebend für die Gebietsabgrenzung ist der beigefügte Lageplan.

Ziele und Zwecke der Planung:

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 81 „Wohnquartier Buchenweg“ möchte die Gemeinde Weingarten eine städtebauliche Neuordnung mit einer Nachverdichtung im Innenbereich ermöglichen. Für das Plangebiet liegt ein konkretes Vorhaben vor, für das die planungsrechtliche Grundlage für die Nachverdichtung geschaffen werden soll. Der Umfang für eine verträgliche Nachverdichtung ist zu diskutieren und festzulegen. Entsprechend der bisherigen städtebaulichen Konzeption soll eine gemeinsame Erschließungsstraße für das neue Wohnquartier sowie den angrenzenden zukünftigen Teil des Baugebietes „Waldbrücke Süd“ erschlossen werden, daher ist diese geplante Verkehrsfläche im Plangebiet enthalten.

Verfahren:

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan kann als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Die Planung sichert eine Nachverdichtung im Innenbereich und erfüllt die notwendigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 13a BauGB. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB, von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB wird abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.

Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus Weingarten, Marktplatz 2 während der Dienststunden über die allgemeinen Ziele und Zwecke unterrichten und Anregungen äußern.

 

Gemeinde Weingarten, den 08.01.2024

gez. Eric Bänziger
Bürgermeister

 

- öffentlich bekannt gemacht am 11.01.2024 -

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