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Gemeinde Weingarten (Baden)

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit, 2. Änderungssatzung

Artikel vom 15.06.2023

Öffentliche Bekanntmachung

der Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 12.06.2023.

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten am 12.06.2023 folgende Satzungsänderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:

Artikel I

§ 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten den Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen.
(2) Der Durchschnittssatz beträgt je angefangene Stunde der Inanspruchnahme 12,-- € höchstens jedoch je Tag 96,-- €

Artikel II

§ 4 Aufwendungen für Pflege und Betreuung Angehöriger

Die Entgeltlichkeit einer durch die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder von pflege- und betreuungsbedürftigen Angehörigen im Sinne von § 20 Abs. 5 LVwVFG durch Inanspruchnahme einer Hilfskraft, sind auf Antrag und Nachweis gesondert durch die Gemeinde zu erstatten. Die Kosten werden durch Einzelabrechnung, zusätzlich zu der in § 3 Abs. 1 definierten Aufwandsentschädigung erstattet. Die Kostenobergrenze wird mit 100,- €/Tag festgelegt.

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

Weingarten, den 12.06.2023


gez. Eric Bänziger
Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

- öffentlich bekannt gemacht am 15.06.2023 -

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