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Gemeinde Weingarten (Baden)

B-Plan Nr. 76 „Winkelpfad (Firma Klocke)“

Artikel vom 17.05.2023

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 76 „Winkelpfad (Firma Klocke)“

- öffentlich bekannt gemacht am 04.05.2023 -

Hier: Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)           

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) hat am 31.01.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 76 „Winkelpfad (Firma Klocke)“ als Satzungen beschlossen. Diese Beschlüsse werden gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich liegt in der Max-Becker-Straße 6 am westlichen Ortsrand der Gemeinde Weingarten (Baden), westlich anschließend an die Bahntrasse Karlsruhe – Heidelberg. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches umfasst die Flurstücke 14896/3, 14921, 14926 sowie Teile des Flurstücks 14896/2 in der Gemarkung Weingarten mit einer Fläche von ca. 3,55 ha.

Der sonstige Geltungsbereich umfasst eine externe Ökokonto-Maßnahmenfläche auf dem Flurstück Nr. 1463 in der Gemarkung Hesselhurst, Gemeinde Willstätt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften Nr. 76 „Winkelpfad (Firma Klocke)“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus Weingarten, Bauamt, Marktplatz 4, 76356 Weingarten (Baden), während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften ist mit der Begründung zudem auf der Homepage der Gemeinde Weingarten (Baden) abrufbar.

Hinweise:

  1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
     
  2. Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Weingarten (Baden) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
     
  3. Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
     
  4. Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn 

a) die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, 

b) der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. b geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Gemeinde Weingarten (Baden), den 17.05.2023

 

gez. Eric Bänziger
Bürgermeister

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