Seite drucken
Gemeinde Weingarten (Baden)

Abwasserverband „Am Walzbach“, Gemeinden Walzbachtal und Weingarten Landkreis Karlsruhe

Artikel vom 30.03.2023

Satzung des Abwasserverbandes „Am Walzbach“ mit Sitz in Weingarten (Baden) über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Amtliche Bekanntmachung
- vom 23. März 2023 -

Aufgrund der §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i. d. F. vom 16. September 1974 (GBL. S. 408) in Verbindung mit § 9 der Verbandssatzung vom 30.06.2015 hat die Verbandsversammlung am 23. März 2023 folgende Neufassung der Entschädigungssatzung beschlossen:

§ 1 Sitzungsgeld

Die Vertreter der Verbandsmitglieder sowie die ehrenamtlich tätigen Verbandsschriftführer und Verbandsrechner erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, der Fahrtkosten und des entgangenen Arbeitsverdienstes Sitzungsgeld in Höhe von 150 Euro.

§ 2 Aufwandsentschädigung

Folgende Aufwandsentschädigungen werden festgesetzt:

Verbandsvorsitzender600 Euro monatlich
 

Von dieser Entschädigung des Verbandsvorsitzenden entfallen 40 % auf die Tätigkeit als Vorsitzender der Verbandsversammlung sowie 60 % auf die Tätigkeit als Verwaltungsleiter.

Stellv. Verbandsvorsitzender180 Euro monatlich
Verbandsschriftführer360 Euro monatlich
Verbandsrechner360 Euro monatlich.

§ 3 Reisekosten

Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Verbandsgebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 und § 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. April 2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 05.12.2019 außer Kraft.

 

Weingarten/Walzbachtal, den 23. März 2023

gez.

Eric Bänziger
Bürgermeister
Verbandsvorsitzender

 

Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

öffentlich bekannt gemacht am 30.03.2023

Downloadbereich

HIER geht es zur Amtlichen Bekanntmachung der oben genannten Satzung im PDF-Format

http://www.weingarten-baden.de//weingarten-baden/aktuelle-meldungen/neuigkeiten