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Gemeinde Weingarten (Baden)

Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 27.10.2022

Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften Nr. 13 “ Hinterdorf / Vorderes Winkelfeld Teil I", 12. Änderung Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Satzung

HIER geht es zur amtlichen Bekanntmachung im PDF-Format

- öffentlich bekannt gemacht am 27.10.2022 -

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2022 gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) die 12. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 13 “ Hinterdorf / Vorderes Winkelfeld Teil I“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 und 7 LBO BW in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.

Mit der Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 “ Hinterdorf / Vorderes Winkelfeld Teil I“ in Weingarten wird das bestehende Baurecht im Plangebiet an zeitgemäße bauleitplanerische Gemeindeentwicklungsziele angepasst. Der zuvor vorhandene Bebauungsplan entsprach nicht mehr den heutigen städtebaulichen Zielen. Vor diesem Hintergrund wurde die Planung unter anderem auf die die neueren erarbeiteten städtebaulichen Planungsparameter zum Thema Höhenentwicklung angepasst. Zusätzlich wurde der Bebauungsplan nach vielen Teiländerungen nun als ganzeinheitliches Planwerk geändert und neu aufgestellt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird die städtebauliche Verträglichkeit einer behutsamen und geordneten Nachverdichtung geregelt und einer unkontrollierten und unmaßstäblichen Bauentwicklung vorgebeugt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften umfasst eine Fläche von ca. 88.437 m² und der Flurstücke Nr. 12885 (Goethestraße), 12886, 12887, 12888, 12889, 12890, 12891, 12892, 12893, 12894, 12894/1, 12895, 12895/1, 12896, 12901, 12902, 12902/1, 12903, 12903/1, 12904, 12905, 12906, 12907, 12908, 12911, 12912, 12913, 12914, 12915, 12916, 12916/1, 12917, 12918, 12920, 12920/1, 12920/2, 12921, 12921/1, 12922, 12923 (Uhlandstraße), 12924 (Uhlandplatz), 12925, 12925, 12928, 12929, 12930, 12931, 12932, 12933, 12934, 12935, 12936, 12937, 12938, 12939, 12940, 12941, 12942, 12943, 12944, 12945, 12946, 12947, 12948, 13565, 13566, 13588 (Wiesenstraße), 13590, 13591, 13592, 13593, 13594, 13596, 13597, 18967 (Kantstraße), 18968, 18969, 18970, 18971, 18972, 18973, 18974, 18975, 18976, 18977, 18978, 18979, 18980, 18981, 18982, 18983, 18984, 18985, 18986, 18987, 18988, 18989, 18990, 18991, 18992 ganz sowie die Flurstücke Nr. 12910 (Ringstraße), 13501 (Dr.-Wohnlich-Straße), 13588 (Wiesenstraße), 13624 (Goethestraße), 13533/1 (Ringstraße) und 18993 teilweise. Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.

Der Bebauungsplan Nr. 13 “ Hinterdorf / Vorderes Winkelfeld Teil I“ und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO BW).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihrer jeweiligen Begründungen, Fachbeitrag Schall sowie die DIN Norm 4109 können im Rathaus Weingarten (Baden), Bauamt, Marktplatz 4, während der Dienstzeiten sowie auf der Internetseite www.weingarten-baden.de/wirtschaft-bauen/bauen-wohnen/rechtsverb-bebauungsplaene eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen. Das gleiche gilt für die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan.

Hinweise

I. Verletzung von Vorschriften

Nach § 215 Abs. 1 BauGB (bei den örtlichen Bauvorschriften i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO) werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB und
  4. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften.

II. Entschädigungsansprüche

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Weingarten (Baden), den 25.10.2022

Eric Bänziger
Bürgermeister

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