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Gemeinde Weingarten (Baden)

Die Gemeindeverwaltung informiert:

Artikel vom 07.07.2022

Bauliche Anlagen im Außenbereich - Was ist zu beachten?

Das Gemeindegebiet von Weingarten (Baden) besteht neben den bebauten Ortsteilen aus einem umfangreichen Außenbereich mit Wiesen, Feldern, Wald und zahlreichen Weinanbauflächen.

Der Außenbereich dient neben der landwirtschaftlichen Nutzung auch der Erholung und stellt den Lebensraum für Flora und Fauna dar. All diese genannten Nutzungen sollen in Einklang gebracht werden. Dabei sind die gesetzlichen Grundlagen insbesondere im Bereich des Naturschutzes und des Baurechtes zu beachten.

In den vergangenen Monaten wurden vermehrt bauliche Anlagen und Nutzungen festgestellt, die den vorgenannten Punkten widersprechen. Diese Bauten, zum Teil mit großflächigen Terrassen und Einzäunungen verhindern u. a. den Wildwechsel im Außenbereich und beeinträchtigen das Landschaftsbild, das die zahlreichen Besucher von Weingarten so schätzen.

Grundstückseigentümer eines Außenbereichsgrundstückes sind angehalten ihre Grundstücke entsprechend zu pflegen. Kleinere Geschirrhütten unter 20 m³ können zum Unterstellen von Geräten daher errichtet werden und werden von der Gemeinde geduldet.

Helfen Sie mit, dass unseren Außenbereich weiterhin für alle, Menschen und Tierwelt, lebenswert bleibt und berücksichtigen Sie die nachfolgenden gesetzlichen Vorgaben.

Wo fängt der Außenbereich an?
Eine gute Frage, die für die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens von entscheidender Bedeutung ist. In den Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) fallen alle Grundstücke und Flächen, die weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen noch zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören. Das heißt, die Grenze Innenbereich/Außenbereich beginnt genau an der Hinterkante des letzten Hauses am bebauten Ortsrand.

Verfahrensfreie Vorhaben im Außenbereich
Auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (Naturschutzgesetz, Nachbarrechtsgesetz, Landeswaldgesetz, Wasser- und Straßengesetz). Insbesondere ist bei baurechtlich verfahrensfreien Vorhaben im Außenbereich zu klären, ob ein erheblicher Eingriff in die Natur und Landschaft vorliegt. Diese Prüfung führt die Untere Naturschutzbehörde gemeinsam mit dem Naturschutzbeauftragten durch.

Bauliche Anlagen im Außenbereich - Naturschutz steht bei uns an oberster Stelle
Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden, heißt, er soll von baulichen Anlagen frei bleiben; denn er dient der naturgegebenen Bodennutzung und der Allgemeinheit als Erholungslandschaft.

Allerdings bestehen gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) einige Ausnahmen, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine Bebauung des Außenbereichs dennoch gestatten, sofern ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

In der Gemeinde Weingarten (Baden) bilden zum Beispiel die Wochenendgebiete „Effenstiel“ und „Im Gehren“ eine Ausnahme, da hier ein Bebauungsplan zur Regelung der baulichen Anlagen zugrunde liegt. In der Regel sind nur privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig, wie unter anderem Vorhaben eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die hobbymäßige kleingärtnerische Nutzung ist kein landwirtschaftlicher Betrieb im baurechtlichen Sinn.

Beispiel: Geschirrhütte
Die Errichtung einer Gerätehütte mit nicht mehr als 20 m³ umbautem Raum ist eines dieser verfahrensfreien Vorhaben und damit nach § 50 Abs. 1 Anhang Nr. 1 LBO genehmigungsfrei - sie muss allerdings bestimmte Anforderungen erfüllen.

Was wird geduldet?
Geduldet wird aktuell eine reine Geschirrhütte aus leichtem Holzfachwerk mit einfacher Holzschalung und in gedeckten Brauntönen (kein Metall / Kunststoff / Altmaterial).

Eine Geschirrhütte

  • ist nicht größer als 20 m³
  • hat keinen Aufenthaltsraum
  • hat keine Fenster
  • hat keine Feuerstätte
  • hat keine Toilette
  • hat kein Vordach
  • hat keine Terrasse
  • darf keine Unterkellerung haben

Was ist unzulässig?
Die Errichtung von baulichen Anlagen ist grundsätzlich unzulässig in Naturschutzgebieten, flächenhaften Naturdenkmalen, Biotopen, Landschaftsschutzgebieten, Wasserschutzgebieten (Zone I und II), im 10-Meter-Gewässerrandstreifen oder ähnliches.

Darüber hinaus sind unzulässig

  • Wohnwagen / Bauwagen
  • Holzlagerungen
  • Gartenhäuser
  • Wochenendhäuser
  • Einzäunungen

Sie haben Fragen?
Sollten Sie offene Fragen zu Ihren Vorhaben im Außenbereich haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Unser Team des Ortsbauamtes Weingarten (Baden) hilft Ihnen gerne weiter:

  • telefonisch unter 07244 70 20-43
  • oder schreiben Sie eine E-Mail : ortsbauamt@weingarten-baden.de
http://www.weingarten-baden.de//weingarten-baden/aktuelle-meldungen/neuigkeiten