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Gemeinde Weingarten (Baden)

Aus dem Ausschuss für Umwelt und Technik

Artikel vom 23.06.2021

Bauanträge und Bauvoranfragen

Höhefeldstraße, Abbruch des bestehenden Nebengebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung
Das Flurstück wurde geteilt und befindet sich an der Ecke Höhefeldstraße/Burgstraße. Der Bauherr beantragt den Abbruch des Nebengebäudes. Abbruchvorhaben, einschließlich Gebäudeklasse 3, sind von der Gemeinde lediglich zur Kenntnis zu nehmen. Die Kenntnisnahme erfolgte deshalb wie vorgesehen. 

Auf demselben Grundstück ist anschließend ein Neubau geplant. Vorgesehen ist ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in den Maßen 17,60 m x 6,44 m. Das Satteldach hat eine Dachneigung von 45° und eine Firsthöhe von 9,72 m. Im Erdgeschoss entsteht ein Carport. Es entstehen zwei Wohneinheiten für die insgesamt vier Stellplätze nachgewiesen werden. Da die in dem Geltungsbereich des Bebauungsplans in diesem Gebiet übliche geschlossene Bauweise nicht umsetzbar ist, wurde dafür ein Befreiungsantrag gestellt. Da die restlichen Festsetzungen der Hauptanlage eingehalten sind, beschloss das Gremium, aufgrund der besonderen Härte einer sonst nicht gegebenen Bebaubarkeit, der Befreiung zuzustimmen und das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben zu erteilen.

 

Abbruch einer Doppelgarage, Silcherstr. 20
Das Abbruchvorhaben fällt unter Gebäudeklasse 3 und war daher lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

 

Diverse Fragen zur Teilung eines Grundstücks, Kirchbergstr. 13
Der Bauherr plant die Teilung des Flurstücks Nr. 17657 zwischen Kirchbergstraße und Hans-Thoma-Weg und die anschließende Erschließung sowie Bebauung der beiden neuen Grundstücke jeweils von der angrenzenden Straße her.

 

Das Flurstück liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Hiernach müssen sich Bebauungen nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die bestehende Umgebungsbebauung einfügen.

 

Für die anschließende Bebauung, nach der grundsätzlich zustimmungsfreien Teilung, liegt der Gemeinde bisher keine konkrete Planung vor. Bebaubarkeit und das Einhalten der Vorschriften des öffentlichen Baurechts können erst nach Vorlage der Planungen beurteilt werden. Eine Erschließung wäre grundsätzlich separat für beide Grundstücksteile technisch realisierbar. 

 

Einer Erschließung des an den Hans-Thoma-Weg angrenzenden Grundstücksteils müsste durch die  Gemeinde genehmigt werden; jedoch kann die  baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erst nach Vorlage konkreter Planunterlagen beurteilt werden.

 

Anschlüsse an die jeweiligen Wasser- und Abwasserleitungen der Kirchbergstraße bzw. an den Hans-Thoma-Weg sind aus technischer Sicht möglich. Die Kosten für einen zweiten Anschluss muss der Vorhabenträger übernehmen. Dasselbe gilt für eine Bebauung.

 

Eine Zufahrt über die Kirchbergstraße ist prinzipiell technisch möglich. Eventuelle Einschränkungen können erst nach Vorlage konkreter Pläne mitgeteilt werden. Dasselbe gilt für die ebenerdige Zufahrt über den Hans-Thoma-Weg.

 

Sind Auflagen oder Lasten durch bauliche Veränderungen auf Nachbarflurstücken oder direkt an der Grundstücksgrenze erforderlich, müssen entsprechende Zustimmungen eingeholt werden.  Diese werden nach Vorlage einer genehmigungsfähigen Planung durch das Landratsamt geprüft und ausgestellt.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Bauherrn das Einreichen einer konkreten Planung oder eines Bauantrags.

 

Umnutzung und Erweiterung von Nebengebäude für eine weitere Wohneinheit, Körnerstraße 2
Der Bauherr plant die Sanierung und Umnutzung eines Holzlagerschuppens zu einem Wohngebäude. Dazu soll die Vorderwand des Schuppens um rund 1,40 m in den Innenhof verschoben werden. Eine Wendeltreppe aus dem Innenhof soll das Obergeschoss erschließen. Es entsteht eine neue Wohneinheit, zwei Stellplätze werden im Hof nachgewiesen. Nach Ausbau des Dachgeschosses ist das entstehende Wohngebäude identisch hoch mit der Bebauung in der Körnerstraße 4. Das Vorhaben fügt sich aus Sicht der Verwaltung als Wohnbebauung „zweite Reihe“ in die bestehende Umgebungsbebauung ein. Weitere bauplanungsrechtliche Fragen kann die Verwaltung erst bei Vorliegen einer konkreten Planung beantworten. Einzuhaltende Abstandsflächen gehören rechtlich zum Bauordnungsrecht und sind der unteren Baurechtsbehörde vorbehalten.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Bauherrn die Vorlage einer konkreten Planung und entsprechende Abstimmungsgespräche. 

 

Neubau eines Einfamilienhauses, Friedrich-Wilhelm-Str. 37
Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans „Bruch östlich“, dessen Festsetzungen einzuhalten sind. Die vorgesehene Fläche unterliegt der „Zweckbestimmung Streuobstwiese“. Damit ist die  kleine Wiesenfläche  nach ökologischen Gesichtspunkten zu einer Obstwiese zu entwickeln und bauliche Anlagen, die nicht dieser Zweckbestimmung entsprechen- wie hier der beantragte  Bau  eines Einfamilienhauses- unzulässig.  

 

Errichtung einer Gerätehütte Gewann Katzenberg
Das Bauvorhaben liegt im Außenbereich und ist gemäß § 35 BauGB zu beurteilen. Demnach sind Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn sie der privilegierten Land- oder Forstwirtschaft dienen. Das ist bei diesem Vorhaben nicht der Fall.

Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist. Durch die Errichtung der Gerätehütte würde nach Auffassung des Gremiums das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt und öffentliche Belange betroffen.  Aus diesen Gründen ist der Bau einer Gerätehütte an der geplanten Stelle und für den vorgesehenen Zweck unzulässig.

 

Bau einer weiteren Dachgaube, Breslauer Str. 4
Gemäß Bebauungsplan sind Dachaufbauten in diesem Bereich nicht zulässig.  Da aber in der Ringstraße und auf dem betreffenden Anwesen bereits Befreiungen erteilt wurden, erteilt der Ausschuss für Umwelt- und Technik einstimmig das Einvernehmen.  

 

Neubau einer Lagerhalle mit Bürogebäude, Höhefeldstr. 60
Der Bauherr plant nach Abbruch der bestehenden Lagerhalle den Neubau einer Lagerhalle sowie Büros.

Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das Vorhaben liegt innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Höhefeldstraße“ und innerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre. Zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bedarf es  einer Zustimmung der Gemeinde als Erbbaurechtsgeber und einer Zustimmung der Gemeinde zum Bau während der Veränderungssperre.

Die Festsetzungen des § 34 BauGB sind eingehalten. Das Bauvorhaben entspricht den Planungszielen des „Gewerbegebietes“. Mit Pultdach, Firsthöhe und Dachneigung fügt es sich in die Umgebung ein.  Es gibt bereits vergleichbare Bauten. Eine bei erster Anfrage gewünschte Wohnbebauung erfolgt nicht, somit konnte nun die Ausnahme erteilt werden. Das Gremium fasst einstimmig den Beschluss.

 

Errichtung eines Carports, Mühlstr. 8
Der Bauherr plant den Neubau eines Carports an dieselbe Stelle, wo ein bestehender Carport abgebrochen werden soll. Die jetzigen Maße sind im Vergleich zum vorigen Carport etwas größer und überschreiten dadurch die privilegierte Grenzbebauung nach §6 Abs. 1 LBO. Das Gremium erteilt einstimmig die Zustimmung zum Vorhaben, da es sich nach § 34 BauGB in die nähere Umgebungsbebauung einfügt. Die Abstandsregelung und brandschutzrechtliche Vorgaben kontrolliert das Landratsamt als untere Baurechtsbehörde.

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