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Gemeinde Weingarten (Baden)

Aus dem Ausschuss für Umwelt und Technik

Artikel vom 10.02.2021

1.  Abbruch einer Scheune und Neubau eines Doppelhauses, Burgstraße 2
Das Bauvorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, aber innerhalb des Geltungsbereichs der Stellplatzsatzung. Diese sieht 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit vor.

Es ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und muss sich deshalb nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. Geplant ist die Errichtung von zwei Doppelhaushälften mit jeweils drei Vollgeschossen und einem Flachdach. Zur Umsetzung des Vorhabens werden mehrere Ausnahmen und Befreiungen beantragt:

Die geplante Gebäudekubatur erfordert eine Verringerung der Abstandsfläche zum Nachbargrundstück und gleichzeitig eine Übernahme der Baulast durch den angrenzenden Eigentümer. Diese Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung nicht erteilt werden.

Mit dem Verweis auf die Planung von großräumigen Fahrradabstellplätzen beantragt der Bauherr die  Befreiung von der Verpflichtung 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit nachzuweisen und nur 1 Stellplatz pro WE zu erstellen.

Da dieses im Widerspruch zur Stellplatzsatzung und der angespannten Stellplatzsituation im Quartier steht, kann auch hier keine Befreiung erteilt werden. Die geplante Art als Wohnnutzung entspricht der Umgebungsbebauung, das geplante Maß der baulichen Nutzung kann nur auf Basis der beantragten Befreiungen realisiert werden.

Daher war dem Bauvorhaben somit insgesamt das Einvernehmen zu versagen. Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.  

 

2. Neubau einer Ausstellungshalle nach bereits genehmigter Voranfrage, Werner-v.-Siemens-Straße 15
Der Bauherr plant eine Ausstellungshalle mit begrüntem Flachdach in den Maßen 18,82 m x 11,72 m.  Eine Bauvoranfrage für ein Bürogebäude in fast gleicher Größe wurde im April 2020 vom Ausschuss für Umwelt- und Technik (AUT) bereits genehmigt. Für den  Geltungsbereich des Bauvorhabens besteht eine Veränderungssperre seit dem 28.11.2019. Eine Baugenehmigung ist deshalb nur ausnahmsweise unter der Einhaltung der Voraussetzung des §14 (2) BauGB möglich.

Die Ausführung als gewerblich genutztes Gebäude entspricht der baulichen Art und Maß der Umgebungsbebauung sowie den zukünftigen Festsetzungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Sandfeld“. Stellplätze sind in ausreichender Zahl auf dem Baugrundstück vorhanden, die Grundflächenzahl wird eingehalten. Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik erteilen einstimmig das Einvernehmen zum Bauvorhaben sowie zur Ausnahme des Bauvorhabens von der Veränderungssperre, da keine öffentliche Belange nach § 14(2) BauGB entgegenstehen.

 

3.  Abbruch und Neubau Produktionshalle sowie  Nutzungsänderung
Der Bauherr plant, auf dem Anwesen Werner-v. Siemens-Straße 1 eine bestehende Produktionshalle abzubrechen und auf demselben Grundstück einen Neubau einer Produktionshalle inklusive eines Tanklagers für Bindemittel zu errichten.

Im Anschluss an den Neubau sollen Teilbereiche des bestehenden Lagers zur Produktion umgenutzt werden. Das östlich angrenzende Verwaltungsgebäude hat eine Gebäudehöhe von rund 12 m. Die neue Halle im Bereich der bestehenden Betriebsanlage erreicht eine Höhe von 10,30 m.

Damit werden die vorhandenen Gebäudehöhen nicht überschritten und der bisherige Nutzungsschwerpunkt bleibt durch den Neubau unverändert. Die zulässige Grundflächenzahl wird ebenfalls eingehalten.

Da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügt, stimmten die Mitglieder des AUT dem Neubau und der Nutzungsänderung einstimmig zu.

 

4. Neubau einer Doppelhaushälfte mit Carport Silcherstraße 18/1
Das Bauvorhaben mit Keller wurde im Kenntnisgabeverfahren als eines von zwei Doppelhaushälften geplant. Das Vorhaben wurde bereits am 9. September 2019 vom AUT zur Kenntnis genommen, da die Festsetzungen des B-Plans eingehalten wurden.

Zwischenzeitlich wurde die angrenzende Doppelhaushälfte ohne Keller errichtet. Aufgrund der unterschiedlichen Gründungsarten ist die bauliche Umsetzung der geplanten DHH nun statisch problematisch, weshalb der Bauherr eine geänderte Planung eingereicht hat: Die Kellerkubatur ist nun mit einem Grenzabstand zur bestehenden DHH geplant. Um diese neue Planung umsetzen zu können, bedarf es jedoch folgender Befreiungen:

Durch den veränderten Kellergrundriss überschreitet der Keller die im Bebauungsplan „Gewann Höhefeld“ festgesetzte überbaubare Fläche für die Bebauung in zweiter Reihe um rund 18,6 m².

Die maximale Bautiefe von 9 m wird um 3,30 m überschritten. Die geplante Terrasse und der darunter liegende Kellerraum überschreiten die hintere Baugrenze zur privaten Grünfläche. Diese Fläche ist als frei zu bleibende Grünfläche definiert, in deren Bereich lediglich eine Nebenanlage als Gartenhütte möglich wäre.

Das geänderte Kellergeschoss muss als Teil der Hauptanlage des Gebäudes entsprechend bewertet werden.

Die beantragten Befreiungen greifen in die Grundzüge der Planung ein und können daher aus Sicht der Verwaltung nicht erteilt werden.

Die Mitglieder des Ausschusses für Umwelt und Technik versagten einstimmig die Erteilung der beantragten Befreiungen.

 

5. Aufstellung eines Bauwagens, Gewann Ochsensteige
Der Bauherr plant die Aufstellung eines zweiten Bauwagens im Gewann Ochsensteige für den Naturkindergarten, der als Aufenthaltsraum für die Kinder bei schlechtem Wetter dienen soll. Das Vorhaben ist nach § 35(2) BauGB zu beurteilen. Da die Erschließung gesichert ist und dem Vorhaben im Außenbereich keine öffentlichen Belange entgegenstehen, wurde das Einvernehmen einstimmig erteilt.

 

6. Neubau Einfamilienhaus Kirchbergstraße 18
Für das Bauvorhaben hat der AUT bereits am 12.10.2020 das Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren erteilt. Die einzig relevante Änderung zu dem bereits behandelten Antrag stellt lediglich die veränderte Höhenlage des Gebäudes dar.

Aus statischen Gründen soll das Niveau des Erdgeschossfertigfußbodens um einen Meter angehoben werden. Die Firsthöhe erreicht durch die Umplanung nun 175,99 m ü. NN. Dennoch ist sie niedriger als die beiden angrenzenden Objekte Kirchbergstraße 16 und 20.

Das Vorhaben liegt außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans und ist daher nach § 34 BauGB zu beurteilen. Da sich das Bauvorhaben auch weiterhin in die nähere Umgebungsbebauung einfügt, erteilten die Ausschussmitglieder einstimmig das Einvernehmen zu der geplanten Änderung.  

 

7. Erweiterung eines Mehrfamilienhauses um eine Wohneinheit durch Umnutzung der Garage zu Wohnraum, Burgstraße
Der Bauherr plant eine zweigeschossige Erweiterung mit begrüntem Flachdach an das Wohnhaus bzw. die Umnutzung der bestehenden Garage zu Wohnraum.

Das Vorhaben wurde im Rahmen einer Bauvoranfrage bei der Gemeinde eingereicht.

Der Anbau soll an der hinteren Grundstücksgrenze als zweigeschossige Grenzbebauung von ca. 17 m errichtet werden.

Aufgrund der vorhandenen Bebauungsstruktur fügt sich das geplante Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB nicht in die Umgebungsbebauung ein. Das Gremium hat die Bauvoranfrage deshalb einstimmig abschlägig beschieden.

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