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Gemeinde Weingarten (Baden)

Reform der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025

Artikel vom 01.01.2022

Allgemeines

Zum 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer als unbürokratische, faire und verfassungsfeste Regelung in Kraft treten. Anders als bisher hängt der Grundstückswert jedoch vom Bodenrichtwert und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete ab, die in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Die Fläche des Grundstücks, die Art des Gebäudes (privat oder betrieblich) und dessen Alter spielen ebenfalls eine Rolle.

Damit verliert der Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Die Mehrzahl der Bundesländer folgt bei der Reform dem Bundesmodell. Bis dahin gelten die bestehenden Regelungen fort.

Im Bereich der sogenannten Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen / Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) setzen die meisten Länder das Bundesmodell um. Im Bereich der sogenannten Grundsteuer B (Grundvermögen / Grundstücke) weichen die Länder Saarland und Sachsen lediglich bei der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesmodell ab. Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen wenden hingegen ein eigenes Grundsteuermodell an.

Muss ich jetzt schon etwas tun?

Nein, Ihr Finanzamt stellt in einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 neue Grundsteuerwerte fest, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden - wichtig:

  • Sie müssen nicht selbst aktiv werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung zur Emittlung des Grundsteuerwertes wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen bei Ihrem Finanzamt können ab 1. Juli 2022 über die Steuer-Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31. Oktober 2022.
     
  • Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur folgende wenige Angaben erforderlich:
    • Lage des Grundstücks
    • Grundstücksfläche
    • Bodenrichtwert
    • Gebäudeart
    • Wohnfläche
    • Baujahr des Gebäudes

Anhand dieser Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet das Finanzamt anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus.

Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen. Sie sind die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind.

Hinweis: Das Gesetz sieht eine regelmäßige Bewertung der Grundstücke vor. Die Finanzämter überprüfen also alle sieben Jahre, ob und inwieweit sich der Grundsteuerwert geändert hat.

Was passiert nach der Datenermittlung durch das Finanzamt?

Anhand der übermittelten Daten ermittelt dann abschließend die Stadt beziehungsweise wir als Gemeinde Weingarten (Baden) die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multiplizieren wir den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz*. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an den beziehungsweise die Eigentümer*innen gesendet wird.

*Der Hebesatz soll durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform für die jeweilige Stadt oder Gemeinde möglichst aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.

Was muss ich ab 2025 voraussichtlich zahlen?

Anhand der hier hinterlegten Bodenrichtwerte für die Grundsteuererklärung zeigen wir Ihnen ein Rechenbeispiel:

Für ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück von 500 qm in der Wilzerstraße (Bodenrichtwert 460,00 EUR) beläuft sich der Grundsteuerwert auf 230.000,00 EUR und die Grundsteuer damit auf 879,06 EUR / Jahr (überwiegende Wohnnutzung).

Grundsteuerwert
(Fläche x Bodenrichtwert)

x

Steuermesszahl *
(1,3 ‰ • im Beispiel reduziert um 30%, da überwiegende Wohnnutzung)

x

Hebesatz

=

Jährliche Grundsteuer **
ab 01.01.2025 (Stand 08/2022)

230.000,00 EURx0,91 ‰x420 %=879,06 EUR


oder einfach in den Taschenrechner eintippen:

Grundfläche x Bodenrichtwert x 0,00091 x 4,20 = Ihre jährliche Grundsteuer **

 

* Um die Grundsteuerwerte an die Verhältnisse anzupassen wurde die neue Steuermesszahl auf 1,3 ‰ herabgesetzt. Der größte Teil des gestiegenen Wertes wird durch die Absenkung der Steuermesszahl bereits ausgeglichen. Hierdurch soll verhindert werden, dass es zu einer Mehrbelastung durch die Grundsteuerreform kommt. Beispielsweise wird auch das Grundbedürfnis Wohnen bei der Berechnung berücksichtigt und deshalb die Steuermesszahl bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken um 30 % reduziert.

** Bei der angegebenen Grundsteuer handelt es sich um einen Jahresbetrag, der ab Inkrafttreten der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 (Stand 08/2022) gelten wird. Die tatsächliche Grundsteuer wird voraussichtlich abweichen, da davon auszugehen ist, dass die meisten Gemeinden den Hebesatz im Laufe des Jahres 2024 anpassen werden.

Hilfsmittel zur Berechnung der kommenden Grundsteuer

  • Bodenrichtwerte für die Grundsteuererklärung ermitteln (Bodenrichtwertinformationssystem für Deutschland BORIS-D)
  • Interaktiver Rechner zur schnellen und einfachen Ermittlung der voraussichtlichen Grundsteuer nach dem Bundesmodell
    Bitte beachten bei der Eingabe unter Punkt "Hebesatz":hier anstelle der vorgegebenen 340 %  bitte den aktuellen Hebesatz von 420 % eingeben
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