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Gemeinde Weingarten (Baden)

Aus dem Ausschuss für Umwelt und Technik

Artikel vom 14.04.2021

Bauvorhaben und Bauvoranfragen

Ortsbaumeister Oliver Leucht trug die einzelnen Anträge und Anfragen vor.

 

1.  Umbau einer Scheune zum Wohnhaus, Georgstraße 1

Der Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren wurde von Seiten des Bauherrn zurückgezogen.

 

2. Erweiterung MFH, Umnutzung von Garage zu Wohnraum, Burgstraße 104
Bauvoranfrage
Im Rahmen einer Bauvoranfrage wurde das geplante Vorhaben im Gremium behandelt. Das geplante Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Geplant ist eine Wohneinheit als zweigeschossiges neues Wohngebäude in zweiter Reihe. Als Ergänzung zum Neubau soll die bestehende privilegierte Garage zu Wohnraum umgenutzt werden, wobei nur noch ein bestehender Stellplatz verbleibt. Neue Stellplätze werden nicht nachgewiesen. Die Verwaltung wies den Bauherrn darauf hin, dass in diesem Bereich eine Wohnbebauung in zweiter Reihe bisher nicht vorhanden und daher nicht genehmigungsfähig sei. Das Vorhaben fügt sich somit nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein.  Damit erledigen sich die Beantwortung der Frage nach der Abstandsfläche und der Höhe. Auch ein begrüntes Flachdach sei atypisch. Aufgrund der vorgenannten Punkte wurde die Bauvoranfrage von Seiten der Verwaltung negativ beschieden. Das Gremium stimmte dieser Absage einstimmig zu.

 

3. Abbruch Nebengebäude Goethestr. 20
Das Abbruchvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Hinterdorf Teil IV III“ und ist der Gebäudeklasse 2 zuzuordnen. Daher war das Abbruchvorhaben lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

 

4. Erweiterung Wohnhaus sowie Erstellung Carport, Goethestr. 20
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hinterdorf Teil IV/III“.

Die geplante Erweiterung soll durch einen eingeschossigen Anbau mit Flachdach im rückwärtigen Bereich des bestehenden Wohnhauses realisiert werden. Der Anbau befindet sich zwar innerhalb des Baufensters, Flachdächer sind allerdings entsprechend den Festsetzungen nur bei Garagen und Carports zulässig.

Im OG des Wohnhauses sollen zusätzliche Dachaufbauten errichtet werden. Diese entsprechen in ihrer maximalen Breite den Festsetzungen des Bebauungsplans. Das geplante Zwerchhaus im rückwärtigen Bereich ist mit einer Dachneigung von 6° zulässig. Die Schleppgaube zur Straßenfront dagegen ist mit einer Dachneigung von 8° nicht zulässig. Für Gauben sieht der Bebauungsplan eine Mindestneigung von 15° vor. Eine Befreiung wurde bisher im Geltungsbereich nicht erteilt und kann daher aus Sicht der Verwaltung auch nicht erteilt werden. Die Verwaltung empfiehlt eine entsprechende Umplanung des Vorhabens gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Einstweilen empfahl die Verwaltung, aufgrund der unzulässigen Dachform des geplanten Anbaus sowie der zu geringen Dachneigung der Gaube, das Einvernehmen zu versagen. Dem stimmte der AUT einstimmig zu.

 

5. Umnutzung eines Kellerraums zum Verkaufsraum für 2 Verkaufsautomaten für landwirtschaftliche Produkte, Kirchstr. 29
Da das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegt, ist es nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Das geplante Vorhaben passt sich nach Art und Maß in die Umgebungsbebauung (Mischgebiet) ein.

Notwendige Stellplätze werden nach Aussage des Antragstellers im Hof nachgewiesen. Da das Vorhaben in Art und Maß der baulichen Nutzung der umgebenden Bebauung entspricht, erteilte das Gremium einstimmig das Einvernehmen.

 

6. Nutzungsänderung Wirtschaftsgebäude in Wohnraum und anderes, Bahnhofstr. 149
Aufgrund einer bestehenden Veränderungssperre für das Planungsgebiet musste für das geplante Vorhaben das Einvernehmen der Gemeinde versagt werden. Ziel des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ist eine Regelung der Bebauung im rückwärtigen Bereich, so dass nach aktuellem Verfahrensstand keine Ausnahme erteilt werden konnte. Daher hat der AUT das Einvernehmen einstimmig versagt.

 

7. Neubau EFH, Robert-Bosch-Str. 4
Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu bewerten. Das Vorhaben wurde bereits in Form einer Bauvoranfrage in kleinerer Planung in der Sitzung des AUT am 18.05.2020 behandelt. Das jetzige Vorhaben betrifft ein zweites Wohnhaus, das an den Bestand angebaut werden soll. Das zweigeschossige Gebäude ist jetzt etwa einen Meter länger und breiter als es in der Planung im Jahr 2020 vorgestellt wurde. Dennoch fügt sich das geplante Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung weiterhin in die Umgebungsbebauung ein, auch eine Genehmigung des Flachdachs kann aufgrund zahlreicher genehmigter Beispiele in der näheren Umgebung in Aussicht gestellt werden. Im Antragsverfahren der Bauvoranfrage wurde eine Ausnahme zur Wohnnutzung im faktischen Gewerbegebiet erteilt, unter der Voraussetzung dass der Wohnraum dem Personenkreis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO vorbehalten bleibt. Diese Ausnahmetatbestand gilt weiterhin. Die Verwaltung empfiehlt unter dieser Voraussetzung das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben, der AUT stimmte bei einer Enthaltung zu.

 

8. Errichtung eines Balkons, Höhefeldstr. 5
Der Balkon ist aufgrund seiner Maße mit 8,90 x 3,69 Meter nicht genehmigungsfrei. Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen und muss sich nach Art und Maß seiner baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen. Diese Voraussetzungen sind gegeben und die Abstände zum Nachbarn eingehalten. Somit wurde das Einvernehmen erteilt.

 

9. Errichtung eines Balkons, Blumenstr. 2,
Das geplante Vorhaben wurde als Bauvoranfrage im Gremium behandelt und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Insbesondere ging es in der Fragestellung um die einzuhaltenden Abstandsflächen.  Die Antwort des AUT lautete, die Tiefe der Abstandsflächen betrage in der Regel 2,50 m. Bei gleichgelagerten Vorhaben bis 5 m Breite könne der Abstand auf 2 m reduziert werden. Der geplante Balkon mit den Maßen 3,50 x 2,70 m und einer Höhe von 4,20 Oberkante Brüstung benötige eine Abstand von 1,68 m und liege damit unter dem hier relevanten Mindestabstand. Damit sei das Vorhaben zulässig. Aufgrund der Maße sei der Balkon verfahrensfrei und die Abstände zum Nachbarn seien eingehalten. Somit wurde das Einvernehmen erteilt.

 

10.  Abbruch von Wohnhäusern und Wirtschaftsgebäuden im Wettbewerbsgebiet Ulmenplatz
Die abzubrechenden Gebäude im Bereich des Lärchen und Eichenweges sind der Gebäudeklasse 2 zuzuordnen. Daher war das Abbruchvorhaben lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

 

11.  Sanierung Stützmauer Nebengebäude, Bruchsaler Str. 12
Der Bauherr plant die Sanierung einer bestehenden Stützmauer auf dem Anwesen Bruchsaler Str. 12. Die Sanierung erfolgt im Vorgriff auf den geplanten Abbruch der Holz- und Dachkonstruktion des bestehenden Nebengebäudes. Das Einvernehmen des Gremiums wurde empfohlen und fand einstimmige Zustimmung.

 

12. Abbruch Nebengebäude Bruchsaler Str. 12
Nach Abschluss der Sanierung der Stützmauer soll die bestehende Holz- und Dachkonstruktion des Nebengebäudes abgebrochen werden. Das Gebäude ist der Gebäudeklasse 2 zuzuordnen, daher war das Abbruchvorhaben nur zur Kenntnis zu nehmen.

 

13.  Abbruch der eingeschossigen Produktionshalle, Werner-Siemens-Str. 1
Das abzubrechende Gebäude ist der Gebäudeklasse 3 zuzuordnen. Daher war das Abbruchvorhaben lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

 

14. Abbruch ehemaliges Autohaus Schlimm und Nebengebäude, Ringstraße 106, 108, 110
Das Abbruchvorhaben liegt innerhalb des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Schlimm-Areal“. Aufgrund der bisher noch nicht erfolgten Offenlage ist das Vorhaben noch gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Aufgrund der  

Gebäudeklasse der abzubrechenden Gebäude war das Vorhaben nur zur Kenntnis zu nehmen. Hans-Martin Flinspach wies darauf hin, dass dort Altlasten zu erwarten seien. Dazu meinte Bürgermeister Eric Bänziger, im Rahmen des Aushubs der geplanten Tiefgarage werden das Gelände abgegraben  und der Bauaushub standardmäßig beprobt.

 

15. Abbruch von Nebengebäuden, Mozartstr. 16
Die Nebengebäude sind gemäß Antragsteller der Gebäudeklasse 2 zuzuordnen. Daher war das Vorhaben lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

 

16. Neubau EFH, Mozartstr. 16
Das Bauvorhaben liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Hinterdorf Teil IV/III“ und ist daher gem. § 30 BauGB zu beurteilen. Nach Abbruch der bestehenden Nebengebäude soll ein Einfamilienhaus mit Garage in zweiter Reihe errichtet werden. Die geplante Garage mit Dachterrasse und begrüntem Flachdach ist zulässig. Da alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten sind, wurde das Einvernehmen erteilt.

 

17. Neubau Wohnhaus mit Garage, Ringstr. 48/1
Im Vorfeld sollen die bestehende Garage sowie das anschließende Wirtschaftsgebäude abgebrochen werden. Im Garten des Anwesens befindet sich ein Bohrloch, das in einem Radius von 5,00 m nicht überbaut werden darf. Dadurch entsteht für den Bauherrn ein besonderer Härtefall. Der Bebauungsplan sieht eine Änderung im Abstand zwischen Gebäuden von 8 auf 6 Meter vor. Diese 6 Meter werden bei dem neuen Bauvorhaben eingehalten, bis auf den Bereich eines untergeordneten Bauteils (ca. 1,50 m x 4,99 m).

Hier ist der Abstand zum Vordergebäude auf 4,50 Meter verkürzt. Dafür hat der Bauherr eine Befreiung beantragt. Unter Berücksichtigung des besonderen Härtefalls empfiehlt die Verwaltung in diesem Fall einer Befreiung zuzustimmen. Das Einvernehmen wurde einstimmig erteilt.

 

18. Einbau von Dachgauben, Ringstr. 42
Das geplante Bauvorhaben schafft keine neue Wohneinheit. Die geplanten Dachgauben entsprechen in Breite und Höhe den Festsetzungen des Bebauungsplans. Was einer Genehmigung jedoch entgegensteht, ist die geplante Dachneigung der Dachgauben auf beiden Seiten des Daches von nur 6°. Der Bebauungsplan sieht eine Dachneigung von min.15° vor. Bisher wurde lediglich eine Befreiung für die Unterschreitung der Dachneigung der Gaube von 15° auf 7° im rückwärtigen Bereich erteilt.

Eine entsprechende Befreiung im vorderen Bereich wurde bisher nicht erteilt. Aus diesen Gründen konnte die beantragte Befreiung nicht erteilt werden. Das Gremium versagte somit das Einvernehmen bei zwei Enthaltungen.

„Weingarten prosperiert“, kommentierte Bürgermeister Eric Bänziger zusammenfassend die große Anzahl der behandelten Bau- und Abbruchanträge in dieser Ausschußsitzung.

Landschafts- und Gewässerpflege

Gerd Weinbrecht, Fachbereichsleiter Tiefbau, trug vor.

 

Landschaftspflege 2021:  Auftragsvergabe
Anfang 2021 wurden die auslaufenden Verträge für die Landschaftspflege im Außenbereich neu ausgeschrieben. Die Laufzeit beträgt wie zuvor 3 Jahre. Das Leistungsverzeichnis wurde in sieben Lose aufgeteilt, um jeweils den wirtschaftlichsten Anbieter beauftragen zu können. Von 10 angeschriebenen Firmen haben vier Firmen Angebote eingereicht.

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit ergab folgendes Bild:

Los 1 betrifft die landwirtschaftlichen Wege, Bankette und Raine/Böschungen. Los 2 umfasst das Mähen der Blühstreifen mit Mähbalken und Los 3 umfasst den Rückschnitt von Gehölzen entlang Straßen und Wegen. Diese 3 Lose wurden der Firma Maschinenring Service Gmbh Sinsheim zum Bruttogesamtpreis von rund 44.875 Euro zugeschlagen. Die Lose 4 und 5 betreffen das Mähen von Grundstücken mit Baumbestand, sowohl Obstbäume wie Einzelbäume. Den Zuschlag erhielt die Firma Thomas Krieger, Weingarten zum Bruttopreis von rund 941 Euro. Los 6, Mähen von Weinberggrundstücken am Steilhang in Handarbeit, ging an die Firma Freiesleben Landschaftspflege, Weingarten, zum Gesamtpreis von rund 4.570 Euro brutto. Bei Los 7 handelt es sich um eine Bedarfsposition. Diese werde nicht vergeben, erklärte Weinbrecht, sondern entweder vom eigenen Bauhof übernommen oder, falls das nicht möglich sei,  werde der günstigste Anbieter angefragt. Der AUT stimmte diesem Vorhaben einstimmig zu.

 

Pflegearbeiten an Gewässern 2021: Auftragsvergabe
Die Auftragsvergabe wurde nach denselben Bedingungen wie die Landschaftspflege ermittelt. Für diese Arbeiten lagen der Gemeinde drei Angebote vor.

Bei Los 1 und 2 handelt es sich hauptsächlich um Mäharbeiten am Hochwasserrückhaltebecken und an Gräben. Hier ist teilweise Handarbeit gefordert.  Los 4 betrifft das Ausbaggern von Gräben, bis 1,50 m Tiefe und tiefer als 1,50 m. Diese 3 Lose gingen an die Firma Freiesleben Landschaftspflege Weingarten zum Gesamtpreis von rund 50.000 Euro brutto. Die Arbeiten seien ein Invest in die Erhaltung des Gewässersystems, erklärte Weinbrecht. Um den Wasserabfluss kontinuierlich zu gewährleisten, müsse der Vorfluter hin und wieder von Schwemmgut und Schlamm leergeräumt werden. Los 3 betrifft die Gräben begleitenden Wege und ging an den Maschinenring Service zum Gesamtpreis von rund 435 Euro brutto. Zur Erklärung ergänzte Weinbrecht, dass diese Firma den Kleinauftrag im Rahmen ihrer Tätigkeit der Landschaftspflege miterledigen würde, wodurch keine gesonderten Anfahrtskosten entstünden.

Sämtliche genannten Pflegearbeiten sind im Haushalt veranschlagt. Der AUT stimmte der Vergabe einstimmig zu.

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