Hauptbereich
Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ab 11.01.2021
Um der weiter zunehmenden Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegenzuwirken, bleiben ab dem 11.01.2021 die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege weiterhin grundsätzlich geschlossen. Diese Maßnahme, mit der die Anzahl der Kontakte reduziert werden soll, kann nur dann wirksam werden, wenn die „Notbetreuung“ ausschließlich dann in Anspruch genommen wird, wenn dies zwingend erforderlich ist, d.h. eine Betreuung auf keine andere Weise sichergestellt werden kann. |
Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen ab 11.01.2021
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden können?
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass beideErziehungsberechtigtentatsächlich durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind und auch keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Es ist deshalb für die Teilnahme an der Notbetreuung zu erklären, dass
- die Erziehungsberechtigten beide entweder in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen, sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und
- sie dadurch an der Betreuung ihres Kindes tatsächlich gehindert sind.
Es kommt also nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird. In beiden Fällen ist möglich, dass die berufliche Tätigkeit die Wahrnehmung der Betreuung verhindert. Es kommt auch nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt.
Bei Alleinerziehenden kommt es entsprechend nur auf deren berufliche Tätigkeit bzw. Studium/Schule an.
Auch wenn das Kindeswohl dies erfordert oder andere schwerwiegende Gründe, z.B. pflegebedürftige Angehörige oder ehrenamtlicher Einsatz in Hilfsorganisationen, Rettungsdiensten oder Feuerwehren, vorliegen, ist eine Aufnahme in die Notbetreuung möglich.
Welche Kinder sind von der Notbetreuung ausgeschlossen?
Wie für die Teilnahme an dem Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen gilt auch für die Notbetreuung ein Zutritts- und Teilnahmeverbot für Personen, die
§ in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind, soweit die zuständigen Behörden nichts Anderes anordnen oder
§ sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder
§ typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.
Ein Zutritts- und Teilnahmeverbot besteht jedoch nicht mehr, wenn eine Pflicht zur Absonderung, z.B. durch die Möglichkeit der „Freitestung“, endete.
Wie und wo ist die Aufnahme in die Notbetreuung zu „beantragen“?
Grundsätzlich gilt der dringende Appell an die Erziehungsberechtigten, die Notbetreuung nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn dies zwingend erforderlich ist.
Sollten Sie einen zwingend erforderlichen Bedarf für die Notbetreuung haben, ist dies gegenüber dem Träger Ihrer Einrichtung zu erklären. Bitte informieren Sie sich direkt bei Ihrem Träger oder der Einrichtungsleitung, welche Unterlagen vorzulegen sind. Bescheinigungen, die bereits beim ersten Lockdown Im Frühjahr 2020 bei der Koordinierungsstelle vorgelegt wurden, werden nicht anerkannt.
Hinweis zur Schulkindbetreuung
Notbetreuung in der Schule und in der Schulkindbetreuung ab 11.01.2021
Die Regelungen für die Notbetreuung gelten für die Schule, die Kernzeitbetreuung, die flexible Nachmittagsbetreuung und den Schülerhort entsprechend. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Kirchberg, Telefon 07244 706498, s.kirchberg@weingarten-baden.de