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Wichtige Information zur neuen „Corona-Verordnung Absonderung“ des Sozialministeriums vom 23. November 2020

Artikel vom 30.11.2020

Künftig müssen sich Krankheitsverdächtige, positiv auf SARS-CoV-2 (Coronavirus) getestete Personen, Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person und Kontaktpersonen (Kategorie I) nach Kenntnisnahme unverzüglich und eigenverantwortlich absondern

Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg hat eine „Corona-Verordnung Absonderung“ erlassen, die seit vergangenen Samstag (28. November) in Kraft ist. Der Text ist auf der Internetseite des Ministeriums unter

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/201123_SM_CoronaVO_Absonderung_mitAnlage.pdf

oder

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/

abrufbar.

 

Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung), welche beispielsweise Festlegungen zu allgemeinen Abstandsregeln, dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Hygieneanforderungen enthält, gilt weiterhin! Die neue »Corona-Verordnung Absonderung« ist eine zusätzliche Verordnung zur Regelung sogenannter Absonderungspflichten von insbesondere positiv getesteten Personen sowie Kontaktpersonen. Ziel ist es, dass sich betroffene Personen schneller in die häusliche Isolation beziehungsweise Quarantäne begeben (müssen) und damit das Risiko einer Weitertragung des Virus auf andere Menschen bestmöglich unterbunden wird.

Wie war die bisherige Praxis?
Der Regelfall im Landkreis Karlsruhe war, dass Personen, die positiv auf SARS-CoV-2 (Coronavirus) getestet wurden oder als sogenannte Kontaktpersonen der Kategorie I nach den Kriterien des Robert-Koch-Institutes eingestuft wurden, schnellstmöglich vorab durch das Gesundheitsamt telefonisch kontaktiert wurden, um die weiteren Schritte zu besprechen. Im Nachgang erhielten die Betroffenen eine schriftliche Verfügung der zuständigen Ortspolizeibehörde mit Regelungen zur häuslichen Isolation beziehungsweise Quarantäne.

Was ist neu?
Krankheitsverdächtige
müssen sich künftig eigenverantwortlich und unverzüglich in Absonderung begeben. Gleiches gilt für positiv getestete Personen, sobald diese von einem positiven Testergebnis (PCR- oder Antigentest) Kenntnis erlangt haben - auch hier ist ein unverzügliches Handeln der Betroffenen erforderlich.

Die Pflicht zum eigenverantwortlichen Umsetzen der Absonderungspflicht betrifft auch Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person, die sich ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung über den positiven Test einer im Haushalt wohnenden Person in Absonderung begeben müssen.

Diese Verpflichtung gilt auch für Kontaktpersonen der Kategorie I, sobald die Behörde sie über diesen Status informiert hat.

Was bedeutet »krankheitsverdächtig«?
»Krankheitsverdächtig« ist jede Person, die typische Symptome einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus), insbesondere Fieber, trockenen Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweist und für die entweder das Gesundheitsamt eine molekularbiologische Testung mittels Polymerase-Kettenreaktion (englisch abgekürzt zu PCR-Testung) auf das Coronavirus angeordnet oder die sich aufgrund der typischen Symptome einer Infektion einer PCR-Testung auf das Coronavirus unterzogen hat.

Was bedeutet »positiv getestet«?
»Positiv getestet« ist jede Person, der vom Gesundheitsamt oder von der die Testung vornehmenden oder auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass eine bei ihr vorgenommene PCR-Testung oder ein bei ihr vorgenommener Antigentest für den direkten Erregernachweis des Coronavirus ein positives Ergebnis aufweist.

Was bedeutet »Kontaktperson der Kategorie I«?
»Kontaktperson der Kategorie I« ist jede Person, die nach den jeweils geltenden Kriterien des Robert-Koch-Instituts von der zuständigen Behörde als solche eingestuft wurde.

Absonderung – was ist zu beachten?
Der Regelfall ist die Absonderung in einer Wohnung oder dem Wohnhaus. Wichtig ist, dass es in der Zeit der Absonderung nicht gestattet ist, Besuch zu empfangen oder den Absonderungsort ohne ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde zu verlassen, auch nicht für kurzzeitige Erledigungen. Für zwingende Gründe wie beispielsweise medizinische Notfällen oder notwendige Arztbesuche sieht die »Corona-Verordnung Absonderung« Ausnahmen vor.

Empfehlungen für die Absonderung
Wenn andere Personen mit in der Wohnung leben, sollten sich diese - sofern es die räumlichen Gegebenheiten zulassen - in anderen Räumen aufhalten. Zusätzlich können das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und die Einhaltung des Abstandes andere Haushaltsangehörige schützen. Gemeinsam genutzte Räume sollten möglichst zeitlich getrennt genutzt und regelmäßig gelüftet werden. Kinder und pflegebedürftige Angehörige haben besondere persönliche Bedürfnisse, so dass die Absonderung darauf bestmöglich angepasst werden sollte. Weitere Schutzvorkehrungen wie eine gute Handhygiene, das regelmäßige Reinigen häufig berührter Oberflächen mit einem haushaltsüblichen Reinigungsmittel und der häufige Austausch genutzter Handtücher können helfen, das Risiko der Übertragung auf andere Haushaltsangehörige zu minimieren. Darüber hinaus sollte Wäsche erkrankter Personen möglichst bei mindestens 60° C mit Vollwaschmittel gereinigt und Abfälle nur in verschlossenen Müllsack über den Restmüll entsorgt werden.

Wie geht es dann weiter, wenn man sich in die »Absonderung« begeben hat?
Positiv mittels PCR-Test getesteten Personen und deren Kontaktpersonen der Kategorie I wird von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausgestellt, aus der die Pflicht zur Absonderung und die Absonderungsdauer hervorgehen. Positiv mittels Antigentest getestete Personen erhalten eine entsprechende Bescheinigung von der Stelle, welche die Testung vorgenommen hat.

Wie lange dauert die Absonderung?
Die Dauer der Absonderung richtet sich grundsätzlich nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Bei Haushaltsangehörigen und Kontaktpersonen der Kategorie I beträgt sie grundsätzlich 14 Tage ab dem letzten Tag des Kontakts. Bei positiv getesteten Personen und Krankheitsverdächtigen beträgt die Absonderungsdauer in der Regel zehn Tage.

Die zuständige Behörde kann abweichende/weitergehende Maßnahmen erlassen. Zudem, kann sie das Ende der Absonderung aus wichtigem Grund im Einzelfall verkürzen. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn aufgrund der Systemrelevanz (medizinisches Fachpersonal) die Ausübung des Berufes zwingend notwendig erscheint und die Weiterverbreitung des Virus unwahrscheinlich ist.

Infotext zur Verfügung gestellt durch das Landratsamt Karlsruhe.

Weitere Informationen zum Thema Corona: www.corona.karlsruhe.de oder www.weingarten-baden.de