Hauptbereich
Freihalten des Lichtraumprofils an Straßen
Nach § 28 Straßengesetz für Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten. Darunter fallen insbesondere Bäume und Sträucher, deren Äste in das Lichtraumprofil hineinragen. Dies gilt auch während der Wachstumsperiode.
Die Eigentümer, deren Grundstücke an den Verkehrsraum angrenzen, werden gebeten, den Bewuchs dahingehend zu überprüfen.
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ist es erforderlich, dass Äste, die in das Lichtraumprofil hineinragen, umgehend entfernt werden.
Der Sicherheitsraum über der Fahrbahn muss mindestens 4,50 m, bei Rad- und Gehwegen 2,25 m betragen. Der seitliche Abstand vom befestigten Fahrbahnrand 0,50 m. Bepflanzungen, die in die Sichtfelder der Einmündungen hineinragen, müssen auf eine Höhe von 0,80 m zurückgeschnitten werden.
Der Rückschnitt ist so vorzunehmen, dass der Zuwachs im folgenden Vegetationszeitraum nicht das Lichtraumprofil beeinträchtigt.
Wird der Forderung des Straßenverkehrssicherungspflichtigen nicht nachgekommen, steht dem Straßenbaulastträger nach fruchtlosem Verstreichen einer Frist von vier Wochen gemäß § 910 BGB ein Selbsthilferecht zu. Die angefallenen Kosten sind vom Eigentümer zu erstatten.