Neuigkeiten: Gemeinde Weingarten (Baden)

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Wieso wurden im Weingartener Moor Bäume gefällt?

Artikel vom 24.01.2025

FORSTJournal

- Artikel aktualisiert am 29.01.2025 -

Leider befanden sich einige gefährliche, absterbende oder abgestorbene Bäume im Bereich der stark besuchten Wege im Moor.
Diese Bäume drohten umzufallen und mussten unter anderem aus Sicherheitsgründen kostenaufwendig entfernt werden. Ein Grund ist unter anderem leider das Eschentriebsterben.

Aktuell werden die Wege im Moor wieder gerichtet, dies ist durch die Witterungsverhältniss jedoch nicht genau planbar. Sobald wir mehr wissen, geben wir es Ihnen gleich weiter.
 

Sie haben Fragen dazu? Dann können Sie sich gerne telefonisch an unsere Revierleiterin unter 0171 76 57 875 wenden.

Vielen Dank für Ihr Verständnis,

Ihr Forstteam, Weingarten (Baden)

Wissenswertes

Das Weingartener Moor ist ein innerhalb eines FFH*-Gebietes liegendes Naturschutzgebiet (NSG); Teilbereiche gehören auch zu einem Waldbiotop.

Eine forstliche Bewirtschaftung ist - natürlich unter bestimmten, restriktiven Voraussetzungen - in jedem dieser Bereiche prinzipiell möglich, was explizit z. B. auch in der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über das Naturschutzgebiet "Weingartener Moor-Bruchwald Grötzingen" vom 27. Juli 1984 geregelt ist.

Die Gemeinde Weingarten (Baden) hat das Ziel, jegliche Maßnahmen im Moor auf ein Minimum zu beschränken. Dies bezieht sich auch auf Fällungsmaßnahmen.

Um unter anderem die im Moor verlaufenden Wege für Besuchende sicher zu machen, kann es aber erforderlich werden, kranke bzw. abgestorbene, also gefährliche Bäume zu fällen. Solche Fällungen werden schwerpunktmäßig entlang der Wege durchgeführt; weiter in den Waldbestand hineinreichend werden solche Bäume - auch wegen ihrer ökologischen Funktion z. B. als Höhlenbäume und der technischen Befahrbarkeit - belassen.

Die Ausweisung als Naturschutzgebiet ist nicht mit einer Flächenstilllegung zu verwechseln, bei der keine Maßnahmen mehr durchgeführt werden.

Dies wäre der Fall bei der Ausweisung als sogenannte "Waldrefugium", was im Rahmen der Ausarbeitung des Naturschutzkonzept der Gemeinde für einen großen Bereich im Moor in Planung ist. Aber auch bei der Ausweisung von Waldrefugien sind Maßnahmen zur Verkehrssicherung ausgenommen und es dürfen in diesem Rahmen vereinzelt Bäume entfernt werden, da die Sicherheit von Waldbesuchenden oberste Priorität hat und der Waldbesitzer sogar verpflichtet ist, erkennbare sogenannte "Mega-Gefahren" zu beseitigen.

Einzelne Tier- und Pflanzenarten sollen gemäß der Pflege-Richtlinien durch gezielte Maßnahmen - auch innerhalb des Naturschutzgebiets oder auch Waldbiotopen - gefördert werden. So ist beispielsweise der Heldbock auf das Vorhandensein von Eichen angewiesen, die wiederum durch die Entnahme konkurrierender Bäume gefördert werden, was eben Baumfällungen beinhaltet.

Bei reinen Verkehrssicherungsmaßnahmen (bei der jetzigen Maßnahme zufällige Nutzung kranker Bäume) muss eine Befreiung von der NSG Verordnung beantragt werden.

Zusammenfassend kann damit gesagt werden, dass Baumfällungen auch innerhalb eines Naturschutzgebiets erlaubt sind, z. B. zur Förderung bestimmter Pflanzen- und Tierarten, zum Erhalt bzw. zur Verbesserung eines Biotops oder zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Zielsetzung in einem Naturschutzgebiet ist der Schutz von Pflanzen- und Tierarten. Eingriffe, die diesem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen, sind erlaubt; die Annahme, dass in einem NSG keinerlei Eingriffe mehr stattfinden dürften, ist nicht zutreffend.

Sperrungen von Wegen im Wald wären grundsätzlich möglich, würden aber mit Sicherheit den berechtigten Interessen anderer Waldbesuchenden, denen die Benutzung der Wege zum Zwecke der Erholung jederzeit gestattet ist (= Bestimmung des Landeswaldgesetzes), massiv zuwiderlaufen und bedürften daher nicht nur der Zustimmung des Waldbesitzers, sondern einer forstrechtlichen Genehmigung durch die untere Forstbehörde.
 

*Die Abkürzung steht für Fauna-Flora-Habitat-Gebiet. Hinter diesem bürokratischen Begriff verbergen sich die Lebensräume von Tieren und Pflanzen, die nach EU-Recht geschützt sind.