Neuigkeiten: Gemeinde Weingarten (Baden)

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Amtliche Bekanntmachung

Artikel vom 06.04.2023

Satzung über die Benutzung des Parkdecks am Rathausplatz

vom 03.04.2023

Aufgrund der §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner Sitzung am 03.04.2023 die Neufassung der folgenden Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Gemeinde Weingarten (Baden) stellt das „Parkdeck am Rathausplatz“ in der Bruchsaler Straße 1 - nachfolgend Parkdeck genannt -, nach den näheren Bestimmungen dieser Satzung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Zu der Anlage gehören die Parkebene sowie die Zu- und Ausfahrt; sie sind im Rahmen der satzungsgemäßen Widmung straßenverkehrsrechtlich öffentlich.

§ 2 Benutzungsrecht

  1. Das Parkdeck dient grundsätzlich dem Parken von Kraftfahrzeugen für eine Dauer von maximal 2 Stunden mit Parkscheibe. Die Parkscheibe muss von Montag - Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr von außen gut sichtbar im Kraftfahrzeug angebracht sein. Ausgenommen hiervon sind die Kraftahrzeuge, die eine dauerhafte Parkberechtigung besitzen. Der Berechtigungsausweis muss ebenfalls von außen gut sichtbar im Kraftfahrzeug angebracht sein.
    Montag - Freitag in der Zeit von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr ist das Parken ohne Parkscheibe erlaubt. Samstag - Sonntag ist das Parken ohne Parkscheibe ganztägig erlaubt.
    Eine Benutzung ist jedermann gestattet, soweit in dieser Satzung keine anderweitigen Regelungen getroffen oder soweit nicht einzelne Stellplätze durch entsprechende Kennzeichnung ausschließlich bestimmten Benutzern oder Benutzergruppen zugeordnet sind.
  2. Von der Benutzung sind Kraftfahrzeuge ausgeschlossen, die
    a) nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind,
    b) mit feuergefährlichen, explosiven oder ätzenden Chemikalien beladen sind,
    c) die angegebene Maximalhöhe von 2m überschreiten
    d) aufgrund ihrer Ausmaße die markierten Abstellflächen überragen und dadurch zu einer Behinderung des zu- und abfließenden Verkehrs führen können.
  3. Die im Parkdeck durch Verkehrszeichen angeordnete Verkehrsregelung ist verbindlich einzuhalten.
  4. Die Insassen des abgestellten Kraftfahrzeuges haben das Parkdeck unverzüglich unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt zu verlassen.
  5. Ein dauerhafter Aufenthalt im Parkdeck ist nicht zulässig.
  6. Das Abstellen von Anhängern, Wohnwägen und Wohnmobilen ist untersagt.

§ 3 Besondere Benutzungsregeln für das Parkdeck

  1. Es gilt die Straßenverkehrsordnung.
  2. Der Motor ist abzustellen, soweit nicht ein- oder ausgefahren wird.
  3. Es herrscht allgemeines Rauchverbot. Die Verwendung von offenem Feuer sowie das Betanken von Kraftfahrzeugen ist verboten.
  4. Pflegedienste, insbesondere Autowaschen und Ölwechsel dürfen nicht, Autoreparaturen nur in Notfällen ausgeführt werden.
  5. Nur Fahrer und Mitfahrer dürfen sich im Parkhaus zum Zwecke des Abstellens oder Abholens eines Kraftfahrzeugs aufhalten.
  6. Fußgänger dürfen nur die für sie ausdrücklich zugelassenen und durch Schilder gekennzeichneten Aus- und Eingänge benutzen.
  7. Die Absätze 5 & 6 gelten nicht für den Transport von Müll und für die Reinigung des Parkdecks.
  8. Verunreinigungen wie das Beschriften, Bemalen, Besprühen oder Bekleben des Gebäudes ist untersagt.
  9. Stellen Nutzer des Parkdecks Mängel oder Schäden an den Parkeinrichtungen oder anderen Anlagen des Parkdecks fest, so haben sie die Gemeinde Weingarten (Baden) unverzüglich zu informieren.

§ 4 Unberechtigt abgestellte Kraftfahrzeuge

  1. Kraftfahrzeuge, die die Benutzung des Parkdecks behindern oder es gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 6 dieser Satzung unberechtigt benutzen, können von der Gemeinde Weingarten (Baden) auf Kosten des Halters entfernt werden.
  2. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen eine der Vorschriften der §§ 2 oder 3 der Satzung kann die Gemeinde Weingarten (Baden) dem Halter des Kraftfahrzeugs die weitere Benutzung des Parkdecks untersagen.

§ 5 Haftung

  1. Die Benutzung des Parkdecks erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Weingarten (Baden) übernimmt für abgestellte Kraftfahrzeuge keine Verwahr- und Obhutspflicht, insbesondere keine Haftung für Verlust und Beschädigung. Dies gilt ebenso für deren Inhalt. Sie haftet nicht für Schäden jedweder Art, die den Nutzern durch die Benutzung des Parkdecks entstehen. Sie haftet auch nicht für einen Schaden, der auf fahrlässigem Handeln eines Beschäftigten oder Beauftragten oder auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln eines Dritten beruht.
  2. Die Haftung der Parkdecknutzer untereinander richtet sich nach den jeweiligen zivilrechtlichen Bestimmungen.
  3. Die Benutzer des Parkdecks haften für Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung des Parkdecks und seinen Einrichtungen entstehen.

§ 6 Benutzungszeiten und Benutzungsgebühren

  1. Das Parkdeck ist durchgehend geöffnet. Hiervon abweichend kann die Gemeinde Weingarten (Baden) aus wichtigem Grund die Benutzung des Parkdecks oder einzelner Parkflächen ausschließen.
  2. Für die Benutzung werden keine Parkgebühren erhoben. Ausgenommen hiervon sind Kraftfahrzeuge, die eine dauerhafte Parkberechtigung besitzen. Die Benutzungsgebühren für Dauerparker werden in einer separaten Parkdeck-Gebührensatzung geregelt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig i.S. von § 146 Abs. 1 Nr. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Höchstparkdauer von 2 Stunden überschreitet (§ 2 Abs. 1),
  2. keine oder eine gesetzlich unzulässige Parkscheibe auslegt (§ 2 Abs. 1),
  3. eine falsche Ankunftszeit einstellt (§ 2 Abs. 1),
  4. von der Benutzung ausgeschlossene Kraftfahrzeuge (§ 2 Abs. 2) abstellt,
  5. gegen eine der Benutzerregeln (§ 3) verstößt.

Die oben genannten Ordnungswidrigkeiten können nach den aktuellen Bußgeldvorschriften geahndet werden.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Benutzung des Parkdecks am Rathausplatz tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Weingarten (Baden), den 04.04.2023

 

Eric Bänziger
Bürgermeister

 


Hinweis gemäß § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde­ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande­kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.