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Satzung zum B-Plan Nr. 65 "Schiller-, Paulus- und Bahnhofstraße"
Inkrafttreten der Satzung
Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten hat am 29.04.2019 gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 13a des Baugesetzbuchs (BauGB) den Bebauungsplan Nr. 65 "Schiller-, Paulus- und Bahnhofstraße" und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO BW in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans möchte die Gemeinde Weingarten als Planungsziel die städtebauliche Verträglichkeit zukünftiger Planungen regeln und einer unkontrollierten und unmaßstäblichen Bauentwicklung vorbeugen sowie ein behutsame Nachverdichtung im städtebaulich verträglichem Umfang ermöglichen. Gleichzeitig soll der vorhandene Grüngürtel in den hinteren Teilflächen der Grundstücke zur Erhaltung der Wohnqualität dauerhaft gesichert werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit einer Größe von ca. 3,5 ha umfasst die Flurstücke Nr. 202, 202/2, 202/3, 203, 203/1, 204, 204/1, 205, 206, 209, 209/1, 210, 211, 212, 213, 213/1, 213/2, 214, 215, 216, 216/1, 217, 218, 218/1, 182/1, 220, 221, 222, 224, 225, 226/1, 226, 227, 228, 229, 236, 237, 238, 238/1, 239, 239/1, 240, 241, 242, 242/1, 243, 243/2, 244, 244/1, 244/2, 12789, 12790 vollständig sowie zum Teil das Flurstück Nr. 12775 (Schillerstraße). Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügtem Übersichtsplan.
Der Bebauungsplan Nr. 65 "Schiller-, Paulus- und Bahnhofstraße" und die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB, § 74 Abs. 7 LBO BW).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich ihren Begründungen können im Rathaus Weingarten (Baden), Marktplatz 4, Ortsbauamt, während der Dienstzeiten sowie auf der Internetseite bplan.weingarten-baden.de eingesehen werden.
Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und Auskunft über seinen Inhalt verlangen. Das gleiche gilt für die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan.
Hinweise
I. Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB (bei den örtlichen Bauvorschriften i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO) werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. beachtliche Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB und
4. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht für die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften.
II. Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Weingarten (Baden), den 09. Mai 2019
Eric Bänziger, Bürgermeister