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Hinweise zu den Infektionsschutzmaßnahmen zur Bundestagswahl am 26.09.2021
Aufgrund der COVOD-19-Pandemie müssen gem. Corona-Verordnung am Wahltag besondere Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden.
Allgemeine Hygienemaßnahmen
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sind sowohl von den Wählerinnen und Wählern als auch von den Wahlhelferinnen und Wahlhelfern einzuhalten:
- Einhaltung eines Mindestabstands von1,5 m zu anderen Personen
- Tragen einer medizinischen Maske oder einer FFP-Maske (Ausnahmen hiervon sind nur für Kinder bis sechs Jahren, aus gesundheitlichen Gründen bei Vorlage eines ärztlichen Attests oder aus einem sonstigen zwingenden Grund zulässig.
- Verpflichtung zur Handedesinfektion vor Betreten des Wahlraumes
Zudem haben gemäß § 11 Abs. 5 CoronaVO folgende Personen keinen Zutritt zum Wahlgebäude:
1. Personen, die einer Absonderungspflicht (Quarantäne) im Zusammenhang mit dem Coronavirus unterliegen.
2. Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geschmacks- oder Geruchsverlust, aufweisen.
3. Personen, die keine medizinische Maske tragen (Zutritt erlaubt, wenn eine Ausnahmeregelung nach § 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 3 CoronaVO greift).
4. Personen, die ganz oder teilweise nicht zur Abgabe ihrer Kontaktdaten bereit sind (gilt nur für Personen, die sich aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahllokal aufhalten -z.B. zur Beobachtung der Wahlhandlung oder Auszählung).
Wählerinnen und Wähler mit "Corona-Symptomen" oder mit einer Absonderungspflicht können noch am Wahltag bis 15 Uhr Briefwahl beantragen.
Jedoch besteht für Wählerinnen und Wähler, die ohne einen Ausnahmegrund (§ 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1-3 CoronaVO) das Tragen einer - ggf. vom Wahlvorstand angebotenen - medizinischen Maske verweigern, die letzte Möglichkeit zur Beantragung der Briefwahlunterlagen am Freitag, den 24. September, 18 Uhr.
Wir bitten um besondere Beachtung.