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Vermehrt Rückfragen zum Gehwegparken
Da es Aufgrund von Verwarnungen über das Gehwegparken, vermehrt zu Rückfragen im Rathaus kommt, informiert die Ortspolizeibehörde über die rechtlichen Gegebenheiten.
Laut StVO ist das Gehwegparken, außer in extra dafür ausgeschilderten Bereichen, nicht erlaubt. Die Gemeinde Weingarten hat bislang das Gehwegparken, aufgrund der beengten Straßenverhältnisse geduldet, sofern eine ausreichende Gehwegbreite, für Kinderwägen und Rollstuhlfahrer gegeben war.
Oftmals werden jedoch die Gehwege so zugeparkt, dass diese nicht einmal von Fußgängern genutzt werden können. Hier gilt es noch zu erwähnen, dass Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr, mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren müssen. Hier darf eine Erwachsene Begleitperson ebenfalls den Gehweg nutzen. Bis zum 10. Lebensjahr ist es erlaubt den Gehweg mit dem Fahrrad zu befahren, was leider an vielen Stellen nicht möglich ist.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe und das Verkehrsministerium des Landes fordern, nicht zuletzt durch Bürgerbeschwerden, die Gemeinde Weingarten auf, diese Praxis des Duldens zu beenden und Verstöße scharf zu ahnden. Die Beschwerden aus der Bevölkerung, nehmen auch im Rathaus deutlich zu. Die Gemeinde und die Ortspolizeibehörde, sind nach pflichtgemäßem Ermessen zum Handeln gezwungen.
Wir bitten alle Fahrzeugführer um Rücksicht gegenüber den schwächeren Verkehrsteilnehmern. Lassen sie die Gehwege frei und achten Sie auf die Straßenrestbreite. Bleibt keine Straßenrestbreite von min. 3,05m, ohne auf dem Gehweg zu Parken, darf das Fahrzeug dort nicht abgestellt werden. Durch Umgestaltungen in Sachen Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit, wird es in Zukunft weitere Verbesserungen geben.
Ihre Ortspolizeibehörde