Hauptbereich
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021
Die vom Gemeinderat in der Nachtragshaushaltssatzung vom 24.08.2020 für das Kalenderjahr 2020 festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer von
- 330 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 340 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
gelten, da die Haushaltssatzung für das Jahr 2021 noch nicht erlassen ist, gemäß
§ 83 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) fort. Die Nachtragshaushaltssatzung für das Kalenderjahr 2020 wurde vom Gemeinderat am 24.08.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen und am 31.08.2020 der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B bleiben unverändert.
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2021 in derselben Höhe wie für das Jahr 2020 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2021 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Gemeinde Weingarten (Baden), Marktplatz 2, 76356 Weingarten (Baden) erhoben werden.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Weingarten (Baden), den 11.01.2021
Eric Bänziger
Bürgermeister