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Aus dem Ausschuss für Umwelt und Technik

Artikel vom 15.09.2022

Nachfolgend die Berichte aus der vergangenen Sitzung vom 12.09.2022, geordnet nach Tagesordnungspunkten

- öffentlich bekannt gemacht am 15.09.2022 -

1. Bauvoranfrage: Errichtung einer Garage mit Zufahrt, Eisbergweg 12

Das Gremium hat die Fragen der Bauvoranfrage wie folgt beantwortet:

Garagen, Carports und Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet sind entgegen dem Vorhaben des Fragestellers nur innerhalb der für sie ausgewiesenen Flächen zulässig. Auf der Fläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie entlang des Eisbergs und der Baugrenze sind nur Stellplätze und Carports möglich. Dabei ist die neue geplante Erschließung hinsichtlich von Böschungen, Stützmauern und Treppenanlagen zu berücksichtigen. Eine Befreiung kann daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt werden, eine solche war auch nicht beantragt.

Das Vorhaben steht den Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen, dem Bauvorhaben kann daher nicht zugestimmt werden. Das Gremium folgte der Ablehnung einstimmig.

2. Neubau eines Wochenendhauses im Gehren

Geplant ist ein Wochenendhaus mit der Grundfläche 50 m² sowie einem Pultdach mit 15° Dachneigung. Die Firsthöhe beträgt 6,26 m, die Wandhöhe bis zur Traufe 3,44 m. Außerdem sind Nebenanlagen mit einer Kubatur bis 20 cbm geplant.

Die Dacheindeckung soll durch Photovoltaikelemente erfolgen. Diese ergeben ein Farbspektrum blau/schwarz. Der Bebauungsplan sieht Dachfarben im Spektrum der RAL-Farben beigerot bis blassbraun vor. Diesen Festsetzungen steht die geplante Dachfärbung zwar entgegen, kann aber aufgrund der Sondersituation Photovoltaik befreit werden.

Die zur Entwässerung vorgesehene Kleinkläranlage, die das anfallende Schmutzwasser zur Wiederverwendung aufbereitet, entspricht nicht den Regelungen des Bebauungsplans. Dieser sagt hierzu: „Fäkalien und häusliches Abwasser sind in einer wasserdichten Abortgrube zu sammeln und gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen“. Bisher wurden keine diesbezüglichen Befreiungen erteilt. Zur Vermeidung eines Präzedenzfalles empfiehlt die Verwaltung, dieser beantragten Befreiung nicht zuzustimmen. Für die Entwässerung ist eine Umplanung vorzunehmen.

Bürgermeister Eric Bänziger erklärte hierzu, die Kleinkläranlage sei kritisch zu sehen, denn sollte eine Undichtigkeit oder sonstiger technischer Mangel auftreten, sei mit möglichen Belastungen des Grundwassers zu rechnen.

Unter Berücksichtigung der erteilten Befreiung zur Dachfarbe entspricht das Bauvorhaben im Übrigen dem Bebauungsplan. Das Einvernehmen zur Planung kann erteilt werden, zur Kleinkläranlage jedoch nicht. Der Bauherr müsse diesbezüglich eine Umplanung vorlegen. Die Mitglieder des Ausschusses stimmten dieser Differenzierung einstimmig zu.

3. Ausbau des Dachgeschosses mit Dachgauben, Ringstraße 56

Der Bauherr plant die Errichtung von zwei Dachgauben sowie die Umgliederung des Dachgeschosses auf dem Anwesen Ringstraße 56.

Das Bauvorhaben ist nach den Festsetzungen des BP „Hinterdorf Teil IV/III“ zu beurteilen. Die beiden Schleppgauben in Richtung Ringstraße und in Richtung Hof entsprechen der zulässigen Höhe von max. 1,70 m sowie der maximal zulässigen Belegung der Dachbreite von 6/10. Die Gaubenbreite überschreitet das zulässige Maß um 12 cm.

An dieser Stelle kam Diskussion auf, ob das nicht geduldet werden könnte. Hans-Martin Flinspach (WBB) vertrat die Gegenmeinung. Die Diskussion erübrige sich mit dem Hinweis, dass die Planung nach Rücksprache mit dem Planer auf das zulässige Maß korrigiert wird. Durch innere Umbauten entsteht eine neue Wohneinheit. Der Bedarf an weiteren Stellplätzen wird durch die untere Baurechtsbehörde geprüft. Das Einvernehmen kann erteilt werden.

Die Ausschussmitglieder stimmten einstimmig zu.

4. Abbruch Scheune und Neubau 3-Fam-Haus in zweiter Reihe, Durlacher Straße 11

Der Bauherr plant den Abbruch einer bestehenden Scheune sowie den Neubau eines Dreifamilienwohnhauses in zweiter Reihe auf dem Anwesen Durlacher Straße 11. Das geplante zweigeschossige Mehrfamilienhaus hat die Maße 8,80 x 16,75 m mit Satteldach und einer Dachneigung von 40°. Die Firsthöhe beträgt ca. 14,31 m und ist damit rund 2 m höher als das bestehende Vorderhaus. Eine einseitige Grenzbebauung zum Anwesen Durlacher Straße 31 ist beabsichtigt.

Das Bauvorhaben liegt mittlerweile innerhalb des Bebauungsplans „Durlacher Straße/Kirchstraße“, dessen Aufstellungsbeschluss der Gemeinderat in der vorangegangenen Sitzung gefasst hatte. Das ist in diesem Fall jedoch nicht gegeben, denn das geplante Bauvorhaben in der zweiten Reihe wird das Bestandsgebäude in der ersten Reihe überragen, was den grundsätzlichen Planungszielen der Gemeinde in Bezug auf die behutsame Nachverdichtung nicht entspricht. Somit entspräche es nur nach der Art der baulichen Nutzung der Umgebung, nicht aber nach dem Maß. Demzufolge wäre das Einvernehmen unter diesem Gesichtspunkt zu versagen.

Der Gemeinderat hat in derselben Sitzung auch eine Veränderungssperre erlassen, so dass bauliche Änderungen im Geltungsbereich nur als Ausnahme zugelassen werden könnte. Die Verwaltung empfiehlt zur Sicherung der Planungsziele eine Ausnahme nicht zu erteilen. Das Gremium folgte einstimmig und versagte das Einvernehmen zum Bauvorhaben im Rahmen der Bauvoranfrage.