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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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ReadSpeaker

ReadSpeaker ist ein Vorleseservice für Internetinhalte. Der Besucher der Webseite kann den Vorleseservice mit einem Klick auf die Funktion aktivieren.

Verarbeitungsunternehmen

ReadSpeaker
Am Sommerfeld 7, 86825 Bad Wörishofen Deutschland
Phone: +49 8247 906 30 10
Email: deutschland(@)readspeaker.com

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ReadSpeaker dokumentiert lediglich, wie oft die Vorlese-Funktion angeklickt wurde. Es werden keinerlei nutzerbezogene Daten erhoben, protokolliert oder dokumentiert. ReadSpeaker erhebt und speichert keine Daten, die zur Identifikation einer Person genutzt werden können.
Die IP-Adresse des Website-Besuchers wird im Cookie gespeichert, der Link zum Besucher wird jedoch nur für ReadSpeaker gespeichert, um die vom Benutzer gewählten Einstellungen beizubehalten (Hervorhebungseinstellung, Textgröße usw.). Es kann also keine Verbindung zwischen der IP-Adresse und der tatsächlichen Nutzung oder sogar Web-besuch-Details dieser individuellen Nutzung erfolgen. ReadSpeaker führt statistische Daten über die Verwendung der Sprachfunktion im Allgemeinen. Die statistischen Daten können jedoch nicht mit einzelnen Benutzern oder der Verwendung verknüpft werden. In ReadSpeaker wird nur die Gesamtzahl der Sprachfunktionsaktivierungen pro Webseite gespeichert. Die IP – Adresse wird einige Wochen nach dem Umwandlungsprozesses wieder gelöscht.

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ReadSpeaker webReader speichert zwei Cookies:

  1. Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.
  2. Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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support@readspeaker.com

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  • ReadSpeakerSettings - 3d
  • _rspkrLoadCore - session
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
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  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen
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Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
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  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

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  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

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Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

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Datenempfänger
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@netze-bw.de

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Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
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Meldoo - Mängelmeldungssystem
Meldoo Mängelmeldung ist ein digitaler Meldeservice der leanact GmbH, über den Bürgerinnen und Bürger Mängel im öffentlichen Bereich – wie Straßenschäden, Verschmutzungen oder defekte Beleuchtung – direkt an die Gemeindeverwaltung übermitteln können. Für die Bearbeitung Ihrer Meldung werden personenbezogene Daten (z. B. Standort, Foto, Kontaktdaten) erhoben und an die zuständige Behörde weitergeleitet.
Verarbeitungsunternehmen
leanact GmbH
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Bereitstellung eines digitalen Meldeformulars zur Übermittlung von Mängelmeldungen an die jeweils zuständige Kommunalverwaltung; Auslieferung und Optimierung der Serviceinhalte; Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit; Abwehr von Cyberangriffen und Bereitstellung von Informationen für Strafverfolgungsbehörden im Anlassfall.

Einwilligungshinweis

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Genutzte Technologien

Webbasiertes Formular (MeldooWEB); Server-Logfiles; GPS-/Standortdaten (bei Nutzung des Meldeformulars); Dateiübertragung (Bild-Upload).

Erhobene Daten

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Personenbezogene Daten: Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Telefonnummer. Meldungsdaten: Standort der Mängelmeldung, Meldungskategorie, Adresse des Meldungsstandorts, Schadensbeschreibung, beigefügte Bilddateien, gewünschter Antwortkanal sowie optionale, von der Kommune geforderte Zusatzfelder. Technische Daten (Server-Logfiles): IP-Adresse, Betriebssystem, Webbrowser, Zeitstempel, angeforderte Inhalte, Fehlerlogs, Geräte-ID.

Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung / Übermittlung der Mängelmeldung auf Wunsch der betroffenen Person); Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse an Systemsicherheit und Funktionsfähigkeit für technische Logfile-Daten).

Ort der Verarbeitung
Deutschland (leanact GmbH, Hagenmarkt 8, 38100 Braunschweig); Weiterverarbeitung durch die jeweils zuständige Kommunalverwaltung in Deutschland.
Datenempfänger

leanact GmbH (Betrieb des Dienstes); Mitarbeitende der jeweils zuständigen Kommunalverwaltung (Bearbeitung der Meldung in MeldooPLUS); ggf. Strafverfolgungsbehörden (im Fall von Cyberangriffen).

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

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datenschutz@leanact.de

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Dienstleistungen

Vorlesen

Genehmigung für einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen beantragen

Man unterscheidet:

  • normaler Linienverkehr
  • Fernverkehr innerhalb Deutschlands zwischen größeren Städten
  • Sonderformen des Linienverkehrs: Berufsverkehr, Schülerverkehr, Marktfahrten und Theaterfahrten

Hinweis: Pro Strecke wird üblicherweise nur eine Buslinie genehmigt. Die Fernlinien dürfen den Verbundlinienverkehr nicht konkurrieren.

Die Genehmigung können Sie für längstens zehn Jahre erhalten. Danach können Sie die Verlängerung beantragen.

Voraussetzungen

  • für das Unternehmen:
    • persönliche und fachliche Eignung aller Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer des antragstellenden Unternehmens sowie, wenn vorhanden, eines externen Verkehrsleiters
    • Betriebssitz oder Niederlassung im Inland (im handelsrechtlichen Sinn)
    • Nachweis, dass das Unternehmen zuverlässig und finanziell leistungsfähig ist
  • für die Strecke:
    • Die geplante Streckenführung schließt nur Straßen ein, die geeignet sind.
    • Auf der geplanten Strecke gibt es noch keinen Linienverkehr.
      Die Unternehmen, die bereits mit der Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs beauftragt sind, decken den Bereich nicht ab und können auch nach Ablauf einer bestimmten Frist keinen entsprechenden Linienverkehr einrichten.
    • Die geplante Buslinie entspricht den Zielen des Nahverkehrsplans. Dieser wird von den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten aufgestellt und ist auf deren Internetseiten einzusehen; Sie erhalten dort auch nähere Auskünfte dazu.
    • Die ÖPNV-Linien werden (mit einzelnen Ausnahmen) nicht mehr einzeln, sondern nur noch "gebündelt" (Linienbündel) vergeben. Dieses Linienbündel-Konzept ist Bestandteil jedes Nahverkehrsplans der Landkreise beziehungsweise der Kreisfreien Städte.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Genehmigung bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.
Je nach Angebot erhalten Sie dort ein Antragsformular oder Sie können es im Internet herunterladen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und holt Stellungnahmen von Stellen ein, die im Einzugsbereich der geplanten neuen Linie liegen.
Dazu gehören üblicherweise:

  • Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten
  • Städte, Gemeinden und möglicherweise Landkreise
  • örtlich zuständige Träger der Straßenbaulast
  • Planungsbehörden
  • Gewerbeaufsichtsbehörden
  • weitere Behörden, die von dem Antrag betroffen sind
  • Industrie- und Handelskammern
  • Fachgewerkschaften und Fachverbände

Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis des Prüfverfahrens schriftlich mit.

Fristen

spätestens 12 Monate vor Beginn des beantragten Geltungszeitraums

Unterlagen

  • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), beispielsweise:
  • Bei eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftervertrags und der Gesellschafterliste
  • Bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
  • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, in der Ihr Betriebssitz angemeldet ist
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
    • von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und
    • für sich selbst, sofern Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft
  • Eigenkapitalbescheinigung und, falls erforderlich, Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
    • Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 9.000 EUR , für jedes weitere Fahrzeug von 5.000 EUR nachweisen.
  • Nachweis der fachlichen Eignung:
    • Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
    • Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens fünfjährige leitende Tätigkeit in einem Straßenpersonenverkehrsunternehmen oder
    • Zeugnis über eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung
  • Fahrpläne, aus denen ersichtlich ist, wo und in welchen Abständen es Haltestellen geben soll (in einfacher Ausfertigung), dazu in elektronischer Form - jeweils als PDF
  • Übersichtskarten, auf denen Fahrstrecke und Haltestellen erkennbar sind, sowie alle in diesem Gebiet vorhandenen Verkehrsarten (Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen) in einfacher Ausfertigung, dazu in elektronischer Form - jeweils als PDF
  • Haltestellenverzeichnis
  • Länge der Linie in Kilometern (bei Zwischenhaltestellen auch Länge der Teilstrecken in Kilometern)
  • Angaben über die einzusetzenden Fahrzeuge (Zahl, Art und Angabe der Sitz- und Stehplätze)
  • geplante Tarife und Beförderungsbedingungen
  • bei Linienverkehr, den Sie über die Grenzen hinaus anbieten wollen: genaue Angaben über Lenk- und Ruhezeiten
  • wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung
    • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.

Kosten

je nach Liniengestaltung und Prüfungsaufwand: 100,00 – 2.440,00 EUR

Bearbeitungsdauer

üblicherweise drei Monate

Der Zeitraum kann sich um höchstens weitere drei Monate verlängern. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle das innerhalb der ersten drei Monate in einem schriftlichen Zwischenbescheid angekündigt hat.

Sonstiges

keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Genehmigungsantrag.

Rechtsgrundlage

Personenbeförderungsgesetz (PBefG):

  • § 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im öffentlichen Personennahverkehr
  • § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr
  • § 42a Personenfernverkehr
  • § 43 Sonderformen des Linienverkehrs

Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO):

  • § 1 - Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden
  • § 2 - Zuständigkeit der Regierungspräsidien

Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

  • Artikel 1 Anwendungsbereich

Zuständigkeit

  • das Regierungspräsidium, in dem die geplante Fahrt der neuen Buslinie starten soll, wenn
    • die geplante Buslinie in einen kreisüberschreitenden Nahverkehrs- oder Tarifverbund einbezogen ist,
    • Sie die geplante Buslinie grenzüberschreitend ("Auslandslinienverkehr") einsetzen wollen oder
    • der Stadt- oder Landkreis als untere Verwaltungsbehörde beziehungsweise eines ihrer Beteiligungsunternehmen entweder selbst den Antrag stellt oder derzeit eine solche Genehmigung für die beantragte Strecke oder Teilstrecke besitzt
  • in allen anderen Fällen: die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Ortes, in dem die Fahrt der geplanten Buslinie beginnen soll.

Hinweis: Die innerdeutschen Fernlinienverkehre sind nicht in Verkehrsverbünde einbezogen.

Freigabevermerk

08.06.2026 Regierungspräsidium Stuttgart