Öffentliche Bekanntmachungen
Benutzungs- und Entgeltordnung für das Walzbachbad der Gemeinde Weingarten (Baden)
Benutzungs- und Entgeltordnung für das Walzbachbad der Gemeinde Weingarten (Baden)
Die vom Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) am 27.04.2026 beschlossene Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für alle Hallen und Räumlichkeiten des Walzbachbades.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
1. Das Walzbachbad ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Weingarten. Die Badegäste sollen darin Spaß, Erholung, Entspannung und Ruhe finden. Es soll eine Steigerung der Lebensqualität für alle Badegäste erzielt werden. Deshalb ist in allen Bereichen auf gegenseitige Rücksichtnahme und ausreichend Sicherheit zu achten.
2. Die Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können Ausnahmen getroffen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Benutzungs- und Entgeltordnung bedarf.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Benutzungs- und Entgeltordnung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des zugrunde liegenden Vertrages nicht berührt.
4. Fundgegenstände, die auf dem Gelände des Walzbachbades gefunden werden, sind sofort dem Aufsichtspersonal des Walzbachbades abzugeben. Über die Fundsachen wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.
5. Die Hinweisschilder für die im Schwimmbad befindlichen Einrichtungen, z.B. Schwimmhalle, Umkleide und übrige Räume, sind zu beachten.
§ 2 Zweck und Ziel
1. Die Benutzungs- und Entgeltordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Bades und ist für alle Badegäste verbindlich.
2. Mit Lösen des Eintritts bzw. Betreten des Bades akzeptiert jeder Badegast die Benutzungs- und Entgeltordnung sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit dienenden Anordnungen. Bei Benutzung durch Vereine oder andere geschlossene Gruppen ist deren Leitung für die Beachtung der Benutzungs- und Entgeltordnung verantwortlich.
§ 3 Hausrecht, Anregungen
1. Das Aufsichtspersonal des Walzbachbades übt gegenüber allen Badegästen das Hausrecht aus. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
2. Die Badleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon aus betrieblichen Gründen einschränken. Eine Minderung oder eine Rückerstattung des Eintrittspreises erfolgt grundsätzlich nicht. Bei Überfüllung kann das Walzbachbad vorübergehend für weitere Besucher gesperrt werden.
3. Badegäste, die gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung oder Anordnungen des Personals verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Bei Verstößen gegen die Benutzungs- und Entgeltordnung ist das Aufsichtspersonal des Walzbachbades berechtigt, die Personalien der betroffenen Person festzustellen und zu diesem Zweck die Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu verlangen.
4. Wünsche, Beschwerden und Anregungen nimmt das Personal des Walzbachbades gerne entgegen, sie können aber auch im Rathaus Weingarten mündlich oder schriftlich vorgebracht werden.
§ 4 Badegäste
1. Die Benutzung des Walzbachbades ist grundsätzlich für jedermann gestattet.
2. Der Zutritt ist nicht gestattet für
a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel (z.B. Alkohol und Drogen) stehen
b) Personen, die Tiere mit sich führen
c) Personen, die an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit, offenen Wunden oder übertragbaren Hautkrankheiten leiden.
3. Personen mit Neigung zu Krampf- und Ohnmachtsanfällen, geistig behinderte Personen oder Personen mit starken körperlichen Behinderungen, die sich nicht ohne die Hilfe Dritter be- und entkleiden können, ist aus Sicherheitsgründen der Zutritt und Aufenthalt im Bad nur mit einer sorgeberechtigten und voll geschäftsfähigen Person, die während der Besuchsdauer die Aufsicht im Bad übernimmt, gestattet.
4. Krankheiten müssen vor Betreten des Bades angezeigt werden, dies gilt insbesondere bei Herz- und Kreislaufproblemen. In Zweifelsfällen ist über die Verträglichkeit im Vorfeld ein Arzt zu befragen.
5. Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das Walzbachbad nur in Begleitung mindestens einer erwachsenen Person nutzen. Dasselbe gilt für Kinder, die das 7. Lebensjahr zwar vollendet haben, aber noch nicht schwimmen können. Den Eltern bzw. der Begleitperson obliegt zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über die Kinder. Diese ist nicht gewährleistet, wenn sich die Aufsichtspersonen in einem anderen Bereich aufhalten als die zu beaufsichtigenden Kinder. Die Aufsichtspflicht kann nicht auf das Aufsichtspersonal des Hallenbades übertragen werden.
6. Die Liegen und Stühle im Bad dürfen aus hygienischen Gründen nur unter Verwendung eines ausreichend großen Badetuchs und in Badekleidung benutzt werden.
§ 5 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben und hängen im Eingangsbereich des Walzbachbades aus. Einlassschluss ist 1 Stunde vor Ende der Badezeit. Die Badebecken sind 30 Minuten vor Badeschluss zu verlassen.
§ 6 Eintritt
1. Die Eintrittspreise und Entgelte für sonstige Leistungen ergeben sich aus der Bäderpreisliste, die in ihren wesentlichen Teilen durch Aushänge bekannt gegeben wird. Sie richten sich nach der „Anlage 1: Eintrittsentgelte“. Die Entgelte werden alle inklusive Mehrwertsteuer angegeben.
2. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein. Er hat diesen auf Verlangen vorzuweisen. Bei einer missbräuchlichen Benutzung ist der vierfache Betrag zu entrichten. Eine Strafanzeige bzw. ein Haus- und Badeverbot wird sich vorbehalten. Bei Verlust von Schlüsseln oder anderen Gegenständen werden die durch Anschlag bekannt gemachten Hinterlegungsgebühren einbehalten und eine Entschädigung i. H. v. 30 € gefordert.
3. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte und Gebühren nicht zurückerstattet. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet.
4. Die Tages-Eintrittskarten berechtigen nur zum einmaligen Badeeintritt.
5. Schulklassen, Vereine oder sonstige Benutzergruppen haben nur Zutritt in Begleitung einer Aufsichtsperson (z.B. Lehrkraft). Diese ist verantwortlich für Aufsicht (dazu gehören insbesondere auch die Beckenaufsicht) und Einhaltung der Benutzungs- und Entgeltordnung. Schulklassen und Gruppen dürfen das Bad nur gemeinsam betreten und müssen es auch gemeinsam wieder verlassen.
6. Wechselgeld ist sofort nach Erhalt zu prüfen, nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtig werden.
§ 7 Haftung
1. Die Badegäste benutzen die Badeeinrichtung einschließlich der Spiel- und Sporteinrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Gemeinde, das Bad und ihre Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet die Gemeinde nicht.
2. Für Sach- oder Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet. Dies gilt auch für die auf den Parkflächen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
3. Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen mitgeführter Gegenstände wird nicht gehaftet. Dies gilt insbesondere für Wertsachen oder Bargeld, Jegliche persönliche Gegenstände sind in den dafür vorgesehenen Schließfächern zu verwahren. Dies gilt auch für mitgeführte Taschen.
4. Jeder Unfall oder Verlust ist dem zuständigen Aufsichtspersonal unverzüglich anzuzeigen.
5. Eine Haftung für durch Badenutzung hervorgerufene gesundheitliche Beeinträchtigung wird nicht übernommen.
II. Besondere Bestimmungen
§ 8 Badenutzung
1. Der Aufenthalt im Nassbereich ist nur in Badekleidung gestattet.
2. Bei Kindern die nicht selbstständig zur Toilette gehen können, ist das Tragen von Aquawindeln zwingend vorgeschrieben, um mögliche Verunreinigungen zu vermeiden und die Badewasserqualität zu erhalten. Die Kosten für eine notwendige Beckenreinigung werden entsprechend an die Sorgeberechtigten weitergegeben.
3. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jede Beschädigung oder Verunreinigung ist untersagt und verpflichtet zum Schadensersatz. Für Abfälle jeglicher Art sind Abfallbehälter vorhanden und zu benutzen. Bitte berücksichtigen Sie die Belange des Umweltschutzes, z.B. den Wasserverbrauch beim Duschen.
4. Findet ein Badegast Räume oder Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt vor, so wird um sofortige Mitteilung an das Aufsichtspersonal gebeten.
5. Badebekleidung darf in den Schwimmbecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden. Hierfür sind die Waschbecken im Sanitärbereich zu benutzen.
6. Jeder Badegast hat vor Benutzung der Schwimmbecken im Duschraum gründliche Körperreinigung vorzunehmen.
7. Der Gebrauch von Einreibemitteln aller Art unmittelbar vor Benutzung der Schwimmbecken ist untersagt.
§ 9 Verhalten im Bad
1. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft
2. Untersagt sind insbesondere:
a) das Mitbringen von Haustieren,
b) das Rauchen in sämtlichen Räumen,
c) das Spielen von Musikinstrumenten, der Einsatz von Ton- und Musikwiedergabegeräten,
d) das Filmen und Fotografieren von anderen Badegästen,
e) im Hallenbad der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken außerhalb des ausgewiesenen Bereichs und der Genuss von Kaugummi,
f) das Verwenden von Glasgegenständen (Gläser, Flaschen etc.) oder zerbrechliches Geschirr,
g) Maniküre, Pediküre, Rasieren, Haare schneiden bzw. färben oder ähnliches im Bade-, Dusch-, Umkleidebereich aus hygienischen Gründen,
h) die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorcheln sowie aufblasbare Matratzen und aufblasbaren Tieren bedarf der besonderen Zustimmung des Aufsichtspersonals. Die Benutzung von Schwimmbrillen erfolgt auf eigene Gefahr,
i) das seitliche Einspringen, das Hineinstoßen oder -werfen anderer Personen sowie das Unterschwimmen anderer Personen bzw. des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage,
j) das Reservieren von Liegen und Stühlen mit Handtüchern, Taschen oder sonstigen Gegenständen. Das Aufsichtspersonal ist angewiesen und berechtigt, persönliche Gegenstände von reservierten Liegen zu entfernen und in Verwahrung zu nehmen.
3. Abfälle sind ausschließlich in den dafür aufgestellten Behältnissen zu entsorgen.
4. Nichtschwimmer-Kinder müssen unter Aufsicht eines schwimmkundigen Erwachsenen sein.
5. Die Erteilung von Schwimm- und Aquafitnessunterricht durch Personen, die nicht dem Aufsichtspersonal angehören, ist während der öffentlichen Badezeit nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet die Bäderverwaltung.
6. Über die Freigabe der Startblöcke entscheidet das Aufsichtspersonal. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass
a) der Eintauchbereich frei ist,
b) nur eine Person den Startblock betritt,
c) den Eintauchbereich unmittelbar nach Benutzung wieder zu verlassen.
7. Zum Aus- und Ankleiden stehen Einzel- oder Sammelkabinen sowie Garderobe schränke zur Verfügung. Diese Garderobenschränke sind mit Pfandschlössern versehen, die mit 2,00 EUR-Münzen benutzt werden können. Die Garderobe ist in den Garderobenschränken unterzubringen. Die Schränke sind zu verschließen. Eine Ablage der Kleidung in der Schwimmhalle ist nicht gestattet. Garderobenschränke, die nach Ende der Öffnungszeiten noch verschlossen sind, werden vom Personal geöffnet und der Inhalt in Verwahrung genommen.
8. Die als „Barfußgang“ bezeichneten Gänge im Umkleidebereich, die Duschen, die gesamten Bereiche der Schwimmhalle, der Außenanlage dürfen nur barfuß oder in geeigneten Badeschuhen betreten werden.
§ 10 Bestimmungen für die Liegewiese / Außenbereich
1. Bewegungsspiele und Sport – auch ohne Bälle und Geräte – dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Badeleitung.
2. Bei Gewitter ist der Außenbereich unverzüglich zu verlassen, den Anweisung des Personals ist Folge zu leisten.
§ 11 Bestimmungen für die Sauna
1. Die Nutzung einer Sauna ist nur bei gesundheitlicher Eignung erlaubt. Bitte halten Sie gegebenenfalls Rücksprache mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt. In Zweifelsfällen kann die Badeverwaltung den Zutritt nur bei Vorlage einer medizinischen Bescheinigung gestattet.
2. Die Badegäste sind verpflichtet, sich vor dem Saunieren gründlich zu reinigen.
3. Bade- und Anwendungsräume dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Die Liege- und Sitzgelegenheiten dürfen nur mit einer Unterlage benutzt werden.
4. Im Saunaraum werden Aufgüsse nur durch das Badepersonal durchgeführt. Eigene Badeessenzen dürfen nicht verwendet werden.
5. Die Saunagäste haben sich, insbesondere in den Ruheräumen, so zu verhalten, dass andere Gäste nicht belästigt oder gestört werden.
§ 12 Inkrafttreten
Vorstehende Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 16.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die bestehende Haus- und Badeordnung vom 19.07.2006 sowie die Entgeltordnung vom 30.05.2025 außer Kraft.
Weingarten (Baden), 28.04.2026
gez. Eric Bänziger
Bürgermeister
- öffentlich bekannt gemacht am 29.04.2026 -
Anlage 1: Eintrittsentgelte
Die Entgelte werden alle inklusive Mehrwertsteuer angegeben.
| 1.1 Tageskarten | |
|---|---|
| 1.1.1 Bad | |
| Erwachsene | 4,00 Euro |
| Ermäßigte - Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche bis 18 Jahre - Schwerbehinderte mit Ausweis ab 50 % Behinderungsgrad - ALG II-Empfänger mit entsprechender Bescheinigung - Vollzeitschüler mit entsprechendem Ausweis bis 27 Jahre | 2,00 Euro |
| Frühschwimmen | 3,50 Euro |
| Feierabendtarif (1 1/2 Std. vor Schließung) | 3,50 Euro |
| Familienkarte (2 Erwachsene / 1 Kind) | 8,50 Euro |
| Familienkarte (2 Erwachsene / 2 Kinder & mehr) | 9,50 Euro |
| 1.1.1 Sauna | |
| Erwachsene | 12,00 Euro |
| Ermäßigte - Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche bis 16 Jahre | 10,00 Euro |
| 1.2 Saisonkarten (Sommer) (nur gültig für den Badebereich) | |
|---|---|
| Erwachsene | 80,00 Euro |
| Ermäßigte - Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche bis 18 Jahre-Schwerbehinderte mit Ausweis ab 50 % Behinderungsgrad - ALG II-Empfänger mit entsprechender Bescheinigung - Vollzeitschüler mit entsprechendem Ausweis bis 27 Jahre | 32,00 Euro |
| Strandkörbe | 5,00 Euro |
| 1.3 Geldwertkarten | ||
| Wert 50,00 € | Ersparnis 4% | 48,00 Euro |
| Wert 100,00 Euro | Ersparnis 5% | 95,00 Euro |
| Wert 200,00 Euro | Ersparnis 10% | 180,00 Euro |
| 1.4 Nutzung durch Vereine (Mo. – Fr.) | ||
| 1.4.1 Örtliche Vereine | ||
| - Jugendliche bis 18 Jahre (bis 20:00 Uhr) | je Bahn | 2,00 Euro/Std. |
| - Erwachsene | je Bahn | 8,00 Euro/Std. |
| 1.4.2 Auswärtige | je Bahn | 10,00 Euro/Std. |
Downloadbereich
Zur Benutzungs- und Entgeltordnung für das Walzbach der Gemeinde Weingarten (Baden) inklusive Anlage 1 geht es HIER (PDF-Dokument, 1,26 MB, 29.04.2026)

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