Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung) vom 15.12.2020
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) am 15. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen.
Die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer vom 15. Dezember 2020, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des Steuersatzes
§ 7 wird wie folgt geändert:
(1) Der Steuersatz beträgt für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Abs.1)
1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Abs. 1 genannten Orten 26 Prozent der elektronisch gezählten Bruttokasse.
2. ohne Gewinnmöglichkeit und
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 40 LGlüG 145,00 Euro
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 60,00 Euro
für jeden angefangenen Kalendermonat.
Artikel 2
Vorauszahlungen
§ 5 wird wie folgt geändert:
(3) Die Steuerschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats (Vorauszahlung). Jeder Vorauszahlung wird ein Zwölftel der Jahressteuer des Vorjahres zugrunde gelegt.
Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Zeitraum angerechnet.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 17. Dezember 2025 in Kraft.
Weingarten (Baden), 17. Dezember 2025
gez. Eric Bänziger
Bürgermeister
- öffentlich bekannt gemacht am 17.12.2025 -
Hinweis nach § 4 (4) Gemeindeordnung (GemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Downloadbereich
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