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Meldoo Mängelmeldung ist ein digitaler Meldeservice der leanact GmbH, über den Bürgerinnen und Bürger Mängel im öffentlichen Bereich – wie Straßenschäden, Verschmutzungen oder defekte Beleuchtung – direkt an die Gemeindeverwaltung übermitteln können. Für die Bearbeitung Ihrer Meldung werden personenbezogene Daten (z. B. Standort, Foto, Kontaktdaten) erhoben und an die zuständige Behörde weitergeleitet.
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Bereitstellung eines digitalen Meldeformulars zur Übermittlung von Mängelmeldungen an die jeweils zuständige Kommunalverwaltung; Auslieferung und Optimierung der Serviceinhalte; Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit; Abwehr von Cyberangriffen und Bereitstellung von Informationen für Strafverfolgungsbehörden im Anlassfall.

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Neuigkeiten

Vorlesen

Bericht aus dem Technischen Ausschuss vom 19.01.2026

Erstelldatum21.01.2026

Ortsübliche Bekanntmachung

Nachfolgend finden Sie den Bericht aus der vergangenen Sitzung, geordnet nach Tagesordnungspunkten.

- öffentlich bekannt gemacht am 21.01.2026 -

1. Bauanträge und Bauvoranfragen

1.1 Errichtung und Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage entlang der A 5

Der Antragsteller plant die Errichtung sowie den Betrieb einer Anlage aus einzelnen Photovoltaikmodulen. Die Anlage umfasst zwei Teile. Der erste Teil soll in einer Größe von 11 Hektar in einem Bereich östlich der Autobahn errichtet werden, der westlich gelegene Teil umfasst 8 Hektar. Beide Bereiche befinden sich in einem Korridor von 200 m entlang der Autobahn und sollen zum sicheren Betrieb eingezäunt werden.

Der Antragsteller ist nicht der alleinige Besitzer der Flächen, sondern auch gemeindeeigene Flächen liegen in diesem Potentialbereichs des Solarparks. Aus Sicht von Bürgermeister Eric Bänziger fragt der Antragsteller / Investor alle Gemeinden entlang der Autobahn an, ob Flächen für Photovoltaik genehmigungsfähig seien. Es befinde sich noch im Vorstadium, es habe noch keinerlei Gespräche gegeben.

Ziel der Bauvoranfrage ist eine frühzeitige Abklärung der grundsätzlichen, rechtlichen Vorgaben. Das Umweltamt wird im laufenden Verfahren und auch anschließend vom Antragsteller hinzugezogen. Aktuell waren vom Technischen Ausschuss drei Fragen zu beantworten. Man befinde sich erst im Rahmen der baurechtlichen Prüfung.

Zunächst kamen Einwände. Hans-Martin Flinspach (WBB) warnte vor einer Zustimmung. Fritz Küntzle (CDU) wandte ein, das Gelände dort sei von sehr guter Bodenqualität und könne auch landwirtschaftlich genutzt werden. Heinz Hüttner (FDP) wies auf das Landschaftsschutzgebiet und auf das FFH-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet) Mähwiesen hin. Bürgermeister Bänziger erklärte, dass die Antworten lediglich die gesetzlichen Regelungen wiedergeben und auf entgegenstehende öffentliche Belange zum Abschluss, insbesondere das Landschaftsschutzgebiet und die FFH-Mähwiesen, hingewiesen werde.

1. Antwort zur Frage nach der baurechtlichen Zulässigkeit

Bauvorhaben im Außenbereich sind zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, wenn die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient. Letzteres ist auf einer Fläche längs von Autobahnen und in einer Entfernung bis zu 200 m zulässig.

2. Antwort zur Frage nach der Privilegierung

Wenn keine öffentlichen Belange und andere entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist, gilt ein Bauvorhaben als privilegiert. Im vorliegenden Fall weist die Gemeinde auf öffentliche Belange hin, die aber durchaus entgegenstehen: Der Naturschutz, das Landschaftsbild, der Hochwasser- und Immissionsschutz und nicht zuletzt die künftige Gütertrasse, die mit Rücksicht auf den bestehenden Lärmschutzwall nun weiter abgerückt ist.

3. Antwort auf die Frage „Stehen Festlegungen des regionalen Raumordnungsprogramms oder des Flächennutzungsplans dem Vorhaben entgegen?“

Aufgrund der Lage entlang der Autobahn ist das Vorhaben grundsätzlich mit den Festlegungen des Regionalplans vereinbar, sofern die Funktionen des Grünzugs nicht erheblich beeinträchtigt werden.

Der Flächennutzungsplan stellt das Projektgebiet als landwirtschaftliche Fläche dar. Diese Darstellung steht der Errichtung einer privilegierten Freiflächen-Photovoltaiklange nicht entgegen, sofern die landwirtschaftliche Fläche dann trotzdem noch genutzt werden kann.

1.2 Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einer Padel-Halle, Rudolf-Diesel-Straße 10

Das Bauvorhaben im Gewann „Viehwiesen und Obere Kehrwiesen“ ist nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Es geht um die rückwärtige Lagerhalle auf dem Gewerbegrundstück, die zu einer Sporthalle umgenutzt werden soll. An der Kubatur der Halle wird nichts geändert. Innerhalb wird die Halle ertüchtigt, so dass zukünftig auf insgesamt acht Spielfeldern (vier Einzel- und vier Doppel-Spielfeldern) Padelball gespielt werden kann. Zwischen den Spielfeldern wird es einen Aufenthaltsbereich geben. Umkleiden sowie Sanitärräumlichkeiten sind bereits vorhanden. Insgesamt werden 17 Kfz-Stellplätze und 26 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Erhebliche störende Lärm- oder Geruchsimmissionen für das angrenzende Wohngebiet sind nicht zu erwarten. Brandschutz wird im weiteren Verfahren geprüft.

Die geplante Nutzungsänderung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und ist daher zur Kenntnis zu nehmen.

1.3 Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle, Sallenbusch 4

Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Sallenbusch und ist nach dessen Festsetzungen zu beurteilen. Nach Teilabbruch der bestehenden Wirtschaftsgebäude soll eine landwirtschaftliche Maschinenhalle neben dem Wohnhaus in zweiter Reihe errichtet werden. Die Halle besitzt eine Grundfläche von 15 m x 15 m sowie ein Vordach von 2,50 m Tiefe entlang der westlichen Fassade. Die Traufhöhe beträgt 5,24 m, die Firsthöhe 6,84 m. Das Satteldach mit einer Dachneigung von 12° wird beidseitig mit einer PV-Anlage eingedeckt. Das Bauvorhaben war zur Kenntnis zu nehmen.

1.4 Errichtung Einfamilienhaus, Sohl 7 - Bauvoranfrage

Der Bauherr plant den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Anwesen Sohl 7 in den Maßen 10 x 8 m. Das Bauvorhaben ist nach § 35 (Außenbereich) zu beurteilen.

Die Bauvoranfrage gilt der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens. Es ist zulässig, wenn die ausreichend Erschließung gesichert ist und es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. § 35 besagt, dass sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden können, wenn die Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Seitens der Gemeinde wurde das Einvernehmen erteilt. Die Prüfung erfolgt durch die untere Baurechtsbehörde.

1.5 Abbruch einer Lagerhalle, Neubau eines Geschäftshauses mit Lagerhalle und Werkstatt, Höhefeldstraße 60

Geplant ist der Neubau eines Bürohauses mit integrierter Lagerhalle. Das gesamte Vorhaben besitzt eine Grundfläche von rund 546 m² und überschreitet damit die bisherige überbaute Grundfläche um 34 %. Mit allen baulichen Anlagen beträgt die Grundflächenzahl etwa 0,38 bei maximal anzunehmender Grundflächenzahl von 0,8. Die Lagerhalle mit Werkstatt ist zweigeschossig geplant und erhält ein Pultdach mit einer Dachneigung von ca. 5° und einer Firsthöhe von 7,88 m. Der Bürokomplex wird dreigeschossig errichtet und erreicht mit seinem Flachdach eine Attikahöhe von rund 9,40 m. Für das neue Geschäftshaus sind 10 Stellplätze entlang der Höhefeldstraße angeordnet.

Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das geplante Bauvorhaben in die Umgebungsbebauung ein. Das Einvernehmen zum geplanten Bauvorhaben wurde einstimmig erteilt.

2. Neubau Hochbehälter Kirchberg

Zur Ausführung kommt gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 28. Juli 2025 ein Hochbehälter mit zwei Edelstahltanks à 500 m³ Fassungsvermögen mit einer Holzfassade. Für die Errichtung dieses Gebäudes stellt die Gemeinde einen Bauantrag nach § 35 BauGB im Außenbereich. Die erforderlichen Kriterien zur Genehmigung sind erfüllt, das Einvernehmen hierzu kann bereits erteilt werden.

Zur Sicherung der Wasserversorgung der Einwohner muss dieser Hochbehälter durch eine zweite Anschlussleitung vom Wasserwerk Schmalenstein aus mit Trinkwasser versorgt werden. Eine Teilstrecke dieser Leitung ist bereits zur Ecke Mühlstraße / Schmalensteinweg vorgestreckt.

Das Büro der RBS Wave GmbH wurde mit den weiteren Planungsleistungen beauftragt. Die Trassenplanung für die zweite Füllleitung wurde in kürzester Zeit erstellt, um zeitnah eine Förderung beantragen und hierzu notwendige Unterlagen einreichen zu können. Mittlerweile wurde der Förderantrag für die Gesamtmaßnahme fristgerecht Ende September beim Landratsamt Karlsruhe eingereicht. Da die Trasse nicht vollständig über öffentliche Flächen verläuft wurde mit den betroffenen privaten Grundstückseigentümern eine Einigung erzielt. Die notwendigen Baugrunduntersuchungen sind ebenfalls abgeschlossen.

Der Mitarbeiter der RBS Wave erläuterte den Verlauf der Trassen der beiden Leitungen Befüll- und Fallleitung. Im Betriebsgelände des Hochbehälters wird ein Notstromaggregat platziert werden, das im Fall eines Stromausfalls die Pumpleistung für das Neubaugebiet Kirchberg-Mittelweg übernehmen kann, aber auch die Alarm- und Überwachungssysteme sicherstellt. „Trinkwasser ist ein sensibles Gut“, erklärte Bürgermeister Bänziger. Die Überwachung muss gesichert sein.

Die Baukosten netto für die Hochbehälter plus der technischen Ausrüstung betragen 2,8 Mio. Euro. Hinzu kommen die Kosten für die technische Umrüstung des Wasserwerks Schmalenstein mit 130.000 Euro sowie die Tiefbau-Kosten für die Zuleitungen mit knapp 600.000 Euro. In Summe beträgt das Projekt Hochbehälter Kirchberg 3,48 Mio. Euro.

Der Terminplan sieht eine Fertigstellung / Inbetriebnahme bis September 2027 vor.

Im Haushalt sind für die Gesamtmaßnahme inklusive Planung insgesamt 4,5 Mio. Euro angesetzt.

Die Mitglieder des Technischen Ausschusses stimmten der vorgestellten Ausführungsplanung einstimmig zu und erteilten das Einvernehmen für die erforderliche Baugenehmigung.

3. Beauftragung der Kohlensäurebelieferung und Miete eines Tanks

Die Regeneration der Carix-Anlage erfolgt über das Einbringen von CO2, um das Filtrat zu reinigen. Diese Reinigung muss täglich erfolgen. Daher verfügt die Anlage über einen Tank mit einem Fassungsvermögen von 30 t, welcher monatlich befüllt werden muss. Der Verbrauch liegt bei 250 t CO2 jährlich.

Für den vorhandenen Tank (Baujahr 1977) steht eine umfassende Prüfung an. Die komplette Dämmung müsste zurückgebaut und danach wieder neu aufgebaut werden. Während der Prüfung ist der alte Tank außer Betrieb, darum müsste ein Ersatztank aufgebaut werden.

Zudem seien die Preise der Lieferfirma extrem gestiegen, berichtete Bürgermeister Eric Bänziger. Betrug eine Tonne CO2 im Jahr 2020 noch 98 Euro, so lag sie zuletzt bei 591,37 Euro, zuzüglich Transport und Maut pro Lieferung mit 257,43 Euro. Da auch die generelle Konzeption der in die Jahre gekommenen Carix-Anlage überarbeitet und ein Umbau auf das Verfahren der Umkehr-Osmose empfohlen wird, hat sich der Betriebsleiter um eine Alternative bemüht.

Hierzu hat er mit der SOL Deutschland GmbH verhandelt. Die SOL Deutschland stellt einen gebrauchten Kohlensäuretank mit 20 t zur Miete und beliefert mit jährlich 250 t CO2. Die Miete mit Wartung kostet 345 Euro im Monat. Der Preis für CO2 liegt inklusive Transport / Maut / Klimaschutzzulage bei 193 Euro/t. Die Vertragslaufzeit beträgt 3 Jahre ab dem 01.04.2026 mit 2-jähriger Verlängerungsoption. Hinzu kämen die notwendigen Streifenfundamente mit ca. 5.000 Euro sowie die Pauschalkosen für die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme.

Eine Wirtschaftlichkeitsberechnung bei einer Laufzeit von 3 Jahren ergab eine Einsparung in diesem Zeitraum von 273.597 Euro.

Der Technische Ausschuss beauftragte die Verwaltung einstimmig zum Abschluss dieses Mietvertrages.

4. Aktuelle Änderungen im Baurecht

Michaela Baumann, Leiterin des Fachbereichs 4, informierte die Mitglieder des Technischen Ausschusses über den sogenannten „Bauturbo“. Am 30.10.2025 trat das Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung in Kraft.

Frau Baumann zeigte die wichtigsten Änderungen gegenüber der bisherigen Gesetzeslage auf. Eine ausführliche Präsentation wird in Kürze auf der Homepage der Gemeinde erscheinen.

Das Wichtigste: Das Gesetz will der aktuellen Situation auf dem Wohnungsmarkt begegnen und ermöglichen, dass viel mehr der dringend benötigten Wohnungen in kürzerer Zeit gebaut werden können. Für Vorhaben im Innenbereich einer Gemeinde ist nun eine erweiterte Zustimmung die über die Erteilung des Einvernehmens hinausgeht, möglich.

Es sind erweiterte Befreiungen zugunsten des Wohnungsbaus möglich, wenn die Gemeinde zustimmt. Wenn die Gemeinde allerdings die Zustimmung ablehnt, bleibt es bei einem „Nein“. Die Zustimmung zu einem Bauvorhaben kann, anders als beim gemeindlichen Einvernehmen, nicht mehr vom Landratsamt ersetzt werden.

Insofern wird die Planungshoheit der Gemeinde durch das neue Gesetz erheblich gestärkt und die Gemeinde in die Verantwortung genommen. Hierbei sind nach wie vor Umweltauswirkungen und nachbarlichen Interessen zu berücksichtigen und zu prüfen.

Zusammengefasst bedeutet der „Bauturbo“:

Wohnungsbau im Innenbereich soll beschleunigt und in erweitertem Umfang abweichend von Regelungen eines Bebauungsplans oder dem Kriterium des „Sich-Einfügens“ möglich sein.

Die Gemeinde wird für die künftige bauliche Entwicklung der Gemeinde in die Verantwortung genommen und hat eine Steuerungsfunktion.

Die Zustimmung kann nicht ersetzt werden (im Unterschied zu Einvernehmen).

Hinweis - Anlage: Zur oben genannten Präsentation geht es HIER (PDF-Dokument, 309,31 KB, 21.01.2026)