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Gemeinde Weingarten (Baden)

Coronaverordnung vom 04.05.20 - Das ist neu

Artikel vom 04.05.2020

Aus dem Bericht der Landesregierung Baden-Württemberg: 

Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 4. Mai 2020.

Die wesentlichen Änderungen zum 4. Mai
Mit der Siebten Änderungs-Verordnung zur Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg gehen wir weitere vorsichtige Schritte der Lockerungen der Maßnahmen. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

1. Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung

Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für religiöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften, etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere

  • Gottesdienste
  • Gebetsveranstaltungen
 

Außerdem werden bei Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebeten wieder maximal 50 Teilnehmende zugelassen. Es sind jeweils besondere Schutzvorkehrungen zu treffen, die in einer Ausführungs-Verordnung des Kultusministeriums geregelt sind.

2. Weitere Öffnungen im Einzelhandel unter Auflagen

 

Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt.
Sie haben darauf hinzuwirken, dass

  • im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden,
  • ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.

Es gilt weiterhin die Richtgröße, dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.

3. Öffnung weiterer Betriebe unter Auflagen

       

Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren öffnen:

·         Friseurbetriebe

·         Fußpflegestudios

·         Zahnärzte dürfen wieder uneingeschränkt praktizieren

4. Bildungseinrichtungen

  • Zum 4. Mai 2020 dürfen Bildungseinrichtungen im Bereich der beruflichen Bildung wieder stufenweise ihren Betrieb aufnehmen. Näheres regeln die jeweils zuständigen Ressorts. Es soll gewährleistet werden, dass Ausbildungen fortgesetzt und abgeschlossen werden können.
  • Bereits beschlossen war die stufenweise Öffnung der Schulen zum 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium hat hierzu eine Verordnung erlassen.
  • Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben hingegen geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wurde erweitert.
  • Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes sowie privaten Hochschulen bleibt ausgesetzt. Er wurde zum 20. April 2020 aber in digitalen Formaten wieder aufgenommen. Mensen und Cafeterien bleiben jedoch geschlossen. Hochschulbibliotheken können unter Auflagen öffnen.
  • In Musikschulen soll unter bestimmten Voraussetzungen und in einzeln festgelegten Bereichen Unterricht ermöglicht werden. Näheres regelt das Kultusministerium.

5. Pflegeheime

  Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen können. Allerdings werden in der Corona Verordnung nun besondere Vorgaben zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a.  

6. Veranstaltungen

Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa

  • Volksfeste.
  • Größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern
  • Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Weinfeste.
  • Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.

Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektionsgefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen Verlauf.

 

7. Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen

  • Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten
  • Tierparks und Zoos
  • Spielplätze (öffentliche Bolzplätze bleiben geschlossen)

Die Auflagen und Richtlinien werden hier zeitnah veröffentlicht.

 

8. Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben

·         Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.

·         Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen

·         Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen

·         Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

·         der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern,

·         Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen

·         Kosmetik- und Nagelstudios

9. Diese Beschränkungen gelten weiterhin:

·         Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.

·         Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern keine Ausnahmen zugelassen sind. Ausnahmen gelten unter anderem für Bildungseinrichtungen in Bezug auf die berufliche Bildung und den Bereich des Spitzensports.

·         Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen

 
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