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Achtung beim Silvester-Feuerwerk - das ist verboten
Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Fachwerkhäusern
In der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern und Knallkörpern verboten (§ 23 Abs.1 der 1. SprengV). Bitte beachten Sie, dass das Abbrennverbot somit auch die Nähe zu Fachwerkbauten umfasst, von denen im Ortskern von Weingarten viele vorhanden sind.
Wir weisen darauf hin, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper/Knallkörper) nach § 23 Abs. 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV) nur am 31.12. und am 01.01. eines jeden Jahres gestattet ist (diese Einschränkung gilt nicht für Inhaber entsprechender Erlaubnisse oder Befähigungsscheine). Zuwiderhandlungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden. Wir bitten Sie darum, dies zu beachten und vor dem Silvestertag sowie nach dem Neujahrstag keine Feuerwerkskörper/ Knallkörper zu zünden.
Außerdem sind Umverpackungen der Feuerwerkskörper/Knallkörper und Flaschen zum Abbrennen ordnungsgemäß zu entsorgen sowie Straßen, Gehwege und sonstige Flächen von den Resten zu reinigen.
Ebenso sei daran erinnert, dass Personen unter 18 Jahren der Umgang (Aufbewahren und Abbrennen) mit Feuerwerkskörpern/Knallkörpern (pyrotechnische Gegenstände der Klasse II) verboten ist (§ 23 Abs. 2 Satz 2).
Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. und 2. SprengV) bei der Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände eingehalten werden.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.