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Gemeinde Weingarten (Baden)

Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung des Bebauungsplanes Nr. 58 „Bahnhof-, Schiller-, Höhefeldstraße“ in Weingarten (Baden)

Artikel vom 29.07.2020

Hier finden Sie die Satzung als PDF-Format zur Ansicht oder zum Download. 

Aufgrund der §§ 14,16,17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) in seiner Sitzung am 28.07.2020 die Verlängerung der Veränderungssperre beschlossen:

 

§ 1 (Gegenstand der Satzung)

Die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Bebauungsplanbereich „Bahnhof-, Schiller-, Höhefeldstraße“ vom 23.07.2018 (Bekanntmachung am 02.08.2018 in der Turmbergrundschau Nr. 31) wird um ein Jahr verlängert. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des 02.08.2020. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre stimmt mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes überein. Die genaue zeichnerische Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich aus dem beigefügten Übersichtsplan.

 

§ 2 (Inkrafttreten)

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB). Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres. Auf diese Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum abzurechnen.

 

Hinweis:Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

Weingarten (Baden), den 29.07.2020

Eric Bänziger, Bürgermeister

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