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Gemeinde Weingarten (Baden)

Aus dem AUT (15.10.2018)

Artikel vom 01.12.2018

1.  Bauanträge und Bauvoranfragen

1.1  Neubau eines Wohnhauses mit Nebengebäude, Luisenstr. 

Die Bauherrin plant den Abriss der bestehenden Scheune, die Errichtung eines Neubaus in zweiter Reihe und den Abbruch des Nebengebäudes zwischen Neubau und Bestand. Bauherrin ist die Kirchliche Sozialstation Stutensee-Weingarten. Es soll eine Wohnung mit acht Zimmern und Gemeinschaftsräumen entstehen, die als betreute Wohneinrichtung genutzt werden soll.

Das Bauvorhaben ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Dazu hat die Bauherrin eine Bauvoranfrage gestellt, die das Gremium wie folgt beantwortet:

Eine Nutzungsänderung vom Nebengebäude zum Wohnraum ist in zweiter Reihe möglich, da in der näheren Umgebung bereits Wohngebäude in zweiter Reihe bestehen. Gemäß Gestaltungssatzung ist eine Dachneigung von 40° bis 50° vorgeschrieben. Daher ist die Ausführung als Satteldach mit 45° Dachneigung zulässig. Ein Pultdach für das Zwischengebäude wie im Bestand kann nicht genehmigt werden. Denn mit Abbruch des Zwischengebäudes erlischt der Bestandsschutz und bei Neuerrichtung gelten die Festsetzungen aus der Gestaltungssatzung und diese sieht kein Pultdach vor. Eine Befreiung wurde bisher nicht erteilt.

Die Genehmigung der Umnutzung des Zwischengebäudes zu Wohnzwecken kann in Aussicht gestellt werden. Das Vordergebäude bleibt bestehen. Das Hintergebäude ordnet sich in seiner Höhe dem Vordergebäude unter. Die Firsthöhe verringert sich aufgrund der geringeren Dachneigung.

1.2  Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Im Herrschaftsbruch 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Bruch östlich“ und ist baurechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen. Der Bauherr hat eine Bauvoranfrage gestellt, die das Gremium wie folgt beantwortet:

Eine Drehung der Hauptfirstrichtung auf dem Grundstück um 90°, wie dargestellt, ist möglich. Eine Befreiung kann in Aussicht gestellt werden. Allerdings kann die damit fast zwangsweise verbundene Verschiebung bzw. Drehung des Baufensters nicht ermöglicht werden. Das widerspricht den städtebaulichen Grundzügen dieses Gebiets. Hierfür wurden noch keine Befreiungen erteilt. Die Garage muss gemäß dem im Bebauungsplan ausgewiesenen Baufenster errichtet werden. Eine Befreiung von der Auflage eines Satteldachs bezüglich der Garage kann erteilt werden, wenn ein Satteldach gestalterische und technische Probleme mit sich bringt. Dann kann eine Ausführung mit Flachdach in Aussicht gestellt werden. Eine Befreiung von den vorgegebenen Dachneigungen wurde um 3° bereits genehmigt. Eine solche Befreiung kann auch hier in Aussicht gestellt werden. Eine Dacheindeckung mit Ziegeln in Grautönen kann nicht genehmigt werden, da in der Umgebungsbebauung nur rotbraune Ziegel vorhanden sind. Eine der Straßenseite abgewandte Dachgaube kann nicht mit einem Flachdach ausgebildet werden und eine quadratische Fensteröffnung kann nicht genehmigt werden. Ebenso kann die gewünschte Überschreitung des Höchstmaßes von einem Meter Abstand zwischen Dachhaut Hauptdach und Unterkante Gaubendach nicht in Aussicht gestellt werden. Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Dachflächenfenster bis zu einer Fläche von 0,80 m² zulässig. Für ein größeres Dachflächenfenster gab es bisher keine Befreiungen.

Eine Reduzierung des Dachüberstandes kann grundsätzlich in Aussicht gestellt werden, da das auch in der Umgebungsbebauung bereits vorhanden ist, aber nur anhand konkreterer Planungen.

Betreffend der Material- und Farbwahl der Fassade wurde bislang nur für ein Grundstück eine Befreiung erteilt. Diese umfasste die Fassadengestaltung komplett in Holz bzw. Holzoptik.

Fensterformate in Querausrichtung sowie eine Ausführung der vorspringenden Fassadenelemente in Metall wurden bisher nicht genehmigt. Die Mitglieder des AUT erteilen einstimmig Ihre Zustimmung zur Beantwortung der Fragen.

1.3  Neubau eines Wohnhauses mit acht Wohneinheiten, Goethestraße

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hinterdorf/Vorderes Winkelfeld“ und ist daher nach § 30 BauGB zu beurteilen. Der Bauherr plant die Errichtung eines dreigeschossigen Wohnhauses mit ausgebautem Pultdach, Dachgeschoss und Dachterrasse. Dazu liegen mehrere Fragen im Rahmen der Bauvoranfrage vor, die das Gremium wie folgt beantwortete:

Da der qualifizierte Bebauungsplan für das Grundstück nur eine maximal zweigeschossige Bebauung ausweist, wie sie auch in den umliegenden Gebäuden realisiert ist, kann eine Befreiung für ein drittes Vollgeschoss nicht erteilt werden.

Daraus leitet sich ab, dass acht Wohneinheiten nur in den zulässigen zwei Vollgeschossen umzusetzen sind. Dann könnte dem Bauvorhaben zugestimmt werden, wobei jedoch das Maß der baulichen Nutzung (GRZ) und die baurechtlich erforderliche Anzahl der Stellplätze einzuhalten sind.

Eine Befreiung der Dachform für das Hauptdach (Pultdach statt Satteldach) wurde bislang nicht erteilt. Ebensowenig kann eine Dachneigung des zulässigen Satteldachs unter den vorgeschriebenen 35° nicht in Aussicht gestellt werden. Bezüglich der Definition des Gebäudeeingangs gibt es keine Festsetzungen im Bebauungsplan, er kann somit in der Uhlandstraße liegen. Die Mitglieder des AUT stimmten dieser Beantwortung einstimmig zu.

1.4  Abbruch und Neubau eines Verwaltungstraktes, Rudolf-Diesel-Str. 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Viehwiesen I und II und Obere Kehrwiesen“. Da dessen Festsetzungen eingehalten werden, war das Bauvorhaben vom Gremium lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

1.5   Errichtung von zwei Dachgauben, Durlacher Straße 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kirchberg-Mittelweg“. Da die Gaubenlänge mit je 4,50 m der Satzung entspricht und die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten sind, war das Bauvorhaben von den Mitgliedern des AUT lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

1.6   Abbruch eines Wohnhauses sowie Sanierung des Speicherbodens, Kanalstr. 

Der Bauherr plant den Teilabbruch des bestehenden Wohnhauses in erster Reihe und die Sanierung des Speicherbodens über der Grundstückseinfahrt. Die Außenmauern an der Straßenseite sollen mit 2,70 m Höhe erhalten bleiben, um als Lärmschutz zu dienen. Die Bauherren wohnen in zweiter Reihe. Da sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügt, erteilte das Gremium einstimmig das erforderliche Einvernehmen.

1.7  Neubau eines Kleintier-Gesundheitszentrums, Am Eisweiher 

Das Gebäude soll mit einer Traufhöhe von 4,00 m und einem Flachdach ausgeführt werden. Auf dem Grundstück sind 26 Kfz-Stellplätze und 8 Fahrradstellplätze vorgesehen. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans „Obere Kehrwiesen II/Rehlinger“ eingehalten sind, war das Bauvorhaben von den Mitgliedern des AUT lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

1.8  Neubau einer Garage für Fahrzeuge, Kanalstr. 

Die Garage mit Pultdach, Traufhöhe von 5,40 m und 15° Dachneigung soll der Unterbringung der Oldtimer-Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr dienen. Der vorgesehene Platz befindet sich auf dem Gelände des gemeindlichen Bauhofs. Die beiden Tore zeigen in Richtung Dörnigstraße. Auf der Rückseite befindet sich eine Tür und zwei Fenster zum Lüften. Bürgermeister Eric Bänziger erklärte zu diesem Bauvorhaben, dass sich die Feuerwehrleute hier eine kleine Werkstatt einrichten wollen, um kleinere Reparaturen und Instandhaltungen an Feuerwehrfahrzeugen selbst vornehmen zu können. Da sich das Bauvorhaben nach § 34 BauGB in die Umgebung einfügt, erteilte der AUT das erforderliche Einvernehmen einstimmig.

1.9  Neubau einer Werkstatt mit Reifenlager, Fahrzeugvermessung-Assisstenzsysteme mit Anbau für Pkw-Stellplätze, Durlacher Str. 

Es soll eine eingeschossige Halle mit Empore mit einer Gesamthöhe von 8,24 m entstehen. Der neue Bauantrag umfasst einen Anbau und eine Verbreiterung der Bestandshalle. Die Halle ist unterkellert und beherbergt Technik und das Reifenlager. Die Höhe der Halle ergibt sich aus dem Hubweg der Hebeanlagen und einer Empore. Die Halle beinhaltet 4 Hebebühnen, eine Stellfläche sowie ein Büro und einen Besprechungsraum. Der Anbau beinhaltet 8 Stellplätze und ein Lager für Entsorgungsmaterial. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Inneres Aufeld C I“ und daher nach § 30 BauGB zu bewerten. Dieser Plan setzt ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest. Danach sind Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen in der Umgebung nicht wesentlich stören. Die geplante Halle dient der Lagerung und Einlagerung von Reifen, in der Hauptsache aber den Wartungs- und Reparaturarbeiten und somit dem für das Autohaus bestimmenden Kundenservice. Da die Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten sind, hatten die Mitglieder des AUT das Bauvorhaben lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

2.    Informationen des Bürgermeisters

Ortsbaumeister Oliver Leucht berichtete, im Gewerbegebiet Rudolf-Diesel-Straße sei die Firma Netze BW mit Arbeiten zur Stromversorgung tätig ist. Von Seiten der Gemeinde wird im Zuge dieser Maßnahme die Mitverlegung von Breitband-Leerrohren durchgeführt. Die Kosten für die rd. 100 Meter Strecke liegen bei 15.000 Euro netto.

An der Baustelle Ecke Jöhlinger Straße / Katzenbergweg (aus Sicht von oben bergab rechts) erwirbt die Gemeinde eine Teilfläche zur Aufweitung der Verkehrsfläche an diesem Knotenpunkt.

Durch die Veränderung können die Sichtverhältnisse aus Richtung Katzenbergweg verbessert werden. Die Fläche ist im bestehenden Bebauungsplan bereits als Verkehrsfläche ausgewiesen.

Die Gemeinde hat die dort tätige Baufirma mit dem Rückbau der vorhandenen Grundmauern des Bestandsgebäudes sowie der Errichtung einer neuen Stützwand auf diesem Grundstücksbereich beauftragt, berichtete Leucht, die Kosten für diese Maßnahme, die im Vorfeld des zweiten Bauabschnitts der Sanierung der Jöhlinger Straße durchgeführt werden, belaufen sich auf rd. 23.000 Euro.

http://www.weingarten-baden.de//weingarten-baden/aktuelle-meldungen/oeffentliche-bekanntmachungen