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Gemeinde Weingarten (Baden)

Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss zur 1. Bebauungsplan-Änderung „Obere Kehrwiesen II / Rehlinger“

Artikel vom 09.05.2019

Der Gemeinderat der Gemeinde Weingarten (Baden) hat am 13.02.2012 in öffentlicher Sitzung die 1. Bebauungsplan-Änderung „Obere Kehrwiesen II / Rehlinger“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

Dieser Beschluss wurde danach nicht öffentlich bekannt gemacht. Der Gemeinderat hat deshalb am 29.04.2019 die Bekanntmachung der 1. Bebauungsplanänderung „Obere Kehrwiesen II / Rehlinger“ beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes wie dargestellt.

 P L A N 

 Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Bebauungsplan-Änderung „Obere Kehrwiesen II / Rehlinger“ in Kraft.

 

Jedermann kann die B-Plan-Änderung mit der Begründung im Bauamt der Gemeinde, Marktplatz 4 während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die in Kraft getretene B-Plan-Änderung mit der Begründung ist zudem auf der Homepage der Gemeinde Weingarten unter bplan.weingarten-baden.de  abrufbar

 

Hinweise:

1.    Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

2.    Nach § 215 Abs. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Rauenberg geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

 

3.    Hinweis 2 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

4.    Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangener Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.           

Dies gilt nicht, wenn 

a)    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, 

b)    der Bürgermeister den Beschlüssen nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. b geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.  

Gemeinde Weingarten, 09.05.2019

gez. Eric Bänziger

Bürgermeister

http://www.weingarten-baden.de//weingarten-baden/aktuelle-meldungen/oeffentliche-bekanntmachungen