Öffentliche Bekanntmachungen: Gemeinde Weingarten (Baden)

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Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung - Flurneuordnungsbehörden -

Artikel vom 01.12.2018

Öffentliche Bekanntmachung 

Flurbereinigung Stutensee-Nord (L 558), Landkreis Karlsruhe

Teilaufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 07.08.2014 und

Änderungsbeschluss Nr. 10 vom 15.08.2018.

Zur Umsetzung der Baulandumlegung „Vierundzwanzigmorgenäcker“ durch die Stadt Stutensee ist es zweckmäßig, Flurstücke des Umlegungsgebiets aus dem Flurbereinigungsgebiet auszuschließen.

Dazu erlässt das Landratsamt Karlsruhe (untere Flurbereinigungsbehörde), vertreten durch die Gemeinsame Dienststelle Flurneuordnung in Karlsruhe, folgende Beschlüsse:

  • Die vorläufige Besitzeinweisung vom 07.08.2014 wird für die Flächen der neu zugewiesenen Flurstücke 9851/1, 9990/1, 9990/2, 9991 bis 10078 und 10082 bis 10093 zum Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben. Besitz und Nutzung gehen für die Flächen der aufgehobenen Besitzeinweisung damit zum 01.10.2018 wieder auf die jeweiligen alten Grundstücke der Eigentümer über. Der Bereich der aufgehobenen Besitzeinweisung ist in der Karte „Teilaufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung“ dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieses Beschlusses.
  • Die Flurbereinigungsbehörde ordnet hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der Flurbereinigung Stutensee-Nord (L 558) nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.

Aus dem Flurbereinigungsgebiet werden ausgeschlossen:

Von der Gemeinde Stutensee, Gemarkung Spöck, die Grundstücke

3278/5, 3278/6, 3302, 3303/2, 3304/1, 3305/1, 3306/1, 3307, 3308/1, 3309/2, 3309/3, 3310, 3312 bis 3321, 3322/1, 3323/1, 3324/1, 3325/1, 3342/2, 3375/1, 3376/1, 3377/1, 3378/1, 3415/1, 3417/1, 3418/1, 3419/1, 3421/1, 3422/1, 3423/1, 3424/3, 3425/1, 3426/1, 3428/1, 3431/1, 3440/1, 3442/3, 3442/4, 3443/1, 3446/1, 3447/3, 3449/1, 3450/1, 3452/1, 3453/1, 3472 bis 3486, 3487/1, 3488, 3488/1, 3491, 3492/1, 3494/1, 3495/1, 3496/1, 3497/1, 3498, 3499/1, 3500/1, 3501, 3502, 3503/1, 3503/2, 3505 bis 3508, 3509/1, 3509/2, 3510 bis 3513, 3514/1, 3515/1, 3516/1, 3517/3, 3517/4, 3518/1, 3520/1, 3521/1, 3522/1, 3523/1, 3524/1, 3525/1, 3526/1, 3527/1, 3528/1.

Der Ausschluss erfolgt mit Wirkung zum 01.10.2018.

Die Fläche der ausgeschlossenen Grundstücke beträgt rd. 7 ha.

Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von 1463 ha. Seine Abgrenzung ist aus der Gebietskarte in der Fassung vom 15.08.2018 und der dazugehörigen Anlage 16 ersichtlich.

So weit im ausgeschlossenen Gebiet Anlagen oder Maßnahmen durch das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg -obere Flurbereinigungsbehörde- nach § 41 Abs. 4 genehmigt wurden, wird die Plangenehmigung hiermit insoweit widerrufen.

  • Dieser Beschluss mit Begründung, die Karte „Teilaufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung“ und die Anlage 16 zur Gebietskarte liegen 1 Monat lang im Rathaus in Stutensee, Stadtteil Blankenloch, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung, die Karte „Teilaufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung“ und die Anlage 16 zur Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung unter www.lgl-bw.de/2149 eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Gemeinsamen Dienststelle Flurneuordnung, Postfach 2544, 76013 Karlsruhe (Hausadresse: Ritterstr. 28, 76137 Karlsruhe) oder direkt beim Landratsamt Karlsruhe (Sitz in Karlsruhe) einlegen. Ein schriftlich erhobener Widerspruch muss innerhalb dieser Frist bei der Gemeinsamen Dienststelle oder beim Landratsamt Karlsruhe eingegangen sein.

Begründung

Der Umlegungsausschuss der Stadt Stutensee hat die Baulandumlegung am 09.07.2018 angeordnet. Die Ausschließung der Grundstücke ist zweckmäßig, da die Ziele der Flurbereinigung auch ohne die ausgeschlossenen Grundstücke erreicht werden können.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.

gez.

Rayling                                                                                          D.S.