Leistungen: Gemeinde Weingarten (Baden)

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Analyse
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Webseite zu aktivieren.

Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Weingarten (Baden)
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Sie verwendeten einen veralteten Browser. Bitte führen Sie für ein besseres Surf-Erlebnis ein Upgrade aus.
JavaScript scheint momentan in Ihren Browsereinstellungen deaktiviert zu sein.
Bitte nehmen Sie eine Änderung dieser Einstellung vor und laden Sie die Webseite neu, um deren volle Funktionalität zu ermöglichen.
Leistungen

Hauptbereich

Vorlesen

Personenbezogene Daten - Auskunft über gespeicherte Daten beantragen

Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen speichern personenbezogene Daten. Sie können von diesen Stellen Auskunft darüber verlangen,

  • ob und welche Daten diese über Sie speichern,
  • zu welchem Zweck sie die Daten verarbeiten,
  • woher die Daten stammen, wenn dies gespeichert oder sonst bekannt ist,
  • an wen sie die Daten übermitteln.

Hinweis: Sie haben in bestimmten Fällen keinen Anspruch auf Auskunft:

  • gegenüber dem Landtag: in parlamentarischen Angelegenheiten
  • gegenüber dem Rechnungshof und den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern: im Rahmen Ihrer Prüfungstätigkeiten

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Auskunft sind:

  • Die personenbezogenen Daten sind nicht ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert.
    Für nur zu diesen Zwecken gespeicherte Daten gilt das Auskunftsrecht nicht oder nur eingeschränkt.
  • Ihre Identität steht zweifelsfrei fest.
  • für in Akten gespeicherte personenbezogene Daten:
    • Sie müssen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen.
    • Der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu Ihrem Informationsinteresse stehen.

Besondere Regelungen oder Voraussetzungen gibt es in folgenden Bereichen:

  • Polizei
    Die Erteilung der Auskunft kann aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen oder wegen Gefährdung der Aufgabenerfüllung unterbleiben. Die Polizei des Landes ist nicht verpflichtet, über die Herkunft von Daten zu informieren.
  • Verfassungsschutz
    Beim Landesamt für Verfassungsschutz müssen Sie auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen und ein besonderes Interesse darlegen. Aus Sicherheits- und Geheimhaltungsgründen muss das Landesamt über die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen und den Zweck der Speicherung keine Auskunft geben.
  • Südwestrundfunk
    Beeinträchtigt dessen Berichterstattung Ihr Persönlichkeitsrecht, können Sie Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen, die der Berichterstattung zugrunde liegen. Der Südwestrundfunk kann die Auskunft verweigern, wenn die Daten Rückschlüsse zulassen auf die Person des
    • Verfassers,
    • Einsenders oder
    • Gewährsmannes
      von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil.

Verfahrensablauf

Die Auskunft über zu Ihrer Person gespeicherte Daten können Sie schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch beantragen. Ihr Antrag sollte folgende Angaben enthalten:

  • Art der personenbezogenen Daten, über die Sie Auskunft möchten
  • für in Akten gespeicherte Daten: Angaben, die das Auffinden der Daten ermöglichen
  • für Auskünfte aus dem Verfassungsschutzbereich und für Daten, die Geheimhaltungs- oder Sicherheitsgründen unterliegen: Darlegung des Interesses

Tipp: Im Hinblick auf die mangelnde Sicherheit einer E-Mail-Übertragung ist es empfehlenswert, eine Verschlüsselungssoftware zu verwenden.

Die auskunftserteilende Stelle kann die Auskunft beispielsweise schriftlich oder mündlich erteilen. Sie kann Ihnen auch Einsicht in schriftliche Unterlagen gewähren.

Lehnt die auskunftserteilende Stelle Ihren Antrag ab, erhalten Sie darüber einen Bescheid. Die Ablehnung muss sie nicht begründen, wenn dies den Zweck der Auskunftsverweigerung gefährden würde. Sie können sich dann an die zuständige Datenschutzkontrollbehörde wenden, soweit diese ein Prüfungsrecht hat.

Unterlagen

Bei schriftlichen Auskunftsanträgen an Sicherheitsbehörden sollten Sie eine Kopie eines Personalausweises oder Reisepasses zum Nachweis der Identität beilegen.

Kosten

keine

Zuständigkeit

für die Auskunftserteilung: die Stelle, die (möglicherweise) Daten über Sie speichert

Vertiefende Informationen

Verwandte Lebenslagen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 05.04.2018 freigegeben.