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Donnerstag, 22.12.2011

Haben Sie Ihren Schneeschieber schon bereit gestellt?

Denn wie immer um diese Jahreszeit müssen Sie damit rechnen, dass es über Nacht plötzlich schneit und wenn Sie dann keinen Schneeschieber zur Hand haben, dann hat es Sie kalt erwischt. Denn als Anlieger – egal ob Hausbesitzer oder Mieter – sind Sie verpflichtet, den Gehweg vor der gesamten Front Ihres Hauses vom Schnee zu räumen und gegebenenfalls mit geeignetem Streumaterial, z.B. Sand, zu streuen.


Auftausalz zu verwenden, ist aus Gründen des Umweltschutzes verboten.

Sollte kein Gehweg vorhanden sein, sollte ein Streifen von mindestens 1,20 Meter Breite freigeräumt werden. Und wohin mit den Schneemassen? Bitte nicht vor die Tür des Nachbarn. Am besten dorthin, wo er nicht stört. Wichtig ist, dass die Fußgänger gefahrlos gehen können.

Das alles sollten Sie an Werktagen bis 7 Uhr morgens erledigt haben, an Sonn- und Feiertagen genügt 8 Uhr. Sollte es anhaltend schneien, müssen Sie öfter räumen – bis 21 Uhr.

Bitte nehmen Sie diese Pflicht ernst, denn wenn jemand vor Ihrem Haus zu Schaden kommt, können Sie unter Umständen dafür haftbar gemacht werden. Außerdem stellt „Kein-Schnee-Räumen“ eine Ordnungswidrigkeit dar, die Sie bis zu 500,-- € kosten kann.

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