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Donnerstag, 10.11.2011

Abstimmungsbekanntmachung zur Volksabstimmung am 27. November 2011

1. Die Landesregierung hat am 28. September 2011 nach § 5 des Volksabstimmungsgesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1984 (GBl. S. 178) den 27. November 2011 als Abstimmungstag für die Volksabstimmung über das S 21-Kündigungsgesetz bestimmt.


Logo VolksabstimmungGegenstand der Volksabstimmung ist die Abstimmung über die vom Landtag abgelehnte Gesetzesvorlage der Landesregierung „Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbar-ungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 (S 21-Kündigungsgesetz).“

Der Stimmzettel hat folgenden Inhalt:

Der Stimmzettel trägt die Überschrift „Amtlicher Stimmzettel für die Volksabstimmung über die Gesetzesvorla-ge des S 21-Kündigungsgesetzes am 27. November 2011 im Stimmkreis Landkreis Karlsruhe.“

Die durch Ankreuzen eines jeweils mit „Ja“ oder „Nein“ bezeichneten Kreises beantwortbare Fragestellung lautet:

„Stimmen Sie der Gesetzesvorlage „Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 (S 21-Kündigungsgesetz)“ zu?“

Es erfolgen drei Hinweise:

„Mit „Ja“ stimmen Sie für die Verpflichtung der Landesregierung, Kündigungsrechte zur Auflösung der vertraglichen Vereinbarungen mit Finanzierungspflichten des Landes bezüglich des Bahnprojekts Stuttgart 21 auszuüben.

Mit „Nein“ stimmen Sie gegen die Verpflichtung der Landesregierung, Kündigungsrechte zur Auflösung der vertraglichen Vereinbarungen mit Finanzierungspflichten des Landes bezüglich des Bahnprojekts Stuttgart 21 auszuüben.

Sie haben 1 Stimme. Bitte in nur einen Kreis ein Kreuz (X) einsetzen.

Den Stimmzettel dann bitte in den Abstimmungsumschlag einlegen.“

Die Gesetzesvorlage der Landesregierung hat folgenden Wortlaut:

„Gesetz über die Ausübung von Kündigungsrechten bei den vertraglichen Vereinbarungen für das Bahnprojekt Stuttgart 21 (S 21-Kündigungsgesetz)

§ 1 - Kündigung der Vereinbarungen

Die Landesregierung ist verpflichtet, Kündigungsrechte bei den vertraglichen Vereinbarungen mit finanziellen Verpflichtungen des Landes Baden-Württemberg für das Bahnprojekt Stuttgart 21 auszuüben.

§ 2 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.“

Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Gemeinde Weingarten (Baden) ist in folgende neun allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

1 - Jöhlinger Straße / Durlacher Straße / Kirchberg-Mittelweg -> Rathaus -Zimmer 3-, Marktplatz 2

2 - Kanalstraße / Im Brügel / Durlacher Straße -> Kath. Kindergarten, Kanalstraße 65

3 - Goethestraße / Bahnlinie / Kanalstraße -> Kath. Kindergarten, Kanalstraße 65

4 - Goethestraße / Kanalstraße / Bahnhofstraße Bahnlinie -> Kath. Kindergarten, Wiesenstraße 43

5 - Bahnhofstraße / Paulusstraße / Bahnlinie / Silcher-straße -> Ev. Kindergarten, Höhefeldstraße 18

6 - Burgstraße / Rosenstraße -> Ev. Kindergarten, Höhefeldstraße 18

7 - Ortsmitte (Kanalstraße / Paulusstraße / Burgstraße / Bruchsaler Straße / Durlacher Straße / Im Brügel) -> Turmbergschule -Zimmer 117-, Marktplatz 8

8 - Jöhlinger Straße / Bruchsaler Straße einschl. Setz / Sohl / Sallenbusch / Am Graben, Am Bildhäusle -> Turmbergschule -Zimmer 118-, Marktplatz 8

9 - Waldbrücke -> Ev. Kindergarten -Waldbrücke-, Forlenweg 2

In den Stimmbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis zum 6. November 2011 übersandt worden

sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem der/die Stimmberechtigte abstimmen kann.

Der Briefabstimmungsvorstand tritt am 27.11.2011 um 16.00 Uhr im Bürgersaal des Rathauses, Marktplatz 2 zusammen.

3. Jede/r Stimmberechtigte kann nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Stimm-berechtigtenverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Stimmschein hat (siehe Nr. 4).

Die Abstimmenden haben die Stimmbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen. Die Stimmbenachrichtigung soll bei der Abstimmung abgegeben werden.

Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Abstimmende erhält beim Betreten des Abstimmungsraums einen amtlichen Stimmzettel und einen amtlichen Abstimmungsumschlag ausgehändigt.

Jede/r Abstimmende hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten Ja und Nein befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Der so gekennzeichnete Stimmzettel ist in den Abstimmungsumschlag zu legen.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zusatz enthält. Dies gilt außerdem, wenn sich im Abstimmungsumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Abstimmungsumschlags.

Der Stimmzettel muss von dem/der Abstimmenden in einer Abstimmungszelle des Abstimmungsraumes gekennzeichnet und in den Abstimmungsumschlag eingelegt werden.

4. Abstimmende, die einen Stimmschein haben, können entweder

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets Baden-Württemberg

oder

b) durch Briefabstimmung

teilnehmen.

Wer durch Briefabstimmung abstimmen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Abstimmungsumschlag sowie einen amtlichen Abstimmungsbriefumschlag beschaffen und seinen Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Abstimmungsumschlag) und dem unterschriebenen Stimmschein so rechtzeitig der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Der/Die Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung eines/einer anderen erlangt hat.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuchs). Der Versuch ist strafbar.

6. Die Abstimmungshandlung sowie die im Anschluss an die Abstimmungshandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.


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