GEMEINDE WEINGARTEN / BADEN

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Gemeindenachrichten

Streupflicht

Montag, 06.12.2010

Die Ortspolizeibehörde informiert: Räum- und Streupflicht

Aus gegebenem Anlaß weisen wir an dieser Stelle auf die gemeindliche Streupflicht-Satzung hin: Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten...


...folgende Flächen zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen:

- die Gehwege

- Flächen in einer Breite von 1,20 Metern am Rande der Fahrbahn, falls keine Gehwege vorhanden sind.

Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben ge¬schüttet werden.

Der geräumte Schnee und das auftauende Eis, sind soweit der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens l Meter zu räumen. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.

Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege bzw. die entsprechenden Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die o.g. Flächen. Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten.

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.

Wir weisen darauf hin, dass Zuwiderhandlungen eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit Geldbußen 500,-- € geahndet werden können. Wir bitten um Beachtung.

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